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ᐅ Grundstückskauf - Risiko eines „verbundenen Geschäfts“?


Erstellt am: 08.01.21 10:10

Nida35a08.01.21 11:27
wie der Kollege schon mehrfach bemerkte, wird das FA ein geteiltes Grundstück und mit einer Baufirma mehrere Häuser gebaut, als Koppel Geschäft interpretieren
Wolkensieben08.01.21 11:32
Nida35a schrieb:

wie der Kollege @11ant schon mehrfach bemerkte, wird das FA ein geteiltes Grundstück und mit einer Baufirma mehrere Häuser gebaut, als Koppel Geschäft interpretieren
Das war bei uns nicht der Fall.
Der Makler verkaufte die Häuser des GÜ, beim Notartermin trafen sich alle Bauherren, die ihre Grundstücke von einem Grundstück erwarben, die Grundstücke wurden geteilt und ein Grundstücksteil als WEG für die Zufahrt bestimmt.
Der GÜ und Makler hatten nur mit der Planung und Bebaubarkeit zu tun und alles organisiert.
Jean-Marc08.01.21 12:27
Genau so ein Angebot hatten wir damals auch bekommen. Grundstückskauf von GbR plus gleichzeitiger Vorvertrag für den Hausbau. Da wurde uns das Blaue vom Himmel versprochen, das würde man immer so machen, hätte noch nie Probleme gegeben usw.
Beim Finanzamt sitzen aber nicht nur Blöde. Wenn die Dir das als Koppelgeschäft rumdrehen, hast Du ganz schlechte Karten. Ich bezweifle nicht, dass schon Bauherren damit durchgekommen sind, aber selbst wenn wirklich immer alles glatt gelaufen sein sollte, kann man trotzdem der Erste sein, wo es dann Probleme gibt. Oder es kommt im Nachhinein noch unerfreuliche Post...
Uns war das zu heiß.
11ant08.01.21 12:57
Kein Bauträgerzwang auf dem Grundstück und keine wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Grundstückseigentümer und Fertighausfirma klingen erst einmal gut. Aber Du klingst nach einem Gläubigen des Mythos, mit einer Fertighausfirma baue man schneller. Eine Bauvoranfrage kannst Du selber stellen, auch ohne nachweislich Eigentümeraspirant zu sein. Eine kleine Schwierigkeit ist dabei, daß es das Grundstück so ja noch nicht gibt (hinsichtlich konkreter Lage, Flächengröße, Nachbarabstände). Gibt es denn schon einen Bebauungsplan für das Gebiet ?
Das Planungsvorkostenrisiko absichern zu wollen ist legitim, aber ein Vorvertrag ein Mittel, von dem Dein Anwalt Dir abraten wird.
HeißerWai schrieb:

Der Grundstücksverkauf soll über eine GbR abgewickelt werden, d.h. da es wie oben erwähnt um mehrere Grundstücke geht werden diese von den Käufern gemeinsam erworben und später entsprechend aufgeteilt.
Der Verkäufer soll das Grundstück gefälligst selber parzellieren, bevor er es verkauft (wann er es vermessungsmäßig abmarkt, ist eine andere Frage). Die GbR-Lösung ist nicht nur abwicklungstechnisch eine m.E. hier unnötige Komplikation. Ich würde mir auch meine Bonität nicht damit verderben wollen, eine gemeinsame Personengesellschaft mit meinen künftigen Nachbarn einzugehen (selbst wenn das alles meine Klassenkameraden und Mitkonfirmanden gewesen wären und jetzt noch mit mir bei der Feuerwehr sind nicht). Die Teufelspakte, zu denen manche Leute bereit sind wenn eine Chance auf einen Baugrunderwerb winkt, haben teils ziemlich bedenkliche Formen. Bauwunsch frißt Hirn. Ich würde übrigens auch nicht als Auseinandersetzungsguthaben aus einer Grundstücksgesellschaft das längs liegende hinten links zugelost bekommen wollen, wenn mir das quer liegende vorne rechts gefiele.
Das befürchtete Koppelgeschäft sehe ich also wie bisher beschrieben nicht, wohl aber einen kleinen Sack gelber Lämpchen ob des Procederes, und Dich noch entmythisierungsbedürftig. Wer naiv ist, wird gefressen.
Wolkensieben08.01.21 13:06
HeißerWai schrieb:

Grundstückseigentümer hatte meinem Verständnis nach ursprünglich selbst Kontakt zum Vertriebsleiter/Fertighausfirma aufgenommen, da mehrere noch unerschlossene Grundstücke verkauft werden sollen und der Vertriebsleiter auch die Erschließung gewissermaßen koordiniert.

Zitat: Die Erschließung eins Grundstückes ist gemäß § 123 Baugesetzbuch Aufgabe der jeweiligen Gemeinde, wobei zu beachten ist, dass gemäß § 123Abs. 3 Baugesetzbuch kein rechtlicher Anspruch auf Erschließung besteht, selbst wenn ein Bebauungsplan die Erschließung vorsieht.

Bin gespannt was sich in eurem Fall ergibt.

Falls Du die Flurstücksnummer hast, kannst Du selbst schon bei dem Bauamt der Gemeinde nachfragen, ob das Grundstück erschlossen ist und wenn nicht, ob man schon was weiss wie lange das dauern "könnte".
Die sind nämlich sehr freundlich, wenn der evtl. zukünftige Bauherr vorher schon fragt und sie nicht vor vollendete Tatsachen gestellt werden.

Dabei kannst auch gleich klären, ob Dein Wunschhaus z.B. Stadtvilla mit zwei Vollgeschossen und Walmdach gebaut werden darf oder nur ein 1,5er Satteldachhaus und vielleicht noch Gauben erlaubt sind.

Ob Du Dein Gartenhaus hinten im Garten aufstellen darfst oder nur direkt am Haus und so Sachen, die einen beim Hausbau sehr interessieren.
Wie z.B. auch ob man nur eine 80 cm Hecke ums Haus herum pflanzen darf und wenn man nicht sein Leben lang auf dem Präsentierteller sitzen will, mit dem Sichtschutz von der Grundstücksgrenze wegblieben muss.

Dann kann man sich die ganzen Planerein evtl. sogar sparen.

Bauvoranfrage kann jeder machen, dafür muss man kein Grundstückseigentümer sein.
Klingt irgendwie danach, als hätte einer Ackerland und träumt davon, durch Bauplatzverkauf reich zu werden. Und die Machbarkeit sollen die Käufer zahlen.
11ant08.01.21 13:16
Wolkensieben schrieb:

Auszug aus Juriforum: Die Erschließung eins Grundstückes ist gemäß § 123 Baugesetzbuch Aufgabe der jeweiligen Gemeinde, wobei zu beachten ist, dass gemäß § 123Abs. 3 Baugesetzbuch kein rechtlicher Anspruch auf Erschließung besteht, selbst wenn ein Bebauungsplan die Erschließung vorsieht.
Das schließt nicht aus, daß es im an sich erschlossenen Baugebiet ein Riesengrundstück gibt, das in sich so weit teilungsfähig wäre, daß eine Stichstraße zu seinen nach der Teilung halben Dutzend Parzellen Sinn machte, die aber aktuell noch in keinem Gemeindekopf gedacht wurde.
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