Interhomes Insolvenz, Ratingen Felderhofquartier/Spiegelglasfabrik - Betroffene gesucht

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Misaal19

In Anbetracht all dessen, was in der letzten Woche passiert ist, und da heute das Ende der acht Wochen und der September ist, wann können wir offizielle Klarheit über den Status des Projekts und den Zeitraum der Fertigstellung des Hauses erwarten? Wie es in der Pressemitteilung heißt, waren die Löhne der Mitarbeiter bis Ende August gesichert, so dass man ihnen Klarheit darüber verschafft haben muss, ob ihre Arbeitsplätze erhalten bleiben oder sie entlassen werden! Für mich als Käufer ist es wirklich enttäuschend, keine Klarheit zu haben. Wenn jemand etwas Licht ins Dunkel bringen kann, wäre das großartig!
 
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nordanney

wann können wir offizielle Klarheit über den Status des Projekts und den Zeitraum der Fertigstellung des Hauses erwarten?
Leider gibt es nur eine ganz doofe Antwort auf Deine Frage: Dann, wenn Du eine Aussage vom Verkäufer (also Insolvenzverwalter bzw. Mitarbeiter) bekommst.

Tut mir leid, aber einen Automatismus gibt es nicht und alles andere ist ausschließlich wildes Raten.
 
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leachiM2k

Kurzes Update:
gerade (01.09.2025 um 9:15 Uhr) wurde das ordentliche Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Gläubigerversammlung wurde direkt für den 16.10.2025 um 11:00 Uhr angesetzt.

Wäre jetzt der richtige Zeitpunkt für alle Käufer mit Geldforderungen einen Anwalt zu konsultieren?
Wird jetzt der Zugang zum GIS gewährt bzw. werden jetzt die Käufer angeschrieben?

Kann es sein, dass noch vor der Gläubigerversammlung eine Übernahme durch einen Investor erfolgen kann?

Tatsächlich habe ich jetzt mehr Fragezeichen als vorher.
 
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mohammadjavadk

Es gibt eine neue Bekanntmachung vom Gericht. Weiß jemand, was das bedeutet? Wie können wir einen Anspruch geltend machen?


532 IN 1/25 : Über das Vermögen der INTERHOMES Aktiengesellschaft, Haferwende 36A, 28357 Bremen (AG Bremen, HRB 21189 HB), vertr. d.: 1. Frank Vierkötter, (Vorstand), 2. Frank Voßhardt, (Vorstand), ist am 01.09.2025 um 09:15 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Malte Köster, Katharinenstr. 5, 28195 Bremen, Tel.: 0421 / 32 27 39 0, Fax: 0421 / 32 27 39 200, Internet: www.willmerkoester.de.

Die Gläubiger werden aufgefordert:

a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 30.09.2025 anzumelden;

b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).


Vor dem Insolvenzgericht wird am Donnerstag, 16.10.2025, 11:00 Uhr, Saal 115 (AG), Gerichtshaus (Neubau), Ostertorstr. 25-31, 28195 Bremen eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter (Berichtstermin) abgehalten;

der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über

- die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)

sowie gegebenenfalls über:

- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung,

Es wird darauf hingewiesen, dass Einlasskontrollen stattfinden. Rechtzeitiges Erscheinen vor dem Termin ist deshalb zwingend erforderlich.

Die Forderungen werden gemäß § 5 Abs. 2 InsO am 13.11.2025 im schriftlichen Verfahren geprüft. Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden, müssen dem Insolvenzgericht schriftlich bis spätestens einen Tag vor diesem Termin vorliegen.

Hinweise:

- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
Löschungsfristen:

Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:

- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.


Rechtsmittelbelehrung

Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Bremen, 01.09.2025
 
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Misaal19

Das Insolvenzverfahren wurde förmlich eröffnet und derselbe Verwalter eingesetzt. Die Gläubigerversammlung ist für den 16. Oktober im Bremer Amtsgericht geplant. Noch kein Wort zu den laufenden Projekten!
 
