ᐅ Bebauungsplan in Nrw - Dachgeschoss möglich?
Erstellt am: 05.02.19 14:31
Hallo zusammen,
ich habe eine Frage zu unserem Bebauungsplan in NRW.
Vorgegeben ist eine 1 bzw. 1,5 geschossige Bauweise mit einer Traufhöhe von 4,50 m und einer Gebäudehöhe von Max. 9,50 m.
Soweit ich bis jetzt recherchiert habe bedeutet dies, dass wir im OG maximal 2/3 der Fläche aus dem EG haben dürfen.
Meine Frage geht nun dahin, wie es sich mit einem gewünschten Dachgeschoss verhält? Darf ein Haus nach diesem Bebauungsplan überhaupt ein OG plus ein Dachgeschoss haben?
Ich würde das Gesetzt so auslegen, dass die Fläche des Dachgeschosses + die Fläche des OG nicht größer als 2/3 der Fläche des EG überschreiten darf oder?
Kann dies jemand bestätigen?
Falls dem so ist, spricht etwas dagegen, auf einem Erker im OG einen Balkon bzw. eine Dachterrasse zu bauen, die vom DG zu erreichen ist?
Ich hoffe, dass die Frage nicht zu speziell ist…
Vielen Dank schon einmal.
Gruß
Matze
ich habe eine Frage zu unserem Bebauungsplan in NRW.
Vorgegeben ist eine 1 bzw. 1,5 geschossige Bauweise mit einer Traufhöhe von 4,50 m und einer Gebäudehöhe von Max. 9,50 m.
Soweit ich bis jetzt recherchiert habe bedeutet dies, dass wir im OG maximal 2/3 der Fläche aus dem EG haben dürfen.
Meine Frage geht nun dahin, wie es sich mit einem gewünschten Dachgeschoss verhält? Darf ein Haus nach diesem Bebauungsplan überhaupt ein OG plus ein Dachgeschoss haben?
Ich würde das Gesetzt so auslegen, dass die Fläche des Dachgeschosses + die Fläche des OG nicht größer als 2/3 der Fläche des EG überschreiten darf oder?
Kann dies jemand bestätigen?
Falls dem so ist, spricht etwas dagegen, auf einem Erker im OG einen Balkon bzw. eine Dachterrasse zu bauen, die vom DG zu erreichen ist?
Ich hoffe, dass die Frage nicht zu speziell ist…
Vielen Dank schon einmal.
Gruß
Matze
Beides ist nicht richtig bzw. unverständlich ausgedrückt. Sorry.
Mit 1-geschossiger Bauweise ist das Vollgeschoss gemeint. Solang der Keller nicht zum Vollgeschoss gebaut wird, ist er erlaubt.
Solang die weiteren Geschosse oberhalb des EG keine Vollgeschosse sind, sind sie erlaubt.
Halbe Geschosse gibt es nicht.
Die entsteht durch Kniestock und Dachneigung. Das Dachgeschoss wird bei einem Einfamilienhaus mit TH 9,50 und Kniestock von 1,50 keine nennenswerte wohnliche Höhe mehr bekommen.
Ja...
Wenn Du noch keinen Architekten hast, dann solltest Du Dir die Basics anlesen ... nur so als Tipp
Kann es sein, dass Du nicht allein hier bist, der dort baut? Die Werte hab ich letztens hier schon 2? Mal unabhängig gelesen.
@11ant?
Mit 1-geschossiger Bauweise ist das Vollgeschoss gemeint. Solang der Keller nicht zum Vollgeschoss gebaut wird, ist er erlaubt.
Solang die weiteren Geschosse oberhalb des EG keine Vollgeschosse sind, sind sie erlaubt.
Halbe Geschosse gibt es nicht.
Matze999 schrieb:Ihr dürft die ganze Fläche überbauen. Die 2/3 (sofern sie stimmen, was Du für NW recherchiert hast) bezieht sich auf die wohnliche Höhe von 2,30 (oder 2,20... kommt auf das Bundesland darauf an)
Soweit ich bis jetzt recherchiert habe bedeutet dies, dass wir im OG maximal 2/3 der Fläche aus dem EG haben dürfen.
