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ᐅ Baugenehmigung abgelehnt


Erstellt am: 04.12.25 17:52

NinaLocke 04.12.25 22:46
Tolentino schrieb:

Das verstehe ich jetzt aber nicht, was du damit meinst?
Ga, STs + Wege sind ja überschreitungsfähig, also mit denen in der Gesamtversiegelung darf man bis 0,6 gehen. Zusammen sind aber nur 0,54 geplant.
Gebäude und Terrasse (eigtl ja nur 30qm im Antrag, hier Plan mit 40qm) sind "nur" 186 = 0,38 < 0,4 (GRZI) also passt das auch. Deswegen meinte ich die vielen Einlassungen auf die Grundflächenzahl seitens des Sachbearbeiters führen auf eine falsche Fährte.
Aber du schriebst ja, dass er das in einer E-Mail geschrieben hat, also nicht in der Begründung der Ablehnung (Sondern wohl auf eine Nachfrage im Vorfeld?).
Wie ist denn der explizite Wortlaut der Ablehnung?
Die Terrassenanlage der Wohnung 1 ist Hauptbestandteil zum Wohngebäude bzw. keine Nebenanlage nach paragraph14 Baunutzungsverordnung. Folgerichtig haben Sie diese in der Berechnung zur Grundflächenzahl nach $19 Abs.1 und Abs.2 Baunutzungsverordnung aufgeführt, jedoch unzulässigerweise außerhallb der überbaubaren Grundstücksflache geplant bzw. dargestell. Terrassen sind nach dem rechtskräftigen Bebauungs- plan Nr. 68 der Stadt Straelen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflache nicht zulässig.

NinaLocke 04.12.25 22:47
Tolentino schrieb:

Das verstehe ich jetzt aber nicht, was du damit meinst?
Ga, STs + Wege sind ja überschreitungsfähig, also mit denen in der Gesamtversiegelung darf man bis 0,6 gehen. Zusammen sind aber nur 0,54 geplant.
Gebäude und Terrasse (eigtl ja nur 30qm im Antrag, hier Plan mit 40qm) sind "nur" 186 = 0,38 < 0,4 (GRZI) also passt das auch. Deswegen meinte ich die vielen Einlassungen auf die Grundflächenzahl seitens des Sachbearbeiters führen auf eine falsche Fährte.
Aber du schriebst ja, dass er das in einer E-Mail geschrieben hat, also nicht in der Begründung der Ablehnung (Sondern wohl auf eine Nachfrage im Vorfeld?).
Wie ist denn der explizite Wortlaut der Ablehnung?
Genau wir hatten vorab angefragt wegen der Bebauung, die Antwort kam daraufhin

Tolentino 04.12.25 22:57
Na also. genau wie ich schrieb. Er schreibt sogar ausdrücklich, dass es nicht um die Grundflächenzahl geht, sondern um die Baugrenze.
Allerdings lese ich das hier:
NinaLocke schrieb:

Terrassen sind nach dem rechtskräftigen Bebauungs- plan Nr. 68 der Stadt Straelen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflache nicht zulässig.
nicht explizit aus dem Bebauungsplan raus. D..h. es muss irgendwie implizit sein.
Also aus seinem Text und der bei der Baugrenze in der Legende des B-Plans aufgeführten §§ 22, 23 Baunutzungsverordnung deuten auf folgendes hin:
Die Terrassenanlage der Wohnung 1 ist Hauptbestandteil zum Wohngebäude bzw. keine Nebenanlage nach paragraph14 BauNVO
(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
Also er meint, da Terrassen nicht in § 14 Baunutzungsverordnung als Nebenanlage aufgeführt sind, sind es Gebäude oder Gebäudeteile. und können deshalb nicht als privilegiert gelten. Muss also in die Baugrenze.

Da würde ich ihn fragen was in diesem Sinne die bauliche Beschaffenheit einer Terrasse als bauliche Anlage oder Gebäude(teil) konstituiert. Also geht es um die Betonierung/Pflasterung, die feste Überdachung? und umgekehrt. Ist z.B. eine Holzterrasse ohne Bodenversiegelung und z.B. mit freistehender Pergolamarkise, in Ordnung....

