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ᐅ Einsicht Grundbuch Elternhaus


Erstellt am: 30.05.2017 12:26

ypg 30.05.2017 14:39
Nordlys schrieb:
So wie Caspar das sagt, kenn ich es auch. Yvonne, das mit den 10 Jahren gilt auch fürs Amt. Aber hier gehts ja darum, ich lass mir Haus geben, dafür verpflichte ich mich zur Pflege, kein Amt, nichts. Karsten

Und wo wird der Deal festgehalten? Es wird eine Schenkung geben und dann?
Dann wird der Pfleger eine monatlichen Aufwendung bekommen..
Sorry fürs keine Ahnung haben, aber solche Fragen wollen ja geklärt sein für Hilfehilfe


In aller Kürze Grüsse

toxicmolotof 30.05.2017 17:10
Wie sieht es denn aus mit 528 Baugesetzbuch aus? Das klingt ja ein wenig danach, dass das gesamte Vermögen verschenkt worden ist.

Nordlys 30.05.2017 18:41
ypg schrieb:
Und wo wird der Deal festgehalten? Es wird eine Schenkung geben und dann?
Dann wird der Pfleger eine monatlichen Aufwendung bekommen..
Sorry fürs keine Ahnung haben, aber solche Fragen wollen ja geklärt sein für Hilfehilfe


In aller Kürze Grüsse

Ich weiss nur, wie Schwiegervater das seinerzeit einvernehmlich geregelt hat. Verfügung, Sohn kriegt den Hof, Töchter sind so und so abzufinden, Sohn hat Eltern zu Ende zu bringen. Und zu begraben. Das haben dann alle Kinder so vom Notar gekriegt und alle anerkannt mit Unterschrift. Und...weg waren die vielen schönen Hektar....smile. Karsten

Egon12 31.05.2017 08:25
Wenn ein in die Zukunft gelagerter Vermögensstreit zu erwarten ist, sollte man sich fachanwaltliche Hilfe suchen, ein Forum ist da garantiert die falsche Anlaufstelle. ggf kann man noch das Rechtspflegerforum bemühen, so etwas gibt es tatsächlich 😉

Der Eigentümer des Grundstückes bekommt auf Antrag Auskunft darüber, wer das entsprechende Grundbuchblatt eingesehen hat.

Lanini 31.05.2017 13:03
Mal zur Einsichtnahme im Grundbuch:
Egon12 schrieb:
was du suchst steht in §12 GBO (Grundbuchordnung), wenn du berechtigtes Interesse nachweisen kannst, kannst du Einsicht in das Grundbuchblatt nehmen, alle Einsichtnahmen werden protokolliert.

Deinen geschilderten Fall würde ich unter berechtigtem Interesse einordnen, final entscheidet der zuständige Rechtspfleger eigenverantwortlich.
Es stimmt, Einsicht ins Grundbuch darf man nehmen, wenn man ein berechtigtes Interesse darlegt, § 12 GBO (wie schon genannt). Allerdings hat der TE meines Erachtens KEIN berechtigtes Interesse. Er ist weder Eigentümer, noch hat er ein gesichertes Recht am Grundstück (Abt. II, Abt. III, also z.B. Nießbrauch, Grundschuld), noch liegen sonstige Gründe vor, die ein berechtigtes Interesse darstellen. Dass das Haus seinen Eltern oder seinem Bruder gehört ist völlig irrelevant und begründet kein berechtigtes Interesse. Auch nicht, dass er irgendwann mal eventuell Erbe dieses Hauses werden KÖNNTE oder eben auch nicht. Meines Erachtens handelt es sich hier definitiv nicht um ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 12 GBO.

