ᐅ Dach gestalten / Nutzung 2. Stockwerk bei 2 Vollstockwerken Pflicht
Erstellt am: 08.03.17 16:29
RobsonMKK10.03.17 08:57
Deswegen sagte ich ja ggf.
Iktinos10.03.17 10:46
11ant schrieb:
Das sehe ich anders: Das ist Dir unbenommen ... die Vorgaben, wann ein Geschoss zum Vollgeschoss wird (gibt nur rudimentäre Unterschiede in den Bundesländern) spielen in diesem Fall keine Rolle. Wenn die römische II in einem Kreis steht, ist zwingend eine volle und keine _rechnerische_ Zweigeschossigkeit zu errichten. Und nur darum geht es bei den Angaben des TE ... bisher.mertmk310.03.17 10:52
Seltsam, bisher hatte ich auch immer die Aussage bekommen, dass ich trotzdem mit Kniestock arbeiten kann. Das nehme ich mal als Punkt auf, den ich mit dem Architekten klären werde. Wenn wirklich Vollstockwerke Pflicht sind, ist es wohl am besten die DN bei 30° zu belassen, damit das Dach nicht unnötig hoch wird. Trotzdem sehe ich dann kein Problem das Dach partiell zu öffnen.
Zur Gesamthöhe steht folgendes als Tabelle im Bebauungsplan, gemessen von Erdgeschossfußbodenhöhe bis Schnittpunkt Außenwand bis Dach:
Zahl der Vollgeschosse Gebäudehöhe [m]
I 3.5m
II 6.2m
Zur Gesamthöhe steht folgendes als Tabelle im Bebauungsplan, gemessen von Erdgeschossfußbodenhöhe bis Schnittpunkt Außenwand bis Dach:
Zahl der Vollgeschosse Gebäudehöhe [m]
I 3.5m
II 6.2m
11ant10.03.17 14:00
mertmk3 schrieb:
Zur Gesamthöhe steht folgendes als Tabelle im Bebauungsplan, gemessen von Erdgeschossfußbodenhöhe bis Schnittpunkt Außenwand bis Dach:
Zahl der Vollgeschosse Gebäudehöhe [m]
I 3.5m
II 6.2mIch glaube kaum, daß eine Landesbauordnung gleichzeitig zwei Vollgeschoss-Maßstäbe anwendet: was ein Vollgeschoss im Sinne der Bauordnung ist, ist auch eines im Sinne des Bebauungsplanes. Plötzlich nur dachschrägenlose Geschosse zu zählen, sehe ich nirgendwo geschrieben. Die Einkreisung der Geschossanzahl bedeutet nur, daß sie hier nicht als Möglichkeit, sondern als Zwang vorgegeben ist. Einen bestimmten Weg, die Vollgeschossigkeit zu erreichen, sehe ich durch die Einkreisung nicht vorgeschrieben.
Allerdings sehe ich wo die Geschossanzahl "II" vorgeschrieben ist, nicht gleichzeitig eine Wahlmöglichkeit zwischen einem und zwei Geschossen - beinhaltet der Bebauungsplan auch Flurstücke mit eingekreister "I" ? - sonst macht diese Tabelle wenig Sinn.
Der genannte Höhenbezug bedeutet quasi eine Art Traufhöhe, nur nicht an der Regenrinne gemessen, sondern an der Hauswand. 6,2 m sind hier in jedem Fall für Kniestock oder sogar "Vollgeschoss á la Iktinos" ausreichend.
Ich habe im Beispiel mit 180 cm Kniestock und 30° DN (Satteldach) gerechnet. Bei einem Zeltdach wäre die Rechnung leicht komplexer. Bei 45° wären gar schon 2 m Haustiefe ausreichend, um so ein Vollgeschoss zu erzeugen.
Nach meiner Ansicht ist eine Öffnung der Dachuntersicht bei (hier leider nicht zugelassenen) 20° DN über alle Räume denkbar, ohne damit kleine Räume optisch "zuzuspitzen". Bei 30° würde ich schon manche Räume davon ausnehmen, und bei 45° drängt sich m.E. schon fast auf, in den Kinderzimmern Schlafgalerien einzuziehen.
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mertmk310.03.17 15:14
Ja es gibt auch Flurstücke mit einer I, allerdings nicht eingekreist.
11ant10.03.17 20:40
mertmk3 schrieb:
Ja es gibt auch Flurstücke mit einer I, allerdings nicht eingekreist.Das ist insofern logisch, wie man bei nur einem Vollgeschoss die "Höchstzahl" an Geschossen ja automatisch ausschöpft, sobald man überhaupt baut. ganz theoretisch könnte man dort auch ein einzelnes Stockwerk mit Kniestock hinstellen, aber darunter wäre (da Keller nicht zählen) dann ja kein weiteres Vollgeschoss, auf dessen Grundfläche man sich bei den Höhenanteilen beziehen könnte - somit wäre es "nie kein" Vollgeschoss. Man kööönnte zwar ein Geschoss so eingraben, daß man einen Keller mit Kniestock und Deckenoberkante weniger als 1,4 m über die Geländeoberkante hätte. Aber soviel Quatsch mit Soße will keiner bauen, bloß weil es theoretisch den Bebauungsplan erfüllen könnte. Daher kann man hier den Kreis um die "I" getrost weglassen ;-)
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