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Voki1
Muss er nicht.Ich bin mir nicht sicher, ob der TE bei Abholung hätte kontrollieren müssen
;)das weiß Volker besser zu beantworten
Völlig richtig, denn normalerweise handelt es sich dann nicht um Verbrauchsgüterkäufe im Sinne der Vorschrift (es sei denn, der Unternehmer kauft für sich privat und das ist auch so erkennbar). ;)Bei gewerblicher Kundschaft ist es dagegen so, daß der Gefahrenübergang bereits beim verlassen der Ware beim Verkäufer eintritt.
Es gibt keine echten streitigen Punkte hier, sondern nur Behauptungen der Verkäufer, die Rechtslage wäre eine andere (ist sie aber nicht). Das Gesetz kann eben nicht jeden Lebenssachverhalt regeln und schon gar nicht aufzeigen, wann eine Ware nun eigentlich einen Mangel aufweist.
Hier ist es recht einfach. Das Gesetz normiert einfach, dass der Verkäufer die Mangelfreiheit innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrenübergang zu beweisen hat. Das wäre ja auch recht simpel gewesen: a) Karton auf, b) Scheiben angucken, c) wenn Scheiben OK, Kd. unterschreiben lassen, dass Ware ok und d) Karton zukleben.
Unterlässt er das (was er ja darf), dann riskiert er, dass ihm Ware zurückkommt, die eigentlich der Kunde (ggf. aus Versehen) kaputt gemacht hat.
Ungerecht? Nö, sondern ganz normales unternehmerisches Risiko. ;)