Erste Rechnung für Erdarbeiten und Bodenplatte fällig

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S

sauerpeter

Hallo,

bei uns ist nun die Bodenplatte fertig und gestern wurde begonnen, das EG zu mauern. Auch die erste Rechnung für Erdarbeiten und Bodenplatte ist bereits ins Haus geflattert. Wie verhält es sich eigentlich generell, wenn ich bezahlt habe? Bestätige ich damit, das ich die ausgeführten Arbeiten akzeptiere und Mängel, die später offensichtlich werden sollten, nicht mehr beanstandet werden können? Oder gilt das erst bei der Endabnahme des ganzen Bauwerkes?

Unser Vertrag besagt folgendes:

Abnahme
1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber die Fertigstellung der Leistung mündlich oder schriftlich anzuzeigen.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistung des Auftragnehmers nach Fertigstellung spätestens innerhalb einer Frist von 10 Tagen abzunehmen, soweit die Leistung ohne wesentliche Mängel erbracht worden ist.

Hm...
 
K

Knallkörper

Wie verhält es sich eigentlich generell, wenn ich bezahlt habe? Bestätige ich damit, das ich die ausgeführten Arbeiten akzeptiere und Mängel, die später offensichtlich werden sollten, nicht mehr beanstandet werden können?
Nein, das heißt es generell nicht. Ich nehme an, du baust mit einem GU. Die Abnahme erfolgt nach Fertigstellung der Leistung, also wenn das Haus steht. Jedoch: der GU kann verlangen, eine Zwischenabnahme durchzuführen.

Dummerweise steht in deinem Vertrag, dass die Fertigstellung mündlich angezeigt werden kann. Das könnte auch für in sich abgeschlossene Bauteilen gelten. Nach dem Motto: "Moin - deine Bodenplatte ist fertig" - und dann läuft die 10-tägige Frist für die Abnahme.
 
S

sauerpeter

In der Rechnung steht "Fertigstellung der Bodenplatte", das erkenne ich als angezeigt an.
Ja richtig, ist ein GU. Aber kann die Bodenplatte nicht auch als "Leistung" angesehen werden? Bin grad verwirrt.
 
S

sauerpeter

Die Leistung ist das Haus, welches in mehreren Teilabschnitten bezahlt wird (Bauzahlplan)
Die Zahlung ist keine Abnahme, sondern die nach Bauzahlplan abgemachte Rate.
Bist du sicher? Sorry für die Zweifel.
Unter der Auflistung der fälligen Zahlungsabschnitte steht:

Die Zahlungen gemäß dem vereinbarten Zahlungsplan sind innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zugang der jeweiligen Rechnung zu leisten. Soweit das Werk im Wesentlichen mangelfrei ist.

Heißt der letzte Satz dann nicht, wenn es keine wesentlichen Mängel gibt, muss ich zahlen. Zahle ich, stimme ich zu, das es keine wesentlichen Mängel gibt. Entdecke ich aber später doch einen Mangel, dann ist es doch zu spät oder? Schließlich habe ich bezahlt und somit ja auch mich einverstanden gezeigt.
 
B

Bieber0815

Abseits dieser Diskussion: Was unternimmst Du derzeit, um Mängel zu entdecken? Gibt es eine Bauüberwachung, eine Qualitätskontrolle? Hast Du einen Experten, der in Deinem Auftrag die Bodenplatte bewertet und Dir Auskunft gibt über mögliche Mängel?

Hast Du den Werkvertrag fachlich prüfen lassen?

Im Allgemeinen/üblicherweise ist es so, dass das Werk ("Haus") am Ende als ganzes abgenommen wird. Teilzahlungen entsprechend dem Zahlungsplan im Werkvertrag haben (üblicherweise) keine Wirkung auf Deine Mängelrechte. Erst mit der Abnahme dreht sich die Beweislast.

Ob in Deinem Fall Teilabnahmen vorgesehen sind, lässt sich m.E. nicht so einfach beantworten. Da solltest Du Dich mit Deinem Werkvertrag mal kundig beraten lassen.

Das ersetzt aber nicht die sorgsame Bewertung des Bautenstands. Es sollte zunächst Dein Interesse sein, überhaupt zu wissen, ob es Mängel gibt!
 
Zuletzt aktualisiert 21.07.2025
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