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Otmar63
Hallo zusammen,
ich bräuchte bitte etwas Unterstützung bei der Interpretation eines Bebauungsplan.
Es geht um den Abschnitt mit den Garagen:
Meine Lesart ist diese:
Es müssen zwei Stellplätze vorhanden sein und diese beiden Stellplätze müssen jeweils einen Abstand
von 5m zur Straße haben, also z.B. Doppelgarage mit 5m Einfahrt.
Verstärkt wird meine Lesart durch den Passus in der Begründung zum Bebauungsplan:
Es handelt sich bei dem Baugebiet um eine verkehrsberuhigte Zone ohne weitere Parkflächen.
Von daher sehe ich da durchaus die Intention, dass die Autos der Eigentümer in der Garage stehen
und etwaiger Besuch dann in der Einfahrt.
Nun wurden allerdings auch recht viele Einzelgaragen gebaut und beim -vorsichtigen- Nachfragen, wie das
denn zum Bebauungsplan passen könnte, kamen dann auch eher dünne Antworten. Ich müsste mich da irren,
das liest sich anders, etc.
Von daher meine Frage: irre ich mich wirklich? Ist eine Einzelgarage samt 5m Einfahrt ausreichend?
Die entsprechenden Bauanträge wurden ja von der Kommune auch so angenommen (oder es hat keiner so richtig
draufgeschaut).
Falls ich aber doch Recht haben sollte und Doppelgaragen o.ä. sind notwendig, was wäre der Worst Case für die Einzelgaragenbesitzer, wenn denn
die Kommune auf die Idee kommt, den Bebauungsplan zu forcieren?
Danke im Voraus.
Otmar
ich bräuchte bitte etwas Unterstützung bei der Interpretation eines Bebauungsplan.
Es geht um den Abschnitt mit den Garagen:
Gem. § 12 Abs. 6 Baunutzungsverordnung sind Stellplätze, Garagen und Carports in den Baugebieten innerhalb und
außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Dabei muss zu Verkehrsflächen ein Abstand
von mindestens 5 m eingehalten werden.
Es wird zudem festgesetzt, dass je Wohneinheit 2 Stellplätze auf dem Grundstück nachzuweisen sind.
Hierzu zählen auch Garagenstellplätze.
Meine Lesart ist diese:
Es müssen zwei Stellplätze vorhanden sein und diese beiden Stellplätze müssen jeweils einen Abstand
von 5m zur Straße haben, also z.B. Doppelgarage mit 5m Einfahrt.
Verstärkt wird meine Lesart durch den Passus in der Begründung zum Bebauungsplan:
Gemäß § 12 Abs. 6 Baunutzungsverordnung sind Stellplätze, Garagen und Carports im Baugebiet
innerhalb und außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
Dabei muss zu Verkehrsflächen ein Abstand von mindestens 5 m eingehalten wer-
den, um zu ermöglichen, damit eine zusätzliche Abstellfläche für Pkw auf dem Grund-
stück gewährleistet wird.
Es wird zudem festgesetzt, dass je Wohneinheit 2 Stellplätze auf dem Grundstück
nachzuweisen sind. Hierzu zählen auch Garagenstellplätze.
Diese Festsetzung gewährleistet, dass es nicht zu Verkehrsbehinderungen durch
parkende Pkw im Straßenraum kommt.
Es handelt sich bei dem Baugebiet um eine verkehrsberuhigte Zone ohne weitere Parkflächen.
Von daher sehe ich da durchaus die Intention, dass die Autos der Eigentümer in der Garage stehen
und etwaiger Besuch dann in der Einfahrt.
Nun wurden allerdings auch recht viele Einzelgaragen gebaut und beim -vorsichtigen- Nachfragen, wie das
denn zum Bebauungsplan passen könnte, kamen dann auch eher dünne Antworten. Ich müsste mich da irren,
das liest sich anders, etc.
Von daher meine Frage: irre ich mich wirklich? Ist eine Einzelgarage samt 5m Einfahrt ausreichend?
Die entsprechenden Bauanträge wurden ja von der Kommune auch so angenommen (oder es hat keiner so richtig
draufgeschaut).
Falls ich aber doch Recht haben sollte und Doppelgaragen o.ä. sind notwendig, was wäre der Worst Case für die Einzelgaragenbesitzer, wenn denn
die Kommune auf die Idee kommt, den Bebauungsplan zu forcieren?
Danke im Voraus.
Otmar