KFW Definition von "Eigentum" / KFW 300

4,70 Stern(e) 6 Votes
N

nordanney

Das eine ergibt aber nach meiner Erfahrung umgehend das andere - sobald der Notarvertrag unterschrieben ist, erfolgt ja die Auflassung im Grundbuch, um den Käufer quasi zu "schützen", dass nicht bis zum endgültigen Eigentumsübergang noch irgendwelche Schweinereien passieren.
Das hat aber rechtlich nichts mit "Besitzer" oder "Eigentümer" zu tun. Gemäß Kaufvertrag wirst Du i.d.R. wenn nichts anderes vereinbart wird, erst Besitzer mit Kaufpreiszahlung (Schlüsselübergabe, Übernahme Nutzen/Lasten) und erst Eigentümer, wenn das Eigentum im Grundbuch umgeschrieben wird.
So ist es rechtlich.

Was die KfW ggf. als "Besitz" definiert, muss ja nicht mit den rechtlichen Regelungen übereinstimmen. Wobei in allen öffentlich zugänglichen Unterlagen lediglich von Besitz/Eigentum gesprochen wird und keine weitergehende Definition gegeben wird.
da explizit in anderen Förderprogrammen (KFW458) erst von "Eigentum" nach Auflassungsvormerkung
Wobei es beim 458er extra ein Entgegenkommen der KfW ist, dass Ihr die AV ausreicht und sie nicht auf den Eigentumsübergang wartet. Beide Fälle sind wie Äpfel und Birnen und nicht vergleichbar.
 
J

johnglow

Vielen Dank für eure Rückmeldungen und Einschätzungen.

Mit dem Anwalt plane ich aktuell nicht.

Vielleicht bin ich naiv, aber ich hoffe mit Besonnenheit und sauberen Argumenten eher eine wohlwollende Entscheidung zu benommen.

Auch wenn die fehlende Reaktion und konkrete Aussage aktuell schmerzahft ist, da die besseren Zinsen Mitte Dezember sicher nicht mehr für uns gültig sind.
Unsere Kreditanfrage schwebt und die finanzierende Bank fordert ein klares Statement der KFW ein.

Die langen Bearbeitungszeiten bei der KFW sind sicher kein Argument für den alten Zinssatz.

Liebe Grüße
JG
 
wiltshire

wiltshire

Juristisch ist es eindeutig, dass der Besitz mit allen Rechte und Pflichten an einem Grundstück erst mit der Grundbucheintragung an den Käufer übertragen wird. In der KfW Kurzbeschreibung bezieht sich die Einschränkung auf einen anteiligen oder vollständigen Besitz an einem Wohngebäude. Ich teile die Auffassung von @johnglow , dass der Kaufvertrag für das Grundstück kein Hinderungsgrund sein sollte - das Kleingedruckte zum Antrag habe ich nicht gelesen.

Statt wie geschehen schriftlich zu kommunizieren oder wie auch vorgeschlagen einen Anwalt schreiben zu lassen würde ich eine simple "hybride" Kommunikationsstrategie verfolgen - mit einer verantwortlichen Person sprechen, den Gesprächsinhalt fixieren und schriftlich in geeigneter Form zurückmelden (Kernaussagen als Zitat und immer mit einem Satz wie "Sollte ich in dieser Zusammenfassung etwas falsch oder fehlerhaft wiedergegeben haben, bitte ich um Korrektur") um den Gesprächsstand festzuhalten und falls nötig den nächsten Schritt zu gehen. Einen Anwalt kann man immer noch einschalten.

Ich wundere mich immer wieder wie schwer manchen Menschen eine zielführende Kommunikation fällt und das Schreiben oft dem Sprechen vorab vorgezogen wird.
Der größte Grundfehler, den Gesprächspartner von vorne hinein als Gegner zu betrachten scheint mir häufiger zu werden. Die Gestaltung einer positiven Beziehungsebene wird zu häufig vergessen oder unterschätzt. Sobald ein Problem auf die emotionale Ebene gerät wird das Herbeiführen einer zufriedenstellenden Lösung deutlich erschwert.
Das Leben ist so viel leichter, wenn man gemeinsam mit Menschen gewinnt statt sie zu bekämpfen oder zu versuchen einen Verlierer zu erzeugen.
 
W

WasNichtPasst

@johnglow - Gibt es zu deinem Fall ein Update? Hast du die Förderung bekommen?

