
Araknis
Horrido,
Ich habe die Landesbauordnung Rheinland-Pfalz sowie unseren Bebauungsplan unangenehm lange angestarrt habe folgende Frage:
Sehe ich das richtig, dass
a) ein Carport ein Gebäude gemäß Landesbauordnung ist und
b) dessen Länge auf der Grundstücksgrenze demnach ebenfalls dem genannten 18 m Limit unterliegt?
Dann müsste ich beide Parkgelegenheiten auf die gemeinsamen 18 m schrumpfen.
Ich habe die Landesbauordnung Rheinland-Pfalz sowie unseren Bebauungsplan unangenehm lange angestarrt habe folgende Frage:
§ 8 Landesbauordnung RLP
(9) Gegenüber Grundstücksgrenzen dürfen ohne Abstandsflächen oder mit einer geringeren Tiefe der Abstandsflächen
1. Garagen ohne Feuerstätten,
2. Gebäude und Anlagen zur örtlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser und
3. sonstige Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten
errichtet werden[...]. Die Gebäude nach Satz 1 dürfen eine Länge von insgesamt 18 m an allen Grundstücksgrenzen nicht überschreiten.
Daher würde ich ein Carport unter die Kategorie "Gebäude" subsumieren. Wir haben nun eine 10 m lange Garage auf einer Grundstücksgrenze geplant, würden an einer anderen Grundstücksgrenze bzw. direkt vorne an der Straße - in der dortigen Grungstücksecke - gerne noch ein Carport aufstellen. Zwei Seiten des Carports wären dann auf der Grenze. Wenn wir mal von 5 x 5 m beim Carport ausgehen, wären wir bei 20 m Bebauung auf sämtlichen Grundstücksgrenzen.§ 62 Landesbauordnung RLP
(1) Unbeschadet einer nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigung bedürfen keiner Baugenehmigung das Errichten, Herstellen, Aufstellen, Anbringen oder Ändern von folgenden baulichen Anlagen, anderen Anlagen und Einrichtungen:
1. Gebäude
[...]
f) Garagen, überdachte Stellplätze und Abstellplätze für Fahrräder bis zu 50 m² Grundfläche und einer mittleren Wandhöhe der Außenwände von jeweils nicht mehr als 3,20 m, bei Wänden mit Giebeln einer Firsthöhe von nicht mehr als 4 m; ausgenommen sind Garagen, überdachte Stellplätze und Abstellplätze für Fahrräder im Außenbereich sowie in der Umgebung von Kultur- und Naturdenkmälern
[...]
Sehe ich das richtig, dass
a) ein Carport ein Gebäude gemäß Landesbauordnung ist und
b) dessen Länge auf der Grundstücksgrenze demnach ebenfalls dem genannten 18 m Limit unterliegt?
Dann müsste ich beide Parkgelegenheiten auf die gemeinsamen 18 m schrumpfen.