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ᐅ Grundstück real teilen aber beide das gleiche Baurecht haben


Erstellt am: 23.09.20 00:18

musik_de26.09.20 02:49
Escroda schrieb:

Richtig.

Ist ja nur ein Vorschlag. Womit Ihr die 196m² bebauen wollt, müsst Ihr entscheiden. Es gibt eben eine Menge Parameter zu beachten, deren Gewichtung erst einmal die Baupartner untereinander aushandeln müssen, da der Bebauungsplan bei Doppelhäusern Zwillinge verlangt - jedenfalls ist das meine Interpretation von 5.10. Das wäre ein weiterer Punkt für den Fragenkatalog an die Genehmigungsbehörde.
Bei 7*14 gebe ich zu Bedenken, dass bei zwei Vollgeschossen im Falle des kleineren Grundstücks die Geschossflächenzahl überschritten wird. Das wäre heilbar durch einen Befreiungsantrag, durch Vollgeschossvermeidung oder Teilung nach Eigentümervorschlag (Grundstücksgröße mindestens 490m²).

: vielen Dank für die ausführliche Erklärung. Ich sehe, aus diesem Grund hat der Baupartner seine Meinung geändert und setzt sich jetzt für eine gleichmäßige Teilung ein, aber er hat mir auch das Recht eingeräumt, zu entscheiden, welches Stück wir wollen.

Alle Empfehlungen hierzu werden sehr geschätzt.

Luftbild: rotes Grundstücks-Polygon mit Nordpfeil, gelbe Grenzlinien, Fläche 501.60 m².
Escroda26.09.20 06:48
Bevor ich mir unnötigerweise einen Knick und einen spitzen Grundstückswinkel erzeuge, verzichte ich lieber auf ein kleines Stück Unabhängigkeit und baue mit dem Nachbarn eine gemeinsame Zufahrt. Bei zwei vernünftigen Baupartnern und einem klar formulierten Vertrag bezüglich Herstellung und Unterhaltung spart dies zudem viel Geld. Außerdem ragt bei der Knicklösung vermutlich die südliche Abstandsfläche des östlichen Hauses über die Grenze, so dass auch in diesem Falle eine Abstandsflächenübernahme erforderlich wäre.

Grundstücksplan: zwei orange Whs, Ga, Zufahrt, Müllbox, Hauptstraße/Nebensstraße.
vorkalmatador26.09.20 14:00
Escroda schrieb:

Bevor ich mir unnötigerweise einen Knick und einen spitzen Grundstückswinkel erzeuge, verzichte ich lieber auf ein kleines Stück Unabhängigkeit und baue mit dem Nachbarn eine gemeinsame Zufahrt. Bei zwei vernünftigen Baupartnern und einem klar formulierten Vertrag bezüglich Herstellung und Unterhaltung spart dies zudem viel Geld. Außerdem ragt bei der Knicklösung vermutlich die südliche Abstandsfläche des östlichen Hauses über die Grenze, so dass auch in diesem Falle eine Abstandsflächenübernahme erforderlich wäre.
[ATTACH alt="Lageplan4.png"]51689[/ATTACH]
So und nicht anders ist die praktikabelste Lösung.
musik_de26.09.20 21:01
Escroda schrieb:

Bevor ich mir unnötigerweise einen Knick und einen spitzen Grundstückswinkel erzeuge, verzichte ich lieber auf ein kleines Stück Unabhängigkeit und baue mit dem Nachbarn eine gemeinsame Zufahrt. Bei zwei vernünftigen Baupartnern und einem klar formulierten Vertrag bezüglich Herstellung und Unterhaltung spart dies zudem viel Geld. Außerdem ragt bei der Knicklösung vermutlich die südliche Abstandsfläche des östlichen Hauses über die Grenze, so dass auch in diesem Falle eine Abstandsflächenübernahme erforderlich wäre.
[ATTACH alt="Lageplan4.png"]51689[/ATTACH]

vielen Dank.

Wenn ich richtig verstanden habe, muss der BauPartner diesem Abstandsflächenübernahme zustimmen und, notariell beglaubigt zu werden.
Für die Zufahrt, die von uns geteilt wird, aber natürlich in sein Grundstücks fällt, bin ich sicher, dass er eine Entschädigung erwarten wird. Gibt es ein Tool zur Berechnung der Kosten meines Anteils (die tatsächlichen Grundstückskosten betragen ca. 1200 pro m²?

Mein Verständnis der Abstandsflächenübernahme ist sehr begrenzt

Danke für die Antworten.
Viel Glück
M
musik_de26.09.20 21:34
hallo nochmals,

Es tut mir leid, dass es sich um eine späte Entdeckung handelt, aber ich bin heute auf ein Dokument (Screenshots im Anhang) der Gemeinde gestoßen und habe es mit dem Bauppartnerust besprochen.
Es scheint, dass wir gemäß § 4 -5 nur einen Doppelhaushälfte mit einer maximalen Breite von 12 m und einer Länge von 20 m bauen dürfen, sodass wir am Ende 12 m * 14 m haben, was bedeutet, dass jeder 12 m breit * 7 m lang ist.

Ich hoffe, jemand kann unser Verständnis bestätigen. Und wenn es richtig ist, ist es sicher, sich auf die ursprüngliche Unterteilung zu beziehen, wie sie vom Makler vorgeschlagen wurde.

