"einschließlich der Umfassungswände"
Wenigstens etwas was mittlerweile einheitlich gilt. Zu der alten 3/4-Regelung in BW (bis ~1990) gab es tatsächlich diese Rechtsprechung:
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Februar 1984 – 3 S 1279/83
Änderung des Vollgeschoßbegriffs; Berechnung der Grundfläche; Kniestockfunktion; Beginn des Dachraums bei Satteldach
Leitsatz
1. Zur Auswirkung der Änderung der landesrechtlichen Begriffe des Vollgeschosses und der Geschosse, die auf die Zahl der Vollgeschosse angerechnet werden, auf bestehende Bebauungspläne. Bei Satteldächern mit unterschiedlich breiten Dachhälften beginnt der Dachraum am Schnitt
von Außenwand und Dachhaut der tieferliegenden Dachhälfte. Der Grundfläche des unter dem Dachgeschoss gelegenen Geschosses bemißt sich nach dem von Außenwänden umschlossenen Teil dieses Geschosses einschließlich der Grundfläche der Außenwände, aber ohne Terrassen, Balkone und Loggias. Bei der Berechnung derjenigen Fläche des Dachgeschosses jedoch, die eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m hat, sind die Au-ßenwände nicht zu berücksichtigen.
Zu den Begriffen einhüftiges Dach, Pultdach, Schleppdach, asymmetrisches Dach, Balkon-Loggia, Dachfuß und Kniestock. Zur Frage, ob die Kniestockfunktion durch eine vor der Außenwand stehende Reihe von Dachträgern übernommen werden kann.