ᐅ Grundstück ohne Bebauungsplan, fragen zu §34 Baugesetzbuch
Erstellt am: 06.09.19 17:20
Hallo zusammen,
wir möchten uns auf dem Dorf ein 2geschossiges Haus bauen. Das Grundstück liegt am äußersten Rande des Dorfes und ist von der Hauptstraße aus nicht zu sehen. Am Telefon erteilte man mir die Auskunft, dass man dort nur etwas bauen könnte was man in der Umgebung auch sehen könnte (§34 Baugesetzbuch). In der Straße selbst befinden sich nur 1,5 Geschosse mit satteldach und Putz. In der Nebenstraße befindet sich allerdings ein 2,5 geschossiges Gebäude aus altem Backstein. Nun meine Frage: gilt das ganze auch, wenn man das Gebäude zwar sieht aber von weitem gar nicht sagen kann wie viele Geschosse das ganze hat? Und könnte man auch eine andere Dachform wählen, oder MUSS man hier ein satteldach wählen? Und wenn man das muss kann man dann den Winkelverändern?Und könnte man auch Klinker wählen bzw. eine Kombination?
PS: ich bitte um Verständnis, wir sind absolute Neulinge.
LG

wir möchten uns auf dem Dorf ein 2geschossiges Haus bauen. Das Grundstück liegt am äußersten Rande des Dorfes und ist von der Hauptstraße aus nicht zu sehen. Am Telefon erteilte man mir die Auskunft, dass man dort nur etwas bauen könnte was man in der Umgebung auch sehen könnte (§34 Baugesetzbuch). In der Straße selbst befinden sich nur 1,5 Geschosse mit satteldach und Putz. In der Nebenstraße befindet sich allerdings ein 2,5 geschossiges Gebäude aus altem Backstein. Nun meine Frage: gilt das ganze auch, wenn man das Gebäude zwar sieht aber von weitem gar nicht sagen kann wie viele Geschosse das ganze hat? Und könnte man auch eine andere Dachform wählen, oder MUSS man hier ein satteldach wählen? Und wenn man das muss kann man dann den Winkelverändern?Und könnte man auch Klinker wählen bzw. eine Kombination?
PS: ich bitte um Verständnis, wir sind absolute Neulinge.
LG
Schönes Foto. Was soll man darauf sehen?
Die Geschossigkeit, jedenfalls die strenge Definition der Landesbauordnung, ist nebensächlich. Wichtiger sind die Trauf- und Firsthöhen der unmittelbaren Nachbarbebauung. Was eine Straße weiter ist, spielt meist auch keine Rolle. Zur Beurteilung wäre ein Auszug aus dem Liegenschaftskataster hilfreich, am besten mit den Firstrichtungen und ungefähren Gebäudehöhen.
Die Geschossigkeit, jedenfalls die strenge Definition der Landesbauordnung, ist nebensächlich. Wichtiger sind die Trauf- und Firsthöhen der unmittelbaren Nachbarbebauung. Was eine Straße weiter ist, spielt meist auch keine Rolle. Zur Beurteilung wäre ein Auszug aus dem Liegenschaftskataster hilfreich, am besten mit den Firstrichtungen und ungefähren Gebäudehöhen.
Jaguuuu schrieb:Wenn Du mit "das ganze" die Ausführungen des §34 meinst, ja.
gilt das ganze auch, wenn man das Gebäude zwar sieht aber von weitem gar nicht sagen kann wie viele Geschosse das ganze hat?
Jaguuuu schrieb:Ja. Die Dachform kann nicht durch §34 vorgeschrieben werden. Dazu bedarf es einer örtlichen Gestaltungsssatzung.
Und könnte man auch eine andere Dachform wählen
Jaguuuu schrieb:Ja, es sei denn, es gäbe besagte Ortssatzung und die schreibe was anderes vor.
Und könnte man auch Klinker wählen bzw. eine Kombination?
Jaguuuu schrieb:
allerdings steht es etwa 200m weit weg in einer Querstraße.Dann gehört es nicht mehr zur näheren Umgebung im Sinne des Paragraphen 34 Baugesetzbuch.Ähnliche Themen