Der Baupartner ist der Meinung, dass wir vielleicht einen "Erker" darauf bauen können.

Da ich sowieso am Montag das Bauamt meiner Gemeinde anrufen wollte, wird er sie gerne fragen, ob wir einen Erker bauen dürfen und wenn ja,

1) Ist es möglich, einen Erker auf der maximalen Breite von 12 m des Gebäudes zu bauen, die sich im "Baufenster" befinden würde?
2) Ist es möglich, einen Erker innerhalb der Länge von 20, aber außerhalb des "Baufensters" zu bauen, da wir eine Länge von 14 m haben werden?

Die Option 2) da wir nur 1 Erker auf jeder Seite des Hauses bauen dürfen!

Er schlägt vor, wenn seine einzige Option 1) möglich ist, können wir jeweils einen Fehler machen, aber 1 auf der Südseite und nur 1 m Tiefe und auf der Nordseite auch nur 1 m Tiefe oder 1 Fehler, der zwischen den beiden Häusern verbunden ist (natürlich mit der normalen Trennwand). Aber dieser Fehler wäre für jeden von uns ziemlich klein. Da die Breite des Erkers maximal 1/3 der Länge des gesamten Hauses (14 m) betragen darf, würde der Erker für jeden von uns etwa 4,66 m / 2 = 2,33 m betragen.

Die Idee eines gemeinsamen Erkers klingt für mich besser, als einen von uns zu zwingen, auf der Nordseite zu bauen, da diese Seite höchstwahrscheinlich ein Eingang für uns beide sein wird und vor allem auch gegen die Bestimmung verstoßen kann, der in einer früheren Version eingeführt hat Antwort, die vorschreibt, dass wir nur "Zwillingshäuser" bauen.

Gedanken und Ratschläge werden wie gewohnt sehr geschätzt.

Viele Dank und viele Grüß
M

Seite eines Gesetzestextes zu Höhenlage, Höhenentwicklung und Bauregeln für Gebäude.


Seite eines Gesetzestextes mit §5 Dächer und §6 Außenwände.


Seite mit Paragraphen §7 Schaufenster, §8 Vorgärten, §9 Tiefgaragen und §10 Abweichungen.
Escroda27.09.20 08:03
musik_de schrieb:

Wenn ich richtig verstanden habe, muss der BauPartner diesem Abstandsflächenübernahme zustimmen
Ja.
musik_de schrieb:

und, notariell beglaubigt
Nicht unbedingt. Meistens gibt sich die Baugenehmigungsbehörde mit einer entsprechenden Erklärung des Eigentümers zufrieden. Dafür gibt es auch ein bayernweites Formblatt (Suchmaschine "Abstandsflächenübernahmeerklärung") und auch ein Merkblatt.
musik_de schrieb:

Für die Zufahrt, die von uns geteilt wird, aber natürlich in sein Grundstücks fällt, bin ich sicher, dass er eine Entschädigung erwarten wird.
Da bin ich auch sicher.
musik_de schrieb:

Gibt es ein Tool zur Berechnung der Kosten meines Anteils
Glaub' ich nicht, weiß ich nicht, kenn' ich nicht - halte ich auch für nicht realisierbar, da die Höhe der Entschädigung doch von sehr vielen Faktoren abhängig ist. Da die grüne und die magenta-farbene Fläche von beiden genutzt wird, halte ich eine 50:50 Aufteilung beim Erwerb für gerecht, für die Herstellung und Unterhaltung der Zufahrt ebenfalls, jedoch nur für die grüne Fläche.
musik_de schrieb:

Ich hoffe, jemand kann unser Verständnis bestätigen.
Da der Bebauungsplan eine eigene Gestaltungssatzung beinhaltet, kommt nach meinem Verständnis §2, Absatz 3 zum Tragen, so dass diese allgemeine Ortsgestaltungssatzung unbeachtlich ist. Vielleicht ist aber die Gemeinde der Auffassung, dass die jeweils strengeren Vorgaben greifen. Halte ich zwar für falsch, aber wer will sich schon vor der Baugenehmigung mit der Gemeinde streiten, zumal ich die 14m sowieso nicht ausnutzen wollen würde (s. #21).
musik_de schrieb:

einen "Erker" darauf bauen ...
... ab hier, fällt es mir schwer, Deinem Beitrag inhaltlich zu folgen. Mach' mal eine Aufstellung, was Du willst und was dein Baupartner will und visualisiere das mal in einem Lageplan.
- angestrebte Wohnfläche
- Geschossigkeit
- Dachneigung
- Dachgeschossausbau
- Gauben, Zwerchgiebel
- Erker
- Wintergarten
- Terrasse
- Balkon
- Gartenhaus
- Budget
Ihr müsst Euch erst mal grundsätzlich einig sein, ob Ihr dort zusammen bauen wollt. Dazu gehört eine Menge Kompromissbereitschaft, da viele Probleme erst bei der Genehmigungsplanung gelöst werden können und nicht schon vor dem Kauf. Das Grundstück ist sicher mit zwei Doppelhaushälften bebaubar, aber für manche Wünsche sind Befreiungen notwendig, deren Aussicht auf Erfolg ein Planer erst nach Kenntnis aller Details einschätzen kann.
erkerbaupartnerzufahrtabstandsflächenübernahmeentschädigung