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ᐅ Bebauungsplan in der Außenbereichssatzung


Erstellt am: 27.09.23 00:28

F
FAMLWGN
27.09.23 00:28
Hallo zusammen,

wir sind absolute Neulinge was dieses Forum und auch das Thema Hausbau betrifft.

Wir haben ein Grundstück angeboten bekommen, welches sich in einer Außenbereichssatzung befindet. Den Bebauungsplan haben wir erhalten, diesen hänge ich als Bilddatei an. In dem Plan finden wir keine Angaben zu Grundflächenzahl oder Geschossflächenzahl - Also was ist nun erlaubt ? Ebenso verstehen wir bei Bauweise 3.1.1 (UG+EG+DG) und Bauweise 3.2.2 (EG+OG) den Begriff "Kniestock unzulässig" nicht..

Wie soll ich das verstehen - bzw. was könnten wir mit diesem Bebauungsplan bauen? Entschuldigt die Unwissenheit, eventuell kann uns ja jemand von euch behilflich sein.

mit freundlichen Grüßen
Ausschnitt eines Gesetzestextes: §2 Rechtswirkungen und §3 Bestimmungen über die Zulässigkeit.

Ausschnitt aus Bauvorschriften mit Regelungen zu Dachgauben, Abständen und Maßen.
Y
ypg
27.09.23 01:09
FAMLWGN schrieb:

In dem Plan finden wir keine Angaben zu Grundflächenzahl oder Geschossflächenzahl - Also was ist nun erlaubt ?
Meiner Meinung nach das, was ins äußere Erscheinungsbild passt.
Es wäre beim Aussengebiet von Vorteil, eine Bauvoranfrage zu stellen.
Ich kenne es so, dass man im Aussengebiet nur bauen darf, wenn man ein ländliches Gewerbe oder aber eine Landwirtschaft betreibt. Ich muss gestehen, ich verstehe den ersten Satz in seiner Form nicht.
Wenn ihr also ohne Gewerbe bauen dürft, dann
FAMLWGN schrieb:

Ebenso verstehen wir bei Bauweise 3.1.1 (UG+EG+DG) und Bauweise 3.2.2 (EG+OG) den Begriff "Kniestock unzulässig" nicht..
Zu 3.1.1 wenn Hang über 1,50 ist, zusätzlich das UG (offener Kelller), EG als Vollgeschoss, Dach ausgebaut ohne Kniestock. Also kein äußerer Kniestock, innen kann man abdrempeln. Dachgauben für Raumbelichtung zulässig in der Form, wie dort steht.
Zu 3.2.2 zwei Voll-Geschosse, dann aber ohne ausgebauten Dach und dann folglich ohne Gauben, denn die braucht man ja nicht.
3.2.1 erlaubt einen 0,8er Kniestock. Das ist nicht viel, aber einige Firmen, zb Heinz von Heiden, baut auch das. Innen kann man natürlich wieder abdrempeln, dass man wenigstens im Bett sitzen kann.
Alles andere erklärt sich von selbst. Wenn nicht, frage nach.

Habt Ihr denn Hang auf dem Grundstück? Wie groß ist es?
1
11ant
27.09.23 01:43
FAMLWGN schrieb:

wir sind absolute Neulinge was dieses Forum und auch das Thema Hausbau betrifft.
Wir haben ein Grundstück angeboten bekommen, welches sich in einer Außenbereichssatzung befindet.
Den Bebauungsplan haben wir erhalten, diesen hänge ich als Bilddatei an.
Ich bin ziemlicher Oldie in diesem Forum ;-) und habe sogar beruflich mit Hausbau zu tun, höre aber zum Erstenmal von einem Bebauungsplan in einem Außenbereich. Außenbereich und Bebauungsplan sind eigentlich ein Widerspruch. Ein Außenbereich ist davon gekennzeichnet, daß da fast niemand fast nichts bauen darf, vereinfacht gesagt: Bauernhöfe nur für Bauern, Forsthäuser nur für Förster, Jagdhütten nur für Jäger, Strommasten für die Allgemeinheit und ansonsten in der Hauptsache fast nichts und daneben nur klitzekleinste Ausnahmen. Ein Bebauungsplan klassisch mit Bildteil hätte mich sehr interessiert, auch wenn er in diesem Sinne eigentlich eben gar nicht existieren könnte. Was Ihr angehangen habt, sind Ausschnitte aus "textlichen Festsetzungen" zu einem solchen. Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl würden mich im Umfeld hektargroßer Normalgrundstücke *LOL* nochmals allerhöchster wundern, und sind hier erst recht entbehrlich.

Wer seid Ihr denn (Köhler, Glasbläser, ...), daß Ihr überhaupt ein Gewerbe im Außenbereich betreiben und dabei wohnen dürft ???
FAMLWGN schrieb:

Ebenso verstehen wir bei Bauweise 3.1.1 (UG+EG+DG) und Bauweise 3.2.2 (EG+OG) den Begriff "Kniestock unzulässig" nicht..
3.1. ist anzuwenden, wenn das Höhenspiel des Grundstücks im Bereich der Hausgrundfläche und auf die Haustiefe bezogen gemessen steiler als anderthalb Meter ist. Dann ist hier ein Untergeschoss zulässig und darf das Erdgeschoss auf seiner Bergseite 0,3 Meter über der Geländeoberkante beginnen; 3.2. ist anzuwenden, wenn die Hanglage flacher als derselbe Maßstab wie vorgenannt ausfällt. Dann ist kein UG zulässig (d.h. liegt unter dem EG ein Keller oder nur eine Bodenplatte) und über dem EG folgt ein ausbaubares DG mit eher symbolischem Kniestock (3.2.1) oder ein OG und ein Spitzboden mit praktisch garkeinem Kniestock. Zum Ausgleich des OG statt nur eines DG ist die Dachneigung hier flacher vorgesehen. Die Giebel sind jeweils klassisch an den kurzen Hausseiten vorgesehen, und es werden eindeutig längliche Grundrißproportionen gewünscht. Die "quadratische Stadtvilla" ist hier also klar ausgeschlossen. Auch ist hier in jedem Fall von Gauben die Rede, also nicht von Zwerchhäusern und an Kapitänsgiebel ist absolutest nicht zu denken - derlei heidnische Bauteile verbannt Maria persönlich von bayrischen Wiesen ;-)

Der "Kniestock unzulässig" meint, daß im Gegensatz zum dort auch nur symbolisch erlaubten Kniestöckchen des bewohnbaren Dachgeschosses beim "Anderthalbgeschösser" der Spitzboden über dem Obergeschoss eines "Zweigeschössers" seinen Dachfuß pfeilgrad abstandslos auf der obersten Geschossdecke liegen zu haben hat - Aus, Äpfel, Amen.
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