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ᐅ Wird 2. Vollgeschoss nicht im DG errichtet, ist Gebäudetiefe gleich Breite


Erstellt am: 06.02.22 19:43

11ant06.02.22 23:55
Melinaaa schrieb:

Ach so ja danke, das ist der Gosepark in Alfhausen.
Den besagten Satz hatte ich aber in meiner Vorletzten Nachricht als Bild beigefügt
Leider ist selbst die Begründung unverständlich geschrieben :-(
Ysop***07.02.22 04:55
Euer Grundriss wird sich doch ohnehin noch ändern, oder? Ihr plant doch erst wirklich, wenn ihr ein Grundstück habt 🙂
Benutzer20007.02.22 09:55
Melinaaa schrieb:

Weiß ich doch nicht, deshalb Frage ich ja und finde, deshalb muss man auch nicht gleich unfreundlich werden
Ich bin nicht unfreundlich. Ich hatte mich nur gefragt, wie man denn ein "zwingend" anders interpretieren kann.

Klar kann man immer beim Bauamt nachfragen, ob Abweichungen vom Bebauungsplan möglich sind. Aber ein "zwingend" ist so eindeutig, dass es dazu eigentlich keiner Nachfrage bedarf. Gleich lang ist gleich lang. Nicht 9x10 oder 8,37x9,17, sondern 10x10 oder 8,5x8,5.
11ant07.02.22 18:05
Benutzer200 schrieb:

Aber ein "zwingend" ist so eindeutig, dass es dazu eigentlich keiner Nachfrage bedarf.
Dafür ist die zitierte Formulierung - die wie gesagt in der Begründung des Planes nicht klarer wird - auf dem Niveau "schlimmer geht´s nimmer" unverständlich:
2. es ist von einer Gebäudelänge die Rede, für die festgesetzt sei, die Gebäudetiefe müsse der Gebäudebreite gleich sein. Aha ?????
Bei zweien dieser drei Begriffe muß schon der Inhalt gleich sein, da es insgesamt nur zwei Dimensionen sind. Das fegt der Anwalt gar nicht selber vom Tisch, das schickt der seinen Referendar hin. Ob unbestimmt oder nicht verständlich kann er sich aussuchen.
und 1. das soll gelten, wenn das zweite Vollgeschoss nicht in einem Dachgeschoss errichtet wird - wieder ohne jegliche Verständlichkeit, auch in der Begründung des Planes. Normalerweise weist eine solche Formulierung bei einer Hanglage - die wir hier nicht haben - darauf hin, daß ein zweites Vollgeschoss bereits als Untergeschoss entstehen kann. Oder aber es meint das in Ermangelung von Schrägen nicht "Dachgeschoss" benannte Obergeschoss einer Anstattvilla. Dennoch bleibt die Gemeinde hier die Herleitung schuldig, weshalb dann ein Quadratgrundriss gefordert werden müsse (und ich kann mir auch keine revisionsfeste Begründung dafür vorstellen). Die Begründung eines Bebauungsplanes verfehlt ihren Sinn und Zweck, wenn sie den Eindruck der Willkürlichkeit der Vorgaben nicht zu zerstreuen vermag. Diesen Bebauungsplan klagt ein Anwaltsanfänger (oder Scheidungsrechtler) ohne Anlauf weg. Mit solchen Verwaltungsakten ist niemandem gedient, der Rechtssicherheit von Bauwilligen schon gar nicht. Vermutlich diente der Satz der Befriedung eines fraktionslosen Querulanten, um die Beratung vor Mitternacht zu Ende zu bringen :-(
Melinaaa07.02.22 18:53
11ant schrieb:

Dafür ist die zitierte Formulierung - die wie gesagt in der Begründung des Planes nicht klarer wird - auf dem Niveau "schlimmer geht´s nimmer" unverständlich:
2. es ist von einer Gebäudelänge die Rede, für die festgesetzt sei, die Gebäudetiefe müsse der Gebäudebreite gleich sein. Aha ?????
Bei zweien dieser drei Begriffe muß schon der Inhalt gleich sein, da es insgesamt nur zwei Dimensionen sind. Das fegt der Anwalt gar nicht selber vom Tisch, das schickt der seinen Referendar hin. Ob unbestimmt oder nicht verständlich kann er sich aussuchen.
und 1. das soll gelten, wenn das zweite Vollgeschoss nicht in einem Dachgeschoss errichtet wird - wieder ohne jegliche Verständlichkeit, auch in der Begründung des Planes. Normalerweise weist eine solche Formulierung bei einer Hanglage - die wir hier nicht haben - darauf hin, daß ein zweites Vollgeschoss bereits als Untergeschoss entstehen kann. Oder aber es meint das in Ermangelung von Schrägen nicht "Dachgeschoss" benannte Obergeschoss einer Anstattvilla. Dennoch bleibt die Gemeinde hier die Herleitung schuldig, weshalb dann ein Quadratgrundriss gefordert werden müsse (und ich kann mir auch keine revisionsfeste Begründung dafür vorstellen). Die Begründung eines Bebauungsplanes verfehlt ihren Sinn und Zweck, wenn sie den Eindruck der Willkürlichkeit der Vorgaben nicht zu zerstreuen vermag. Diesen Bebauungsplan klagt ein Anwaltsanfänger (oder Scheidungsrechtler) ohne Anlauf weg. Mit solchen Verwaltungsakten ist niemandem gedient, der Rechtssicherheit von Bauwilligen schon gar nicht. Vermutlich diente der Satz der Befriedung eines fraktionslosen Querulanten, um die Beratung vor Mitternacht zu Ende zu bringen :-(

Danke für deine ausführliche Reaktion, ich habe mich nämlich genauso veräppelt gefühlt, als ich von diesen sinnlosen Richtlinien gelesen habe, deshalb kam ja auch meine Frage auf....

Okay, dann müsste man dort wirklich Mal mit einem Anwalt sprechen, leider würde unser Grundriss nämlich so nicht funktionieren....

Dankeschön!!
K a t j a07.02.22 19:30
So willkürlich find ich die Vorschrift gar nicht. Das Quadrat beim Zweigeschosser erinnert an die Kaffeemühlen-Häuser. Diese sind regional schon eine markante Bauweise, welche man vielleicht erhalten oder (was natürlich etwas billig wäre) kopieren möchte.
grundrissanwaltvollgeschossdachgeschoss