Die entsteht durch Kniestock und Dachneigung. Das Dachgeschoss wird bei einem Einfamilienhaus mit TH 9,50 und Kniestock von 1,50 keine nennenswerte wohnliche Höhe mehr bekommen.
Matze999 schrieb:
Darf ein Haus nach diesem Bebauungsplan überhaupt ein OG plus ein Dachgeschoss haben?
Ja...
Wenn Du noch keinen Architekten hast, dann solltest Du Dir die Basics anlesen ... nur so als Tipp
Kann es sein, dass Du nicht allein hier bist, der dort baut? Die Werte hab ich letztens hier schon 2? Mal unabhängig gelesen.
@11ant?
Matze999 schrieb:
Falls dem so ist, spricht etwas dagegen, auf einem Erker im OG einen Balkon bzw. eine Dachterrasse zu bauen, die vom DG zu erreichen ist?Erker sind Spirenzchen, die durch Dachterrassen noch teurer werden. Balkone sind m.E. sowieso primär etwas für Etagenwohnungen, mit Gartenzugang "braucht" man sie weniger. Zudem "erzeugt" auch eine Dachterrasse wieder Wohnfläche, und man muß ja auch dort hingehen können - durch eine Dacherhöhung von wohl meist > 2,30 m Höhe ...ypg schrieb:
Die Werte hab ich letztens hier schon 2? Mal unabhängig gelesen.
@11ant?So direkt klingelt da bei mir nichts. Richtig außergewöhnlich sind die Werte nun auch wieder nicht.https://www.instagram.com/11antgmxde/
https://www.linkedin.com/company/bauen-jetzt/
Hallo zusammen,
erst mal vielen Dank für die Antworten. Lassen wir die Dachterrasse erst mal außen vor. Hauptsächlich interessiert mich eigentlich die Frage, ob ein ausgebauter Spitzboden erlaubt ist, wenn dieser Wohnfläche bietet.
Hieraus entnehme ich, dass ein ausgebauter Spitzboden durchaus zulässig ist bei eingeschossiger Bauweise oder?
Ich würde dies jetzt so sehen, dass lediglich die Wohnfläche vom Spitzboden als auch vom Dachgeschoss nicht größer sein darf als zwei Drittel der Wohnfläche des Erdgeschosses oder?
Gruß
Matze
erst mal vielen Dank für die Antworten. Lassen wir die Dachterrasse erst mal außen vor. Hauptsächlich interessiert mich eigentlich die Frage, ob ein ausgebauter Spitzboden erlaubt ist, wenn dieser Wohnfläche bietet.
ypg schrieb:
Solang die weiteren Geschosse oberhalb des EG keine Vollgeschosse sind, sind sie erlaubt.
Halbe Geschosse gibt es nicht.
Hieraus entnehme ich, dass ein ausgebauter Spitzboden durchaus zulässig ist bei eingeschossiger Bauweise oder?
Ich würde dies jetzt so sehen, dass lediglich die Wohnfläche vom Spitzboden als auch vom Dachgeschoss nicht größer sein darf als zwei Drittel der Wohnfläche des Erdgeschosses oder?
Gruß
Matze
Matze999 schrieb:
Hieraus entnehme ich, dass ein ausgebauter Spitzboden durchaus zulässig ist bei eingeschossiger Bauweise oder?Ja, solange alle Geschosse über dem Erdgeschoss geneigte Dachflächen haben und über nicht mehr als 75% ihrer Grundfläche 2,30m hoch sind. Matze999 schrieb:
Ich würde dies jetzt so sehen, dass lediglich die Wohnfläche vom Spitzboden als auch vom Dachgeschoss nicht größer sein darf als zwei Drittel der Wohnfläche des Erdgeschosses oder?Wo hast Du denn die zwei Drittel her? Es geht um 3/4 der jeweiligen Grundfläche des Geschosses.Auch das ist ein eingeschossiges Haus in NRW.
Der Bebauungsplan kann natürlich noch viele weitere Festsetzungen beinhalten, die das nicht zulassen, z.B. Trauf- und Firsthöhe, Geschossflächenzahl, Dachneigung.
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