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ᐅ Baupläne


Erstellt am: 17.04.16 18:01

GManuel18.04.16 08:33
Also ich aktualisiere mal, hab gerade gesehen auf den Plänen steht ganz klein drauf:

Entwurf Urheberrechtlich geschützt, verfilefältigung oder weitergabe an dritte nur mit ausdrücklicher genehmigung des erstellers.

Hatte mich nur gewundert da manche hier im Forum auch einfach die Entwurfspläne posten.
Sebastian7918.04.16 08:42
Naja, schreiben kann man viel - urheberrechtlich geschützt wird wohl kaum ein Einfamilienhaus sein, welches hier in den Foren so vorgestellt wird.

Wurde so zumindest vom OLG Karlsruhe vor einiger Zeit so gesagt:

OLG Karlsruhe vom 03.06.2013 - Az.: 6 U72/12
Otus1118.04.16 10:40
GManuel schrieb:


Ich würde nun aber gerne mit Firma B bauen, mit dem Plan von Firma A.

Die Frage dürfte ich diese Pläne denn weitergeben?

bzw. nicht den ganzen Plan eben nur das abgescannte Haus ohne weitere Daten.

Moin,

das "Planen" - und dessen Ergebnisse, die Planunterlagen, sind rechtlich ein "Werk". Sie unterliegen daher Grundstück. dem Baugesetzbuch-Werkvertragsrecht, § 631 ff Baugesetzbuch. Der Unternehmer schuldet die Herstellung (und Übergabe in einer Form), der Besteller die Vergütung.

D.h. solange A kein Geld für seine Tätigkeit gesehen hat, gehört das "Werk" noch A. Das A nicht möchte, dass "sein" Werk (für ihn) unentgeltlich weiter genutzt wird (hier durch B), zeigen die später genannten Hinweis unten auf den Plänen. Ob solch ein Zusatz nun rechtlich wirksam ist, ist dann noch eine ganz andere Frage.

Die Schutzfähigkeit nach dem Urheberrecht für geistige Schöpfungen setzt - wie schön erwähnt - die persönliche geistige Schöpfungshöhe voraus. Das ist eine Tatsachenfrage - und die wird bei Brot & Butter Grundrissen Grundstück. zu verneinen sein.

Davon zu trennen ist der Bereich der technischen gewerblichen Schutzrechte für das geistige Eigentum an immateriellen Gütern. Dort setzt die Schutzfähigkeit regelmäßig einen Eintrag in Register voraus, z.B. Patente.
Aber auch ohne Eintrag ist das Recht an der Nutzung natürlich legitim übertragbar und verwertbar. So kann das Nutzungsrecht mit dem Werk (Haus) - oder davon getrennt (z.B. nur Planung) , über Lizenzen an den übertragbaren Nutzungsrechten - ausschließlich (an einen Nutzer) oder nicht ausschließlich (= an mehrere Nutzer) übertragen werden. Ohne geistigen Höhenflug bzw. Eintrag in Register ist es jedoch nur bedingt schutzfähig.

Nun machen viele GU/BT die ersten Pläne in der Angebotsphase bewusst / zähneknirschend kostenfrei, z.B. aus Aquisegründen.
Rechtlich hätten die schon Anspruch auf Geld (wenn nichts vereinbart ist ggf. stillschweigend, je nach Umständen), § 612 Baugesetzbuch). Auch ein Architekt will dafür in der Regel Geld sehen, vgl. die Phasen der HOAI.

Eine Grauzone ist dann sicher die weitere Teilfrage des TE zum "abgescannten Haus ohne weitere Daten". Wenn A noch kein Geld gesehen hat, wird er das sicher nicht toll finden. Was er dann daraus macht (oder machen kann), ist eine andere Tatsachenfrage. Und B muss die Pläne dann sicher ja auch noch selbst in seine Systeme übertragen, CAD Zeichnungen erstellen usw.
rechtlichbaugesetzbucholggrundstücktatsachenfragepläne