Freistellungsverfahren oder Baugenehmigung

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Zuletzt aktualisiert 23.04.2024
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F

fragg

Das sind aber doch grundlegende Dinge, die jeder Architekt erkennen MUSS. Dafür wird er bezahlt. Ich kann auch nicht sagen, "UPS, ein Geschoss mehr als erlaubt - haben wir nicht gesehen".

Wenn es Freistellungsverfahren gibt, würde ich sie immer ausnutzen. Ausnahme: Man muss schon tricksen und versucht sein Haus auf Teufel komm raus in den Bebauungsplan zu quetschen.
Bei uns wurde auch nie kontrolliert - was soll auch kontrolliert werden. Das Amt prüft ja nicht, misst nicht nach und kommt deshalb auch nicht raus (zumindest bei uns in NRW).
die bestandsgarage hat nicht gezählt als Stellplatz, weil der Mitarbeiter auf dem baumt weis, das es nur ne frage der zeit ist, bis die zusammenfällt. wir hatten es probiert.
 
KingJulien

KingJulien

Kleines Update von mir:

Hab mit dem LRA telefoniert und die meinten Kosten sind 0,1% der Bausumme + Bearbeitung der Abweichung vom Bebauungsplan.
Denn - jetzt kommts - eine Baugenehmigung ist laut MA LRA nur möglich, wenn es eine geplante Abweichung vom Bebauungsplan gibt. Sonst ist es automatisch ein Freisteller. Da soll sich noch jemand auskennen

Mal sehen was der Architekt dazu sagt.

MA im LRA meinte übrigens: "Das wird ja wohl nicht so schwer sein, sich an den Bebauungsplan zu halten, für einen Architekten"
 
11ant

11ant

Denn - jetzt kommts - eine Baugenehmigung ist laut MA LRA nur möglich, wenn es eine geplante Abweichung vom Bebauungsplan gibt. Sonst ist es automatisch ein Freisteller.
Auch bei Ämtern gibt es Leute, die Unsinn reden oder sich zumindest mißverständlich ausdrücken. Richtig ist: ohne Abweichung reicht der Freisteller. Aber versagt werden darf dem Bauherren die gesuchte Rechtssicherheit nicht, und diese auch nicht davon abhängig gemacht werden, daß man gleichzeitig eine Sonderlocke will.
 
11ant

11ant

MA im LRA meinte übrigens: "Das wird ja wohl nicht so schwer sein, sich an den Bebauungsplan zu halten, für einen Architekten"
Dummgebabbel. Ich lese hier beinahe monatlich Fälle für vernünftige Gründe, Abweichungen zu beantragen. Bebauungsplan-Lesekompetenz darf man beim Architekten wohl voraussetzen - aber manchmal braucht man eine Gaube auch mal einen Tick breiter.
 
Zuletzt aktualisiert 23.04.2024
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