NinaLocke 04.12.25 23:06
Tolentino schrieb:

Na also. genau wie ich schrieb. Er schreibt sogar ausdrücklich, dass es nicht um die Grundflächenzahl geht, sondern um die Baugrenze.
Allerdings lese ich das hier:

nicht explizit aus dem Bebauungsplan raus. D..h. es muss irgendwie implizit sein.
Also aus seinem Text und der bei der Baugrenze in der Legende des B-Plans aufgeführten §§ 22, 23 Baunutzungsverordnung deuten auf folgendes hin:



Also er meint, da Terrassen nicht in § 14 Baunutzungsverordnung als Nebenanlage aufgeführt sind, sind es Gebäude oder Gebäudeteile. und können deshalb nicht als privilegiert gelten. Muss also in die Baugrenze.

Da würde ich ihn fragen was in diesem Sinne die bauliche Beschaffenheit einer Terrasse als bauliche Anlage oder Gebäude(teil) konstituiert. Also geht es um die Betonierung/Pflasterung, die feste Überdachung? und umgekehrt. Ist z.B. eine Holzterrasse ohne Bodenversiegelung und z.B. mit freistehender Pergolamarkise, in Ordnung....
Danke dir ,werden wir auf alle Fälle morgen so einmal fragen

ypg 05.12.25 00:12
Nauer schrieb:

die Aussagen des Amts find ich komisch, zumal nichts Konkretes zur Pflicht steht, die Terrasse ins Baufenster zu legen.
die Aussagen des Bauamtes sind nicht komisch. sie sind nachvollziehbar, sogar für die TE.
Nauer schrieb:

Entscheidend wäre doch, wo genau das im B‑Plan festgelegt ist.
Nirgendwo. Wenn überhaupt Landesbauordnung oder Baugesetzbuch, genau weiß ich es jetzt auch nicht, und es ist auch nicht meine Aufgabe, das zu beweisen.

Grundsätzlichkeiten wie zum Beispiel im Baugesetzbuch geregelt, stehen nicht nochmal im Bebauungsplan oder müssen wiederholt werden. Sie gelten schlicht und einfach. Ausnahmen oder Regelungen im engeren Sinn stehen dann im Bebauungsplan.

Eine Terrasse ist der Austritt eines Hauses und deshalb Teil des Hauses, weil es dessen Nutzen dienlich ist. Also gehört sie auch in das Baufenster und zur Haupt-Grundflächenzahl. Ausnahmen sind möglich.

Ich bin erstaunt, dass die Architekten so schlampig arbeiten und wohl von Grundsätzlichkeiten keine Ahnung haben. Mag aber auch sein, dass sie den Wünschen unterliegen und gewusst haben, dass der Bauantrag nicht durchkommt - eventuell auf eine schnelle Nummer gehofft, wenn der Bauantrag durchgewunken wird, hätte ja sein können.
Auch die Problematik mit den Stellplätzen sollten sie wissen.

NinaLocke 05.12.25 01:00
ypg schrieb:

die Aussagen des Bauamtes sind nicht komisch. sie sind nachvollziehbar, sogar für die TE.

Nirgendwo. Wenn überhaupt Landesbauordnung oder Baugesetzbuch, genau weiß ich es jetzt auch nicht, und es ist auch nicht meine Aufgabe, das zu beweisen.

Grundsätzlichkeiten wie zum Beispiel im Baugesetzbuch geregelt, stehen nicht nochmal im Bebauungsplan oder müssen wiederholt werden. Sie gelten schlicht und einfach. Ausnahmen oder Regelungen im engeren Sinn stehen dann im Bebauungsplan.

Eine Terrasse ist der Austritt eines Hauses und deshalb Teil des Hauses, weil es dessen Nutzen dienlich ist. Also gehört sie auch in das Baufenster und zur Haupt-Grundflächenzahl. Ausnahmen sind möglich.

Ich bin erstaunt, dass die Architekten so schlampig arbeiten und wohl von Grundsätzlichkeiten keine Ahnung haben. Mag aber auch sein, dass sie den Wünschen unterliegen und gewusst haben, dass der Bauantrag nicht durchkommt - eventuell auf eine schnelle Nummer gehofft, wenn der Bauantrag durchgewunken wird, hätte ja sein können.
Auch die Problematik mit den Stellplätzen sollten sie wissen.

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