ᐅ Beurteilung Bauauflagen
Erstellt am: 04.12.2019 10:47
LotteBerlin 05.12.2019 18:21
Danke, Joedreck. Damit kann ich etwas anfangen.
Naja der Bebauungsplan erlaubt eine Hinterlandbebauung, sofern keine städtebaulichen Gründe dagegen sprechen. Ich bin davon ausgegangen, dass dann hinten der selbe Bebauungsplan gilt und dementsprechend die Angaben des Bauamts irgendeine Grundlage haben.
Die Frage ist wie es sich damit verhält, wenn das hintere Grundstück offiziell abgetrennt wird. Gilt dann immer noch die Bebauungstiefe ab der Straße oder greift dann Paragraf 34?
Naja der Bebauungsplan erlaubt eine Hinterlandbebauung, sofern keine städtebaulichen Gründe dagegen sprechen. Ich bin davon ausgegangen, dass dann hinten der selbe Bebauungsplan gilt und dementsprechend die Angaben des Bauamts irgendeine Grundlage haben.
Die Frage ist wie es sich damit verhält, wenn das hintere Grundstück offiziell abgetrennt wird. Gilt dann immer noch die Bebauungstiefe ab der Straße oder greift dann Paragraf 34?
Yosan 05.12.2019 19:10
LotteBerlin schrieb:
Naja der Bebauungsplan erlaubt eine Hinterlandbebauung, sofern keine städtebaulichen Gründe dagegen sprechen.Wo steht das denn im Bebauungsplan? Hast du das hier schon entsprechend zitiert? Escroda 05.12.2019 20:19
LotteBerlin schrieb:
Die Frage ist wie es sich damit verhält, wenn das hintere Grundstück offiziell abgetrennt wird.Das ändert nichts am Planungsrecht.LotteBerlin schrieb:
Gilt dann immer noch die Bebauungstiefe ab der Straße oder greift dann Paragraf 34?Welches Planungsrecht gilt, kann Dir hier niemand beantworten, da wir weder das Grundstück noch die genannten PläneLotteBerlin schrieb:
Baunutzungsplans in der Fassung vom 28.12.1960LotteBerlin schrieb:
Bebauungsplan XIV-A von 1971LotteBerlin schrieb:
förmlich festgestellten (f. f.) Straßen- und Baufluchtlinienund VorschriftenLotteBerlin schrieb:
städtebaulichen Vorschriften der Bauordnung für Berlin (Bauordnung Bln) von 1958kennen.Auch 's Beiträge beinhalten Fragezeichen, zu deren Klärung Du nicht beigetragen hast.
LotteBerlin schrieb:
Ich habe mir die oben genannten Verordnungen, Pläne etc. nun angesehen und festgestellt, dass diese Maße nirgends schriftlich fixiert sind.In wie fern Vorschriften aus der Zeit vor Inkrafttreten der Baunutzungsverordnung 1962, insbesondere solche, die nach der Verkündigung des Bundesbaugesetztes im Juni 1960 erlassen wurden, heute noch angewendet werden können oder müssen, ist selbst für erfahrene Fachleute nicht so einfach zu beantworten. Deine Ausführungen legen den Schluss nahe, dass sich die zuständige Behörde für den Bereich, in dem dein Grundstück liegt, intensiv mit dem Thema befasst hat und zu den benannten Auflagen gefunden hat. LotteBerlin schrieb:
als übergeleiteter (qualifizierter) Bebauungsplan weiter giltWoher stammt dieses Zitat? Von großer Bedeutung ist hier das eingeklammerte Wort "qualifizierter". Warum wurde es eingeklammert? Wenn die Behörde die Vorschriften so auslegt, dass für dein Grundstück ein qualifizierter Bebauungsplan gilt, dann können in der Tat keine konkreten Traufhöhen erfunden werden. Qualifiziert ist ein Bebauungsplan, wenn "er allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält" (§30, Abs. 1 Baugesetzbuch).Ich vermute daher, dass die vorliegenden Festsetzungen nur zum Teil für die Hinterlieger gelten und die Qualifizierung sich nur auf die Vorderlieger bezieht. Dann würde für dein Grundstück nur ein einfacher Bebauungsplan gelten, was bedeutet, dass die Themen, zu denen es keine Festsetzungen gibt, aus §34 abgeleitet werden müssen.