Zum Thema Besitz und Eigentum ist ausreichend viel gesagt. Das hab ich hier noch einmal gut dargestellt gefunden:

Was ist der Besitzübergang?
Anders als der allgemeine Begriff des Besitzübergangs, der die tatsächliche Übergabe einer Sache von einer Person an die andere meint, ist es beim Immobilienkauf etwas anders. Denn der Begriff des Besitzüberganges meint hier den Termin, an dem das Nutzungsrecht auf den Käufer übergeht.
Im Gegensatz zum Eigentumsübergang an der Immobilie ist der Besitzübergang nicht an die Änderung des Grundbuchs gekoppelt. Deshalb erfolgt der Besitzübergang bereits vor dem eigentlichen Eigentumserwerb. Der Mieter eines Hauses ist z. B. (unmittelbarer) Besitzer des Hauses, aber nicht der Eigentümer.
Wann erfolgt der Eigentumsübergang?
Eigentum ist die formale Rechtsposition, die es einer Person erlaubt, über den entsprechenden Gegenstand zu verfügen. Der tatsächliche Eigentumsübergang einer Immobilie erfolgt nicht bereits mit dem Unterschreiben des Kaufvertrags, sondern tatsächlich erst mit der Grundbucheintragung. Wird der Kaufvertrag unterschrieben, gehen Verkäufer und Käufer ein Verpflichtungsgeschäft ein. Der Käufer hat nun die Pflicht, den Kaufpreis zu zahlen. Gleichzeitig dazu muss der Verkäufer dem Käufer das Eigentum an der Immobilie verschaffen. Ist der Vertrag unterschrieben worden, ist es kaum mehr möglich, aus ihm zurückzutreten. Trotzdem ist der Käufer nach dem Abschluss des Kaufvertrags noch nicht der Eigentümer. Das geschieht erst, wenn der Käufer als Eigentümer im Grundbuch steht. Der Kaufvertrag verpflichtet lediglich die Eigentumsverschaffung.

Ich stecke in einer ähnlichen Situation, nur, dass mein Kaufvertrag bereits viele Monate zurückliegt und ich definitiv Eigentümer einer Bestandsimmobilie bin. Nur - ich habe diese Immobilie mit der klaren Absicht gekauft sie abzureißen und dann einen Neubau zu errichten. Hat jemand hier Erfahrungen, ob das Förderprogramm KfW 300 dann möglich ist? So wie ich das lese, müsste ich den Antrag zwischen Abriss und Neubau stellen, dann bin ich förderfähig.

Danke für jedweden Input!
 
Zuletzt aktualisiert 24.06.2025
Im Forum Bau-Förderung / KfW-Förderung / Zuschüsse Hausbau gibt es 862 Themen mit insgesamt 17269 Beiträgen


Ähnliche Themen zu KFW Definition von "Eigentum" / KFW 300
Nr.ErgebnisBeiträge
1Ausschluss Förderung / Kaufvertrag unterschrieben vor KFW Zuschuss 10
2Antrag KfW 442 Solarstrom für Elektroautos 42
3Grundstück cash kaufen, Bau über KfW/NRW.Bank - Seite 427
4Kaufvertrag Grundstück - Kontamination 31
5"ca." Angabe beim Grundstück im Kaufvertrag 21
6Grundstück mit Immobilie nach Erbfall 11
7Grundstück privat abbezahlen? 26
8Grundstück vorübergehend pachten - Seite 326
9Grundstück- und Hausfinanzierung - zusammen oder getrennt? - Seite 454
10Lage Stadtvilla oder Einfamilienhaus auf 500 m2 Grundstück-Rechteck - Seite 75586
11Baukindergeld-Muss es nicht mehr die 1. je erworbene Immobilie sein? - Seite 222
12Notar Vertrag Grundstück prüfen lassen oder nicht? 24
13Entscheidung Grundstückskauf, geologisches Gutachten, Druck mit Kaufvertrag / Prüfung 20
14BEG Förderung des Effizienzhaus 55 im Neubau wird eingestellt - Seite 966
15Überlassung von Grundstück innerhalb der Familie - Seite 211
16Fristverlängerung KFW Zuschussvariante 54
17KfW BEG Förderung gestoppt 261, 262, 263, 264, 461, 463, 464 - Seite 1311239
18Grundstück als Eigenkapital - Das Warten wert? 10
19KfW-Kredit noch zu retten / zu ändern? - Seite 210
20Grundbuch später als geplant - KfW Förderung retten 18

Oben