Zufahrten bei echtem Hammergrundstück

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Hallo,

wir würden gern eure Hilfe in Anspruch nehmen. Wir sind schon eine ganze Zeit auf der Suche nach einem schönen Grundstück. Zwischenzeitlich haben wir eines gefunden. Es ist ein echtes Hammergrundstück, also Hinterlieger. Die Zufahrt ist ca. 39m lang und 3m breit.

Wenn wir jetzt noch die Abstandsfläche berücksichtigen dann können wir unser Einfamilienhaus bei ca. 42m Abstand von der öffentlichen Strasse bauen, das wollen wir aber nicht, sondern wollen ca. 7 - 8 m, weg von der Grenze, was dann einen Abstand von ca. 47m von Strasse aus macht.

Jetzt findet sich in der Brandenburger Landesbauordnung unter §5:


(1) Von öffentlichen Verkehrsflächen ist insbesondere für die Feuerwehr ein geradliniger Zu- oder Durchgang zu rückwärtigen Gebäuden zu schaffen; zu anderen Gebäuden ist er zu schaffen, wenn der zweite Rettungsweg dieser Gebäude über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt.


(2) Zu Gebäuden, bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über Gelände liegt, ist in den Fällen des Absatzes 1 anstelle eines Zu- oder Durchgangs eine Zu- oder Durchfahrt zu schaffen.


(3) Bei Gebäuden, die ganz oder mit Teilen mehr als 50 m von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt sind, sind Zufahrten oder Durchfahrten nach Absatz 2 zu den vor und hinter den Gebäuden gelegenen Grundstücksteilen und Bewegungsflächen herzustellen, wenn sie aus Gründen des Feuerwehreinsatzes erforderlich sind.


(4) ....


(5) Zu- und Durchfahrten, Aufstellflächen und Bewegungsflächen müssen für Feuerwehrfahrzeuge ausreichend befestigt und tragfähig sein; sie sind als solche zu kennzeichnen und ständig frei zu halten; die Kennzeichnung der Zufahrten muss von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar sein. Fahrzeuge dürfen auf den Flächen nach Satz 1 nicht abgestellt werden.


So und genau an diesem Punkt fangen unsere Fragen an:

Unter §5/III heißt es ja, ab 50m .... "wenn sie aus Gründen des Feuerwehreinsatzes erforderlich sind." Was das genau bedeutet vermag uns keiner wirklich zusagen. Es wird auf die Bauvoranfrage verwiesen.

Was meinen die Bauprofis hier zu diesem Punkt. Danke.

Fragende Grüße
 
Zuletzt aktualisiert 28.04.2024
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