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ᐅ Bauunternehmer will Rechnung für Planungsleistungen stellen


Erstellt am: 28.01.21 15:42

mandarine02.02.21 10:17
Danke für eure rege Diskussion in diesem Thread.

Der vom GU für uns erstelle Entwurf diente als Grundlage für die Erstellung des Angebotes. Irgendeine Grundlage muss er für die Angebotserstellung ja haben (welche Hausgröße, wie viele Fenster, wollen wir 5 Badezimmer oder nur 1, etc pp.) Die Entwürfe sehe ich daher nicht als eigenständig an, wir verwenden sie auch nicht weiter und sie waren aus unserer Sicht noch nicht so ausgereift, als dass wir damit zu einem anderen GU hätten gehen können "Nun bau mir das hier, bitte".
Der erste Entwurf wurde anhand unserer Skizze/Raumvorstellungen erstellt, leider war das Haus dann fast 175 qm groß - zu groß für uns und das wäre uns sicherlich zu teuer geworden. Daher baten wir um eine Verkleinerung, erstellten eine genaue Skizze mit Maßen, wie groß welcher Raum sein soll. Anhand dessen wurde der Entwurf verkleinert. Dieser "verkleinerte" Entwurf diente dann als Grundlage für das erstellte Angebot.
Nur, um die Entwurfsgeschichte mal zu erläutern.

Ich halte euch gerne auf dem Laufenden. Wann es hierzu jedoch eine klaren Abschluss gibt, sehe ich mal als offen an.
icandoit02.02.21 11:14
icandoit schrieb:

Was genau wurde hier am Ende vereinbahrt?

Im Eingangspost schreibst Du von einem Angebot des Unternehmers.

Wurde dieses angenommen trotz fehlerhafter Beschreibung und Planung?

Wenn nicht, ist kein Vertrag zustande gekommen und auch somit keine Zahlungsverpflichtung.

Die Aufwendungen des GU sind Angebotskosten, denn man war sich mit dem AG noch nicht ueber den Vertragsinhalt einig.
Ich zitiere mich mal selber.

Die Nachfrage wurde mit Nein beantwortet. Also ist Alles klar. Der GU hat keinen Verguetungsanspruch.

Bei einem Architekten koennte das Anders aussehen.

Falls der GU eine Rechnung stellt schreib uns mal auf welcher Grundlage diese beruht.
Nemesis02.02.21 11:14
Ich bin hier absolut bei und verstehe zwar die grundsätzlichen anderen Ansichten im allgemeinen, aber nicht für diesen Fall.

Ich möchte bauen und sage "machen Sie mir bitte ein Angebot für ein Einfamilienhaus mit 150m2 und kfw55 Standard".
GU macht ein Angebot über ein Einfamilienhaus mit 170m2 und Energieeinsparverordnung Standard...aha. Ist doch logisch hier zu sagen, ich wollte doch ein Angebot über was anderes!? Und diese Änderung auf das ursprünglich gewünschte Angebot soll laut manchen hier dann Entgelt kosten?

Dann könnte man ja ein neues Geschäftsmodell aufziehen, ich biete absichtlich immer was anderes an als angefragt und lasse mir dann bei Nachfrage die Änderung auf das eigentlich angefragte vergüten...clever.
Tolentino02.02.21 11:20
Nein, mit der Erläuterung ist es klar.
Im Eingangspost klang es aber so also ob folgender Ablauf möglich gewesen wäre:
"Ich brauch ein Haus mit den Räumen blabla, wie würde das bei dir aussehen?"
1. Angebot mit Entwurf - "Ne, der Entwurf gefällt mir nicht, bitte kleiner und hier und da anders"
2. Angebot mit 1. angepasstem Entwurf - "Also dies und das passt schon aber hier und da bitte anders Zeichnen"
2. angepasster Entwurf - "Schon besser, aber kann man das Fenster größer machen und die Treppe nach links, ach dann passt das OG nicht mehr aber bitte machen Sie mal ne Anpassung."
3. angepasster Entwurf usw usf.

Klar hätte der Unternehmer da irgendwo schon Tacheles reden müssen, auf der anderen Seite kann man da auch nicht blauäugig denken, dass wäre alles noch Geschäftsanbahnung.

Jetzt wo klar ist, das der Ablauf viel straffer war, bin ich auch der Meinung, dass kein Anspruch besteht und würde an Stelle der TE einmal widersprechen und dann einfach aussitzen.
icandoit02.02.21 11:26
Tolentino schrieb:

Nein, mit der Erläuterung ist es klar.
Im Eingangspost klang es aber so also ob folgender Ablauf möglich gewesen wäre:
"Ich brauch ein Haus mit den Räumen blabla, wie würde das bei dir aussehen?"
1. Angebot mit Entwurf - "Ne, der Entwurf gefällt mir nicht, bitte kleiner und hier und da anders"
2. Angebot mit 1. angepasstem Entwurf - "Also dies und das passt schon aber hier und da bitte anders Zeichnen"
2. angepasster Entwurf - "Schon besser, aber kann man das Fenster größer machen und die Treppe nach links, ach dann passt das OG nicht mehr aber bitte machen Sie mal ne Anpassung."
3. angepasster Entwurf usw usf.

Klar hätte der Unternehmer da irgendwo schon Tacheles reden müssen, auf der anderen Seite kann man da auch nicht blauäugig denken, dass wäre alles noch Geschäftsanbahnung.

Jetzt wo klar ist, das der Ablauf viel straffer war, bin ich auch der Meinung, dass kein Anspruch besteht und würde an Stelle der TE einmal widersprechen und dann einfach aussitzen.
Der TE hat zu keiner Zeit das Angebot angenommen. Also gibt es auch keinen Vertrag. Das nennt man in Fachkreisen "Arbeiten ohne Vertrag". Daraus folgt: keine Anspruch auf Verguetung. Dabei ist es voellig unerheblich wieviele Verhandlungsrunden es gegeben hat.
Tolentino02.02.21 11:33
Das Angebot war ja auch zum Hausbau.
Für den theoretischen Fall, der ja so nicht vorliegt, hätte man argumentieren können, dass es mehrere Planungsaufträge gegeben hat. Quasi Auftrag ohne Angebot.
Da sind dann Nordanneys Funde ausschlaggebend. Wobei vielleicht wieder wackelig, wenn z.B. der angesprochene Unternehmer gleichzeitig Architekt wäre?
Aber ist ja jetzt müßig, der vorliegende Fall ist anders.
entwurffenstereinfamilienhausunternehmeranspruchvertrag