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ᐅ Ist ein Hausbau finanzierbar?


Erstellt am: 27.02.2015 22:56

Musketier 06.03.2015 14:41
Elina schrieb:
Das Eigentum am Haus wird nachgewiesen durch das Grundbuch. Im Grundbuch gibts aber nur Grundstücke und keine Häuser! Nach Ende der Laufzeit der Erbpacht gehört das Haus dem Verpächter (gibt zwar eine Entschädigung, die muß aber nur 2/3 des Marktwerts des Hauses betragen, welcher bei einem älteren Haus gut und gern gegen Null geht)! Oder schreiben Notare auch nur Stuss?

Während das Erbbaurecht (i.d.R. 99 Jahre) läuft, ist das Eigentum am Haus eben nicht beim Grundstückseigentümer. Erst danach verbinden sich Haus und Grundstück zu einer Einheit. Wenn dem nicht so wäre, könnte der Hausbauer kein Darlehen beantragen, da er der Bank keine Sicherheiten bieten könnte.
Lies einfach das Merkblatt in deinem Link richtig:
Nach der Regelung des Gesetzes ist ein Erbbaurecht (vereinfacht ausgedrückt) das Recht, auf einem (fremden) Grundstück ein Bauwerk zu haben. Eigentum am Grundstück und Eigentum am Bauwerk (z.B. Wohngebäude und Garage) fallen also auseinander. Dies gilt auch, wenn das Erbbaurecht bezogen auf ein bereits errichtetes Gebäude bestellt wird. Damit wird von dem Grundsatz des deutschen Rechts, dass dem Eigentümer von Grund und Boden stets auch
all das gehört, was auf seinem Grund gebaut ist - die sog. wesentlichen Bestandteile - , abgewichen.
Im Kern kann der Erbbauberechtigte (Erbbaurechtsnehmer) - von gewissen Einschränkungen abgesehen - mit seinem „fiktiven“ Grundstück mit Gebäude für die gesamte Dauer des Erbbaurechts ebenso verfahren wie ein Grundstückseigentümer. Insbesondere kann das Erbbaurecht belastet werden, es kann verkauft und vererbt werden.

ypg 06.03.2015 14:43
Elina schrieb:
Das Eigentum am Haus wird nachgewiesen durch das Grundbuch. Im Grundbuch gibts aber nur Grundstücke und keine Häuser! Nach Ende der Laufzeit der Erbpacht gehört das Haus dem Verpächter (gibt zwar eine Entschädigung, die muß aber nur 2/3 des Marktwerts des Hauses betragen, welcher bei einem älteren Haus gut und gern gegen Null geht)!

Ich spare mir das Querlesen des Merkblattes, denn:
ich bin als Eigentümer im Grundbuch eingetragen! Für dieses Erbbaugrundstück.
(Gerade mal nachgeschaut, da ich gerade am Ablegen und Sortieren bin und den Ordner in Händen hatte)
Elina schrieb:
Oder schreiben Notare auch nur Stuss?

Manchmal führt das Querlesen als Laie nicht unbedingt zur Wahrheit.
Und ja: grundsätzlich weiss man ja, das "Papier" im Netz sehr geduldig sein kann

nordanney 06.03.2015 15:20
ypg schrieb:
Ich spare mir das Querlesen des Merkblattes, denn:
ich bin als Eigentümer im Grundbuch eingetragen! Für dieses Erbbaugrundstück.
(Gerade mal nachgeschaut, da ich gerade am Ablegen und Sortieren bin und den Ordner in Händen hatte)



Manchmal führt das Querlesen als Laie nicht unbedingt zur Wahrheit.
Und ja: grundsätzlich weiss man ja, das "Papier" im Netz sehr geduldig sein kann
Fast richtig
Du bist nicht als Eigentümer des Grundstücks eingetragen, da steht noch immer der Erbbaurechtsausgeber drin. Es gibt noch ein zweites Grundbuch, das Erbbaugrundbuch. In diesem wird vermerkt, dass Du der Eigentümer des Erbbaurechts bist - Du kannst das Grundstück (mehr oder weniger) nach Belieben benutzen, bebauen usw.
Klugscheißermodus aus...

Erbbaurecht finde ich übrigens nicht schlecht, ist zzt. allerdings teurer als der Grundstückskauf, da i.d.R. der Erbbaurechtsausgeber eine Verzinsung von ca. 5% auf den Grundstückswert als Erbbauzins bekommen möchte. Ausnahmen gibt es aber auch hier immer wieder.

ypg 06.03.2015 15:50
nordanney schrieb:
Fast richtig
Du bist nicht als Eigentümer des Grundstücks eingetragen, da steht noch immer der Erbbaurechtsausgeber drin.

Du... ehrlich... ich habe leider nicht so viel Zeit gehabt, auf alles hier einzugehen, bzw auch keine Muße, jede Zeile des Grundbucheintrags hier zu posten (denn es stehen natürlich andere Sachen bezüglich der Erbpacht drin)
Nur, was hier von Elina gepostet wurde, ist definitiv falsch und kann so nicht stehen gelassen werden.

In der Quintessenz zählt, dass ein Grundstück nach Erbbaurecht für die meisten Bauwilligen keinen Nachteil haben sollte. Man muss sich nur damit befassen.

Musketier 06.03.2015 16:46
Elina schrieb:
Und wer will sowas kaufen, wenn ihr irgendwann mal verkaufen wollt?

Durch den günstigeren Kaufpreis erhöht sich sogar die Anzahl der potenziellen Käufer.
Bei unserer Suche nach jungen Gebrauchtimmobilien waren im Wunschbudget einige Häuser mit Erbbaurecht dabei. Diese Häuser wären mit Grundstück gar nicht in unserer Suchliste aufgetaucht.
Problematisch stelle ich mir einen Verkauf gegen Ende des Erbpachtvertrages vor.

Im Übrigen könnte ich mir vorstellen, dass auch die Zinskonditionen beim Erbpachtvertrag etwas günstiger ausfallen, da das Verhältnis Eigenkapital zu Finanzierungssumme besser ist.

toxicmolotof 06.03.2015 16:50
Ich denke aber nicht, dass sich aktuell (auch auf 100 Jahre) 5% Pachtzins durchsetzen lassen. Das entspräche auf die Laufzeit gesehen dem 5-fachen Wert des Grundstückes. Selbst verbarwertet wäre das Grundstück bei dem Zins heute deutlich zu teuer.
erbbaurechtsausgebergrundstückgrundbuch