LotteBerlin 05.12.2019 20:45
Yosan schrieb:
Wo steht das denn im Bebauungsplan? Hast du das hier schon entsprechend zitiert?Das steht in der Bauordnung Bln 1958:
- Die größte Bebauungstiefe, gerechnet von der straßenseitigen zwingenden Baulinie, Baugrenze oder Baufluchtlinie an, beträgt für reine und allgemeine Wohngebiete in der offenen Bauweise 20 m
- Über die in Nr. 1 bezeichnete Begrenzung hinaus können Gebäude oder Gebäudeteile zugelassen werden, wenn städtebauliche Gründe nicht entgegenstehen.
In der Baunutzungsverordnung vom 26.11.1968, auf die in dem Bebauungsplan XIV-A 1971, verwiesen wird steht dazu:
- (3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
- (4): Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsäch- lichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.
Das widerspricht mMn der Bauordnung..
Als Bebauungsplan gilt der Baunutzungsplan vom 28.12.1960 in Verbindung mit eben diesen beiden Dokumenten/Bestimmungen.
LotteBerlin 05.12.2019 20:56
Escroda schrieb:
Das ändert nichts am Planungsrecht.
Welches Planungsrecht gilt, kann Dir hier niemand beantworten, da wir weder das Grundstück noch die genannten Pläne
und Vorschriften
kennen.
Auch 's Beiträge beinhalten Fragezeichen, zu deren Klärung Du nicht beigetragen hast.
In wie fern Vorschriften aus der Zeit vor Inkrafttreten der Baunutzungsverordnung 1962, insbesondere solche, die nach der Verkündigung des Bundesbaugesetztes im Juni 1960 erlassen wurden, heute noch angewendet werden können oder müssen, ist selbst für erfahrene Fachleute nicht so einfach zu beantworten. Deine Ausführungen legen den Schluss nahe, dass sich die zuständige Behörde für den Bereich, in dem dein Grundstück liegt, intensiv mit dem Thema befasst hat und zu den benannten Auflagen gefunden hat.
Woher stammt dieses Zitat? Von großer Bedeutung ist hier das eingeklammerte Wort "qualifizierter". Warum wurde es eingeklammert? Wenn die Behörde die Vorschriften so auslegt, dass für dein Grundstück ein qualifizierter Bebauungsplan gilt, dann können in der Tat keine konkreten Traufhöhen erfunden werden. Qualifiziert ist ein Bebauungsplan, wenn "er allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält" (§30, Abs. 1 Baugesetzbuch).
Ich vermute daher, dass die vorliegenden Festsetzungen nur zum Teil für die Hinterlieger gelten und die Qualifizierung sich nur auf die Vorderlieger bezieht. Dann würde für dein Grundstück nur ein einfacher Bebauungsplan gelten, was bedeutet, dass die Themen, zu denen es keine Festsetzungen gibt, aus §34 abgeleitet werden müssen.Deine Anmerkung bzgl. der Vorschriften von vor 1962 finde ich interessant, da die MA vom Bauamt das vordere Grundstück ja nach BNP von 1960 einordnet, in Verbindung mit der Bauordnung 1958 etc.pp., in der Baugenehmigung zum Haus auf Grundstück A aber auf die Bauordnung von 1985 Bezug genommen wird...
Das Zitat mit dem eingeklammerten Wort "qualifizierter" stammt von der MA des Bauamts, siehe mein erster Post, dort habe ich den Emailinhalt zitiert. Warum das Wort eingeklammert ist, weiß ich nicht.
Für das Grundstück gibt es keinen konkreten offiziellen Bebauungsplan, sondern eben diese kruden und verworrenen Zusammenwürfelungen aus den 3 Verordnungen.
Gem. §30, Abs. 1 Baugesetzbuch würde ich, als Laie, das nun als qualifizierten Plan einordnen, denn die zitierten Festsetzungen lassen sich in den Vorschriften finden. Zumindest für den Bereich vor der Bebauungsgrenze von 20m.
Yosan 05.12.2019 22:50
LotteBerlin schrieb:
Das widerspricht mMn der Bauordnung..Wieso genau? Spontan sehe ich da keine Widersprüche...kann aber an der Uhrzeit liegen.Ähnliche Themen