11ant

11ant

Für mich als Käufer ist es wirklich enttäuschend, keine Klarheit zu haben. Wenn jemand etwas Licht ins Dunkel bringen kann, wäre das großartig!
Nun stelle Dich ´mal nicht so an. Für Dich als Käufer gibt es viel Licht im Dunkel: Du weißt, daß der Insolvenzverwalter erst kürzlich die Erlaubnis bekommen hat, sich vierhundert Grundbuchauszüge zu bestellen. Die wollen nun erst einmal erhalten und gelesen sein. Die Vorgespräche mit möglichen Baufertigstellern (bzw. gar Übernehmern des ganzen Geschäftes der Insolvenzschuldnerin) sind offensichtlich bereits ohne deprimierende Aussichten im Hintergrund bereits angelaufen. Da werden eine Reihe entworfene Schreiben darauf warten, daß der Insolvenzverwalter bei Erhalt seiner Entvorläufigung auf "Drucken/Absenden" drückt. Einen Teil der weit existenzieller als Du Betroffenen (die Angestellten) hast Du bereits selbst angesprochen. Noch weit sensibler trifft es die Subunternehmer und deren Angestellte, die beim Insolvenzgeld außen vor sind. Die alle "wieder warmzuschalten" ist kein Federstrich. Eine Insolvenz berührt die Arbeitsverträge nicht. Ich hatte es in meinen zahlreichen Beiträgen zu den BT-Insolvenzen (Hildmann, Tecklenburg u.a. und vermutlich auch hier) bereits ausgeführt, wie ein Insolvenzverwalter in solchen Situationen vorgehen wird (ähnlich einem OrgL bei einer Massenkarambolage): nämlich zunächst mit dem Einteilen der Verletzten in die Kategorien "Hubschrauber", "RTW" und "Beten". Auf eine BT-Insolvenz übertragen bedeutet dies (so würde ich es an Stelle des Insolvenzverwalter tun): doppelhausweise bzw. zeilenweise 1. die nur noch auf den Maler wartenden Objekte in die Eigenvergabe / Eigenfertigstellung durch die Käufer entlassen; 2. die Objekte im Bautenstand "wetterdichter Rohbau" fertigstellen lassen ... 9. die Objekte im Bautenstand "Bodenplatte oder weniger" in aufgelöste Bauverträge und einzeln verkaufte Bauplätze aufspalten. Da Du selbst Deinen Bautenstand viel genauer kennen wirst als ich, kannst Du auch entsprechend genauer abschätzen, welchen weiteren Weg die Reise in Deinem Fall am wahrscheinlichsten einschlagen wird. Falls Du zu den hinteren Kategorien gehörst, solltest Du meinen Hinweis "Ein Doppelhaus hat ZWEI Häften" (Weg siehe Signatur oder Suche in Anführungszeichen) beherzigen und Deinen Hälftennachbarn / Deine Riegelnachbarn kennenzulernen versuchen. Ich habe @leachiM2k bereits mit strategischer Munition ausgestattet, eine Allianz der Betroffenen vor Ort zu organisieren. Ich möchte nochmals darauf hinweisen, daß Du hier in eines der "besten" Insolvenzverfahren dieser Art geraten bist - alle anderen mir hier im Forum begegneten in Insolvenzverfahren geratenen BT-Projekte haben größere Verwundungen hinterlassen. Du wirst mit hoher Wahrscheinlichkeit (außer längeren Mietzahlungen bis zum Umzug) kein Geld, sondern nur Zeit verloren haben. Dafür ist Dir der Neid der allermeisten anderen Betroffenen solcher Situationen sicher. Auf Insolvenzrecht spezialisierte Anwälte habe ich derzeit nicht "im Backoffice", aber bei der Überführung eines Doppelhauses oder Reihenhausriegels in den Weiterbau in Eigenregie kann ich gerne helfen.
 
Zuletzt aktualisiert 06.10.2025
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