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ᐅ Erbbaurecht: Anzeige Umbau /Sanierung beim Verpächter anmelden?


Erstellt am: 10.07.14 09:31

N
nordanney
11.07.14 13:46
Doc.Schnaggls schrieb:
Steht eventuell was im Grundbuch dazu?
Im Grundbuch kann nicht mehr stehen, als im Erbbaurechtsvertrag.

Somit: Los mit den Arbeiten!

Mit einem Erbbaurecht mietet man ja praktisch nur das Grundstück auf Zeit. Sofern ein Haus darauf steht, muss dieses natürlich bezahlt werden ==> Zum Ablauf des Erbbaurechts gibt es aber eine Entschädigung vom Erbbaurechtsausgeber, da das Haus ja untrennbar mit dem Grundstück verbunden ist. Wenn also ansonsten nichts im Vertrag steht, hindert Dich auch nichts an einer Sanierung bzw. einem Umbau.
M
Mattes82
11.07.14 14:15
weiß nur nicht, ob man damit noch einmal zum Juristen geht? im vertrag steht nichts zu umbauten. da sind nur Vorschriften bzgl Versicherung und dass das Grundstück zu pflegen ist. nur ein Punkt ist mir ausgefallen. da steht halt dass ein Einfamilienhaus mit Garage errichtet werden darf.

gesetzt den fall ich möchte nun noch eine zweite Garage im Rahmen der Bauvorschriften errichten: ginge das dann nicht? bzw. könnte der Erbbaurechtsgeber verweigern?
N
nordanney
11.07.14 14:36
Mattes82 schrieb:
da steht halt dass ein Einfamilienhaus mit Garage errichtet werden darf.

gesetzt den fall ich möchte nun noch eine zweite Garage im Rahmen der Bauvorschriften errichten: ginge das dann nicht? bzw. könnte der Erbbaurechtsgeber verweigern?
Wenn Du von den Vorgaben des Erbbaurechtsvertrags abweichen möchtest (= zweite Garage), dann frag zunächst den Erbbaurechtsausgeber.
Ich habe gerade auch noch einmal die Erbbaurechtsverordnung herausgesucht, dort steht nichts zu diesem Fall (= zusätzliche Bauten).
M
Mattes82
11.07.14 14:46
vielleicht bitte ich einfach zur Sicherheit um Zustimmung. dann bin ich auf der sicheren Seite. danke fürs heraussuchen der VO
Y
ypg
11.07.14 21:21
Wir haben selbst ein Erbpachtgrundstück mit Gestaltungsrahmen.
Was im Vertrag nicht drin steht, muss man auch nicht machen. So einfach ist das.
Allerdings widersprichst Du mit einer zweiten Garage diesem Vertrag.
Die zweite Garage muss ja eh vom Bauamt genehmigt werden - normalerweise haben die auch die Verträge, da sie ein Zusatz zum Bebauungsplan sind und Bestandteil des Kaufvertrages. Dennoch sind sie nicht so unauflösbar wie der Bebauungsplan selbst, haben also keinen rechtlichen Bestand. Man fügt sich eher.
Warum schreibst Du nicht vor dem Bauantrag den Eigentümer des Grundstücks an, beschreibst das Bauvorhaben und setzt eine Frist. Wenn keine Ablehnung innerhalb der Frist, wird Bauantrag eingereicht.
Ihr könnt natürlich auch noch wochenlang herumrätseln
garagevertraggrundstückerbbaurechtsausgeberbebauungsplanbauantragfrist