IBG Insolvenz

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Bauherrennotruf

Nachfolgend, zur Info für IBG Bauherren, die Insolvenzbeschlüsse vom Amtsgericht Neumünster.

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1. Beschluss vom 02.11.2012

Amtsgericht Neumünster, 92 IN 170/12

In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der
IBG Holding GmbH (Registergericht: AG Kiel HRB 2499 RD), Hollerstraße 124, 24782 Büdelsdorf,
vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Marc Pohlke

ist am 2.11.2012, 8.00 Uhr,

Rechtsanwalt Reinhold Schmid-Sperber, Westring 455, 24118 Kiel

zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und ein Zustimmungsvorbehalt angeordnet worden (§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. InsO).

Neumünster, den 2.11.2012
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2. Beschluss vom 03.12.2012
Amtsgericht Neumünster, 92 IN 170/12

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
IBG Holding GmbH (Registergericht: AG Kiel HRB 2499 RD), Hollerstraße 124, 24782 Büdelsdorf,
vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Marc Pohlke

wurde am 01.12.2012, 08:00 Uhr, das Insolvenzverfahren eröffnet.

Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Reinhold Schmid-Sperber, Westring 455, 24118 Kiel.

Berichtstermin und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen sind anberaumt
auf
Mittwoch, 6. März 2013, 09:15 Uhr, Raum B 035, im Gerichtsgebäude Boostedter Straße 26;

TO: Verwalterbericht, Entscheidungen über den Fortgang des Verfahrens einschließlich Wahlen, Verschiedenes, Forderungsprüfungen.

Es wird darauf hingewiesen, dass im Falle der Beschlussunfähigkeit die Zustimmung der Gläubigerversammlung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen gemäß § 160 Abs. I InsO als erteilt gilt.
Forderungen sind nach §§ 28 Abs. 1, 174 InsO bis zum 06.02.2013 bei dem Verwalter in zwei Stücken unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen etc. anzumelden.
Gläubiger werden gem. § 28 Abs. 2 InsO aufgefordert, dem Verwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Die schuldhafte Unterlassung oder Verzögerung der Anzeige der Rechte kann Schadenersatzforderungen auslösen.
Schuldbefreiende Leistungen sind nur an den Verwalter möglich.

Neumünster, den 03. Dezember 2012
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3. Beschluss vom 03.12.2012
Amtsgericht Neumünster, 92 IN 170/12

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
IBG Holding GmbH (Registergericht: AG Kiel HRB 2499 RD), Hollerstraße 124, 24782 Büdelsdorf,
vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Marc Pohlke

wurde am 01.12.2012, 08:00 Uhr, das Insolvenzverfahren eröffnet.

Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Reinhold Schmid-Sperber, Westring 455, 24118 Kiel.

Berichtstermin und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen sind anberaumt
auf
Mittwoch, 6. März 2013, 09:15 Uhr, Raum B 035, im Gerichtsgebäude Boostedter Straße 26;

TO: Verwalterbericht, Entscheidungen über den Fortgang des Verfahrens einschließlich Wahlen, Verschiedenes, Forderungsprüfungen.

Es wird darauf hingewiesen, dass im Falle der Beschlussunfähigkeit die Zustimmung der Gläubigerversammlung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen gemäß § 160 Abs. I InsO als erteilt gilt.
Forderungen sind nach §§ 28 Abs. 1, 174 InsO bis zum 06.02.2013 bei dem Verwalter in zwei Stücken unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen etc. anzumelden.
Gläubiger werden gem. § 28 Abs. 2 InsO aufgefordert, dem Verwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Die schuldhafte Unterlassung oder Verzögerung der Anzeige der Rechte kann Schadenersatzforderungen auslösen.
Schuldbefreiende Leistungen sind nur an den Verwalter möglich.

Neumünster, den 03. Dezember 2012
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4. Bekanntmachung vom 04.12.2012
Amtsgericht Neumünster, 92 IN 170/12

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
IBG Holding GmbH (Registergericht: AG Kiel HRB 2499 RD), Hollerstraße 124, 24782 Büdelsdorf, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Marc Pohlke,

hat der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Reinhold Schmid-Sperber, Westring 455, 24118 Kiel mit Schreiben vom 01.12.2012, das am 01.12.2012 bei Gericht eingegangen ist, gemäß § 208 InsO Masseunzulänglichkeit angezeigt.

Neumünster, den 4.12.2012

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Was wirklich verblüffend erscheint ist, dass der Insolvenzverwalter schon 2 Tage vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat und ohne weitere Erklärung durch das Gericht, am 03.12.2012 die Insolvenzeröffnung beschlossen wurde.

Wie von den Medien berichtet, sind auch die Tochtergesellschaften in Mitleidenschaft gezogen und eine endgültige Entscheidung zu diesen Gesellschaften, in Bezug zur Insolvenz, auch seitens des Insolvenzverwalters, wurde vom Gericht noch nicht vorgenommen.

1. Die betroffenen Bauherren sollten in jedem Falle dafür Sorge tragen, eine detaillierte, mit
Fristsetzung und Androhung ausgewiesene "Außerordentliche Kündigung" der Bauverträge vorzunehmen.

2. Ein Bauleistungsstandsgutachten, Leistungswertgutachten, Mängelgutachten, zusammengefasst in
einem Gesamtschadensgutachten, mit Auswertung und Gegenüberstellung der Leistungszahlungen
nach Bauvertrag, in Hinblick auf die Fristabläufe aus der in der Außerordentlichen Kündigung gesetzen Fristen, vornehmen lassen.

3. Vorbereitung der Forderungsanmeldung zur Insolvenzmasse, über das Gesamtgutachten, mit
Ausweisung der Abgrenzungsbeträge, auf Grundlage der Gutachten.

4. Anwaltsbeauftragung für Außerordentliche Kündigung, Forderungsanmeldung und vorgerichtlichen Schriftverkehr, nur per Pauschalfestpreisvereinbarung, da Stundensatzvereinbarungen, oder Abrechnung über Vollmacht nach RGV, die Risiken von erheblichen Kosten bergen, welche schnell mehr als 8.000,00 € überschreiten können.
Ein gute Richtschnur für eine Pauchalvereinbarung in Teilen, wie zuvor genannt, ist eine Gesamtsumme von nicht mehr als 2.100,00 € Netto.

5. Den finanzierenden Banken eine schriftlichen Auszahlungsstop erteilen, damit die Gelder gesichert sind.

6. Keine Rechnungszahlungen oder Auszahlungsanweisungen mehr vornehmen, egal ob eine zur Auszahlung anstehende Rechnung vorliegt oder nicht.

7. Auf keinen Fall mit Fremdunternehmen weiterbauen, bevor Sie nicht rechtskräftig gekündigt und ein Leistungsstandgutachten erstellen lassen haben, da sonst erhebliche Forderungen seitens des Insolvenzverwalters auf Sie zukommen könnten.

u.s.w.


Der zuvor ausgewiesene Text ist ausdrücklich nicht als rechtsberatend zu verstehen. Sie sollten in jedem Falle, bevor Sie den ausgeführten Punkten 1 - 7 folgen, einen Juristen zu Rate ziehen. Trotzdem sei hier erwähnt, dass alles zuvor Vorgetragene, ausschließlich aus mehr als 20 Jahren Erfahrung resultiert und durch unsere Rechtsabteilung abgesichert wurde.



Mit freundlichen Grüßen
 
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Zuletzt aktualisiert 27.04.2024
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