Ich bin Justizbeamtin von Beruf. Wäre ich auf der Grundbuchabteilung eingesetzt (was ich nicht bin), müsste ich über das berechtigte Interesse für die Einsichtnahme im Grundbuch entscheiden. In meiner Ausbildung (die noch nicht lange her ist) wurde uns mehrmals klar und deutlich eingetrichtert, dass man weder als Kind, noch als Geschwister ein berechtigtes Interesse hat, zu Lebzeiten der Eltern Einsicht in dessen Grundbuch zu nehmen. Dabei ist es völlig unerheblich, ob der TE irgendwann das Haus mal erben KÖNNTE(!!!) oder nicht; das ist zum aktuellen Zeitpunkt ja noch gar absehbar. Nach dem eingetretenen Erbfall sieht das wieder etwas anders aus, auch wenn man enterbt wurde und einem nur der Pflichtteil zusteht, denn dann ist das berechtigte Interesse darin begründet, z.B. den Pflichtteil anhand des Immobilienwertes zu berechnen und hierfür natürlich wissen muss, ob z.B. Belastungen im Grundbuch eingetragen sind. Aber zu Lebzeiten der Eltern hat man noch kein berechtigtes Interesse! Nichtmal ein Ehegatte hat ein berechtigtes Interesse, Einsicht in das Grundbuch seines Ehepartners zu nehmen (wenn das Grundstück nur einem Ehegatten allein gehört)!

Grundsätzlich muss aber jeder zuständige Grundbuchbeamte selbst entscheiden; ICH würde in diesem Fall die Einsicht nicht erteilen. Wie das aber der für den TE zuständig Beamte sieht, weiß ich natürlich nicht. Vielleicht hat er Glück und bekommt Einsicht... vielleicht aber auch nicht.
HilfeHilfe schrieb:
Das heißt Einsicht wird protokolliert aber nicht die Eltern informiert ?
Solltest du Einsicht bekommen: Ja, genau. Die Einsicht wird protokolliert, es erfolgt aber keine Mitteilung an den Eigentümer.

HilfeHilfe 31.05.2017 13:10
Lanini schrieb:
Mal zur Einsichtnahme im Grundbuch:


Es stimmt, Einsicht ins Grundbuch darf man nehmen, wenn man ein berechtigtes Interesse darlegt, § 12 GBO (wie schon genannt). Allerdings hat der TE meines Erachtens KEIN berechtigtes Interesse. Er ist weder Eigentümer, noch hat er ein gesichertes Recht am Grundstück (Abt. II, Abt. III, also z.B. Nießbrauch, Grundschuld), noch liegen sonstige Gründe vor, die ein berechtigtes Interesse darstellen. Dass das Haus seinen Eltern oder seinem Bruder gehört ist völlig irrelevant und begründet kein berechtigtes Interesse. Auch nicht, dass er irgendwann mal eventuell Erbe dieses Hauses werden KÖNNTE oder eben auch nicht. Meines Erachtens handelt es sich hier definitiv nicht um ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 12 GBO.

Ich bin Justizbeamtin von Beruf. Wäre ich auf der Grundbuchabteilung eingesetzt (was ich nicht bin), müsste ich über das berechtigte Interesse für die Einsichtnahme im Grundbuch entscheiden. In meiner Ausbildung (die noch nicht lange her ist), wurde uns mehrmals klar und deutlich eingetrichtert, dass man weder als Kind, noch als Geschwister ein berechtigtes Interesse hat, Einsicht in das Grundbuch der Eltern (oder Geschwister) zu nehmen. Dabei ist es völlig unerheblich, ob der TE irgendwann das Haus mal erben KÖNNTE(!!!). Nach dem Erbfall sieht das wieder etwas anders aus, auch wenn man enterbt wurde. Aber nicht zu Lebzeiten der Eltern. Nichtmal ein Ehegatte hat ein berechtigtes Interesse, Einsicht in das Grundbuch seines Ehepartners zu nehmen!

Grundsätzlich muss aber jeder zuständige Grundbuchbeamte selbst entscheiden; ICH würde in diesem Fall die Einsicht nicht erteilen. Wie das aber der für den TE zuständig Beamte sieht, weiß ich natürlich nicht. Vielleicht hat er Glück und bekommt Einsicht... vielleicht aber auch nicht.


Solltest du Einsicht bekommen: Ja, genau. Die Einsicht wird protokolliert, es erfolgt aber keine Mitteilung an den Eigentümer.

Finde das Posting sehr interessant. Ist in meinen Augen ein wenig Willkür. Oder was stellt ein berechtigtes Interesse zu Lebzeiten dar ? Kannst du mir Bsp. nennen.
grundbuchgbogrundstückpflichtteil