ᐅ Bauen auf Grundstück im Familienbesitz - Grünfläche mit Bodendenkmal
Erstellt am: 05.09.24 14:56
11ant06.09.24 00:57
Wenn die bauenden Nachbarn keine Bauern sind und ihre Gebäude legal errichtet haben, muß es mindestens zu einer Abrundungssatzung gekommen sein, und die ist auch nicht geheim. Ob es eine solche oder einen Bebauungsplan gibt, darüber Auskunft zu erteilen hat die Gemeinde garkeine Wahl. Das eine oder andere hat in jedem Fall auch einen klar umrissenen Geltungsbereich und da liegt Euer Grundstück ganz oder teilweise entweder drin oder nicht. Auch null Zentimeter daneben sind einer zu viel. Wodurch das begehrte Baurecht geschaffen wurde oder wird kann Euch egal sein. Lediglich wenn es keines gibt, dann sucht woanders weiter und laßt die nächste Generation nochmal anfragen. Knapp vorbei ist auch daneben, niemand wird nur für Euch Baurecht erfinden.
K a t j a06.09.24 06:39
Ich sehe hier kaum Chancen. Die beiden genannten Neubauten sind nicht vergleichbar. Das Orange gehört zum Bebauungs-Zusammnenhang gegenüber und hat gar nix mit Euch zu tun. Türkis liegt zu weit entfernt und hat m.E. schon eine bestehenden Bebauungsplan, da schon bebaut. Ein Zusammenhang zu Eurem Grundstück ist nicht erkennbar.
Erschwerend kommt die Naturschutz-Geschichte oben drauf. Ein Sumpfland ist wie Gold in diesem Sinne und wird ungern für schnöde Wohnhäuser geopfert.
Aber fragen kostet nix.
Erschwerend kommt die Naturschutz-Geschichte oben drauf. Ein Sumpfland ist wie Gold in diesem Sinne und wird ungern für schnöde Wohnhäuser geopfert.
Aber fragen kostet nix.
11ant06.09.24 15:50
K a t j a schrieb:
Das Orange gehört zum Bebauungs-Zusammnenhang gegenüber und hat gar nix mit Euch zu tun. Türkis liegt zu weit entfernt und hat m.E. schon eine bestehenden Bebauungsplan, da schon bebaut. Ein Zusammenhang zu Eurem Grundstück ist nicht erkennbar."Zusammenhänge" interessieren nicht, sondern ausschließlich Zugehörigkeiten oder Nichtzugehörigkeiten zu Geltungsbereichen von Gebieten (die keinerlei Weichfeld, sondern ausschließlich scharfe Grenzen haben). Daß junge Bebauung keinen Bebauungsplan indiziert, sagte ich bereits (und auch, daß ein solcher nicht notwendig ist).ypg06.09.24 16:22
11ant schrieb:
Zusammenhänge" interessieren nicht, sondern ausschließlich Zugehörigkeiten oder Nichtzugehörigkeiten zu Geltungsbereichen von GebietenDas ist pauschal einfach nicht richtig. Wer ein paar Jahre investiert, bekommt eventuell sein Feld (ohne selbst Bauer oÄ zu sein) bebaut.Nur muss man halt zäh sein.
11ant06.09.24 17:12
ypg schrieb:
Das ist pauschal einfach nicht richtig. Wer ein paar Jahre investiert, bekommt eventuell sein Feld (ohne selbst Bauer oÄ zu sein) bebaut.
Nur muss man halt zäh sein.Ich sprach von räumlichen Zusammenhängen (auch knapp daneben ist daneben, ein Grundstück oder Teile davon gehören zu einem Gebiet ja oder nein), nicht von familiären Zusammenhängen (Opa hat die Landwirtschaft schon aufgegeben und man selbst ist noch kein Bauer).K a t j a06.09.24 17:27
11ant schrieb:
"Zusammenhänge" interessieren nicht, sondern ausschließlich Zugehörigkeiten oder Nichtzugehörigkeiten zu Geltungsbereichen von Gebieten (die keinerlei Weichfeld, sondern ausschließlich scharfe Grenzen haben).Natürlich interessieren Zusammenhänge. Mir scheint, Du musst Deine Kenntnisse mal auffrischen.Zitat Urteil des Bundesverwaltungsgerichts 4 BN 37.05 vom 15.09.2005:
Die für diese Abgrenzung maßgeblichen Kriterien sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Ausschlaggebend für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 Baugesetzbuch ist, inwieweit die aufeinander folgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört [...]. Eine ringsum von Bebauung umgebene Freifläche, die so groß ist, dass sich ihre Bebauung nicht mehr als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung aufdrängt und die deshalb nicht als Baulücke erscheint, liegt nicht innerhalb eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch; sie ist damit bebauungsrechtlich Außenbereich [...]. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich noch als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhalts zu entscheiden [...]. "
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