Grundstücksauswahl im Neubaugebiet für Einfamilienhaus - Rangfolge

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Y

ypg

Wenn wir frei wählen dürften, würden wir ein klassisches - hier in der Region oft vertretenes - Satteldachhaus mit starker Neigung (über 40%) bauen.
Sehr kluge Entscheidung. Ich befürworte den entstehenden Dachraum als Abstellfläche oder gar als Option für einen Hobbyraum oder Büro.
allerdings folgende Einschränkungen:
?
Damit müsste dann ja doch ein "klassisches Satteldachhaus" möglich sein.
Aber sicher!
so dass das Obergeschoss durch die Schrägen kein Vollgeschoss wird und dann dafür noch ein ausbaubares Dachgeschoss entsteht
Du kannst ja, Du hast alle Möglichkeiten, bis auf die Maximalhöhe von 11 Metern
Durch das Verbot von Dachgauben würde ein schöner Erker leider nicht möglich sein.
Erker darfst und kannst Du im EG generieren.
Übersehe ich weitere sinnvolle Optionen?
Ich denke, Du denkst zu kompliziert. Für Dich als Satteldachhausbauer ohne Interessen, zwei Vollgeschosse bauen zu wollen, stehen Dir alle Möglichkeiten offen.
 
11ant

11ant

Letztlich ist der Gang zum Architekt geplant, aber es wäre einfach schön vorab schon einmal ein paar grundsätzliche Ideen zu bekommen.
Ein (freier = ohne Anführungszeichen) Architekt sollte überhaupt nicht mit Mitgebrachtem vorbelastet werden - egal ob mit schon vorgereiften Grundrissen oder mit "grundsätzlichen Ideen". Da spukt wohl vielen Bauwilligen der Gedanke im Kopf herum, einen Teil der Wartezeit auf die Grundstückszulosung mittels fliegendem Start / Anfahren im zweiten Gang wieder hereinzuholen - aber das ist Quatsch. Oder ist das die Ungeduld co-schwangerer Väter, denen die Uhr im Kreißsaal zu langsam geht ?
Durch das Verbot von Dachgauben würde ein schöner Erker leider nicht möglich sein.
Da stehe ich komplett auf dem Schlauch, welcher (vermutlich: vermeintliche) kausale Zusammenhang damit gemeint sein könnte.
 
H

hanghaus2023

Durch das Verbot von Dachgauben würde ein schöner Erker leider nicht möglich sein.
Mir ist zwar nicht ganz klar was ein Erker mit dem Dachaufbau zu tun hat. Aber eventuell meinst Du ein Zwerchhaus (-giebel). Das ist aber mMn nicht ausgeschlossen. Oder ist der 3. oder 4. Giebel auch ein Dachaufbau?
 
M

-Malte-

Als Laie ist das halt gar nicht so einfach, auch wenn ich glaube, dass ich durch jahrelanges Lesen hier natürlich schon viel aufgeschnappt habe. Den Bebauungsplan habe ich schon vor Jahren im Rahmen des Prozesses bis zum Satzungsbeschluss immer mal wieder gelesen und die Zuordnung

F9 Dachneigung
Über dem II. bzw. III. Vollgeschoss sind Flachdächer oder Pultdächer mit einer Dachneigung von 22° bis 30° zulässig.
Alternativ sind Staffelgeschosse mit einem Flachdach oder einem flach geneigten Dach bis 16° zulässig, Garagen, Carports
und Nebenanlagen nach §§ 12 und 14 Baunutzungsverordnung sind nur mit einem Flachdach zulässig.
war für mich halt im Grunde: "okay, es sind nur Flachdächer und Pultdächer erlaubt". Ersteres wollen wir eigentlich nicht, also muss es zweiteres werden. Im Nachinein ist der Aspekt, dass es nur über dem zweiten Vollgeschoss gilt natürlich klar, aber irgendwie war es seit jeher falsch abgespeichert.

Mit Erker meinte ich vermutlich Zwerchhäuser wie man sie bspw beim "Lichthaus 152" oder vielen anderen Standardgrundrissen sieht. Mit der Zuordnung

F 11 Dachgauben
Dachgauben, Dachaufbauten und Loggias sind unzulässig.
bin ich davon ausgegangen, dass jegliche Möglichkeiten ein entsprechendes Satteldach über dem ersten Vollgeschoss nach oben zum Raumgewinn "aufzulockern" nicht zulässig sind. Bin ich hier ebenfalls auf dem Holzweg?
 
Zuletzt aktualisiert 11.08.2025
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