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ᐅ Vollgeschoss Definition früher


Erstellt am: 26.06.19 18:10

K
KEVST
26.06.19 18:10
Hallo Miteinander.
Da unsere suche nach Grundstücken ziemlich bescheiden läuft spielen wir so langsam mit dem Gedanken ein Bestandsgebäude zu erwerben.
Eine Frage die wir uns dabei stellen ist die Möglichkeit einer Aufstockung eines Bungalows.

Wenn beispielsweise in einem Baugebiet der 60er und 70er Jahre ein Vollgeschoss zulässig ist und ein Flachdach vorgeschrieben ist. Wie sieht es da mit der Aufstockung aus ? Die Definition bzgl. des Vollgeschoss , zu der Zeit, ist mir dabei nicht ganz klar.
Damals wurde der Punkt "Grundfläche des darunter liegenden Geschosses" nicht festgehalten. Bedeutet das nun dass aufgrund der damaligen 2/3 Regelung und der Flachdachpflicht keine Aufstockung möglich ist ? Oder missverstehe ich das ?
Y
ypg
26.06.19 18:57
1-geschossig mit Flachdach:
Da wäre theoretisch nur ein Staffelgeschoss als Aufstockung möglich, wo das zusätzliche Geschoss dann eben weniger als 2/3 der Grundfläche des EG haben darf und somit nicht als Vollgeschoss gilt.
Praktisch muss man noch schauen, was der Bebauungsplan noch so zu bieten hat, zb maximale Höhe könnte einschränken, Abstandsflächen... und da wäre dann noch die Statik - die muss tragen können. Und da ein Staffelgeschoss ja den tragenden Außenmauern versetzt ist, seh ich da kaum eine Kosten/Nutzungsrechnung.
E
Escroda
27.06.19 06:57
KEVST schrieb:

Bedeutet das nun dass aufgrund der damaligen 2/3 Regelung und der Flachdachpflicht keine Aufstockung möglich ist ?
Ja.
KEVST schrieb:

Oder missverstehe ich das ?
Nein.
ypg schrieb:

Da wäre theoretisch nur ein Staffelgeschoss als Aufstockung möglich, wo das zusätzliche Geschoss dann eben weniger als 2/3 der Grundfläche des EG haben darf und somit nicht als Vollgeschoss gilt.
Nein, da nicht die heutige Vollgeschossdefinition gilt und damals die 2/3 auf die Grundfläche des zu betrachtenden Geschosses bezogen werden mussten. Zwar wären hier auch abenteuerliche Konstruktionen denkbar, wie z.B. das Absenken der lichten Höhe von nicht Aufenthaltsräumen, aber solche verkrampften Umgehungen der Vorschriften führen meist zu unschönen und unpraktischen Gebäuden.
Da wäre es sinnvoller, sich mal im Baugebiet umzusehen, wie sich die vorhandene Bebauung in den 50 Jahren so entwickelt hat, und bei den Behörden mal nachzufragen, in wie weit die städtebaulichen Ziele von damals heute noch Gültigkeit besitzen, Stichwort Befreiung nach §31 Baugesetzbuch.
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