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ᐅ Haus-, Garagen- und Terrassenpositionierung


Erstellt am: 18.01.19 12:34

CrazyChris 18.01.19 15:52
allerdings würde mich immer noch interessieren, ob die Terrasse jetzt im Baufenster liegen muss oder nicht?

ypg 18.01.19 16:47
Zaba12 schrieb:
Äh...bei uns nicht! Bist Du sicher??? Wir haben ein Baufenster fürs Haus und die Garage/Carport. Alles andere Terrasse, Wege und & Einfahrt liegen außerhalb.

Ich hab noch mal in die Baunutzungsverordnung geschaut. Wird geregelt unter Par. 23
Wenn die Terrasse eine Nebenanlagen ist, dann darf sie auch außerhalb der Baugrenze errichtet werden. Meistens! Ich hatte sie fälschlicherweise als Gebäudeteil definiert.
Allerdings würde ich das vom Bauamt absegnen lassen.

Escroda 20.01.19 23:58
ypg schrieb:
Wird geregelt unter Par. 23
Richtig.
ypg schrieb:
Wenn die Terrasse eine Nebenanlagen ist
, was sie in diesem Fall aber leider nicht ist, da sie unmittelbar am Haus anschließt. Daher genießt sie auch nicht die Privilegien des §19 (4) und darf zu keiner Überschreitung der Grundflächenzahl führen.
ypg schrieb:
Ich hatte sie fälschlicherweise als Gebäudeteil definiert.
richtigerweise
ypg schrieb:
Allerdings würde ich das vom Bauamt absegnen lassen.
Guter Vorschlag. Ich kenne jetzt nicht die Details zu 's Bauvorhaben, insbesondere den Bebauungsplan nicht, aber wenn hier keine Angaben zu Terrassen gemacht werden, hat er Glück gehabt, dass seine Sachbearbeiter die jüngeren Entscheidungen der Gerichte nicht kennen oder zu Gunsten der Bauherren nicht berücksichtigen.
Die Fachwelt ist ziemlich zerstritten bezüglich Terrassen, daher habe ich kein Problem damit, die Terrasse aus dem Bauantrag herauszuhalten und nach dem letzten Besuch des Baukontrolleurs genehmigungsfrei zu errichten. Das Risiko, dass sich jemand daran stört, ist sehr gering. Legalisiert i
CrazyChris schrieb:
Grundflächenzahl nach Baunutzungsverordnung
Was meinst Du damit? Die Grundflächenzahl muss im Bebauungsplan festgesetzt sein, sonst wäre es kein qualifizierter Bebauungsplan, was sehr unwahrscheinlich ist.
Gibt's im Bebauungsplan Festsetzungen zu Garagen und Stellplätzen?

ypg 21.01.19 10:03
Escroda schrieb:
was sie in diesem Fall aber leider nicht ist, da sie unmittelbar am Haus anschließt.
Escroda schrieb:
Was meinst Du damit? Die Grundflächenzahl muss im Bebauungsplan festgesetzt sein,

Da bin ich aber froh und muss doch nicht an meinem Wissen zweifeln

Auch zum Thema Grundflächenzahl hätte ich gern nachgefragt, aber mochte ich dann auch nicht mehr

Zum Thema Terrasse: wird diese überhaupt im Nachhinein überprüft? Oder wird da die Überschreitung etwas lockerer beim Bauamt gesehen? Ich kann mir gut vorstellen, dass aus so manchen Austritten am Haus dann doch eine 40qm große Terrasse ausgearbeitet wird. Wo kein Kläger, da keine Klage

Maria16 21.01.19 10:11
Wo gehen denn die Erschließungsleitungen aufs Grundstück? Wäre evtl. für die Längen interessant und weil sie mW nicht überbaut werden sollen. Da habe ich bei einer Terrasse weniger Bedenken als es bei einer Garage der Fall wäre, aber ein bisschen darauf achten sollte man wohl?

Escroda 21.01.19 11:48
ypg schrieb:
wird diese überhaupt im Nachhinein überprüft?
Wie gesagt, Terrassen sind ein umstrittenes Thema, was an der Historie der baurechtlichen Bedeutung liegt. Früher waren es planungs- und baurechtlich unbedeutende Nebenanlagen, die von niemandem beachtet wurden. Dann brachte die Baunutzungsverordnung 1990 die Bodenversiegelungen ins Spiel und die Terrasse erlangte planungsrechtliche Bedeutung, zunächst nur Grundflächenzahl-bezogen. Dann wanderte sie durch Gerichtsurteile von der Grundflächenzahl II in die Grundflächenzahl I, weil jemand auf die Idee kam, dass sie zur Hauptanlage gehört. Und damit musste sie plötzlich auch innerhalb der überbaubaren Fläche liegen, was aber selbst die Stadtplaner bei der Aufstellung der Bebauungspläne nicht berücksichtigten. Im Bauordnungsrecht ist sie immer noch unbedeutend, z.B. Bauordnung NRW 2018, §62 15.
e) andere unbedeutende Anlagen oder unbedeutende Teile von Anlagen wie Hauseingangsüberdachungen, Markisen, Rollläden, Terrassen, ...

Und so kommt es, dass jeder die Terrasse anders sieht. Juristisch muss sie ins Baufenster, wenn es keine ausdrücklich anderslautende Regelung im Bebauungsplan gibt. Wer also an einen strengen Baukontrolleur gerät, dem droht Rückbau. Mir ist aber aus der Praxis kein solcher Fall bekannt.
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