W
Mein Konto
Hausbau - Ratgeber
Bauherrenhilfe
- Bauherrenhilfe vor Vertragsabschluss
-- Warum einen unabhängigen Baubetreuer?
-- Vertragsgrundlagen
-- Bausumme
-- Zahlungsplan zur Kostenkontrolle
-- Pflichten des Bauherren vor Vertragsabschluss
-- Unterlagen beim Hausbau vor Vertragsabschluss
- Bauherrenhilfe nach Vertragsabschluss
-- Bauantrag bei Behörden
-- Bau-Genehmigungsverfahren bei Baubehörden
-- Bauspezifische Versicherungen
-- Bauzeitenplan
-- Baubeginn - die Letzten Pflichten der Bauherrschaft
- Bauherrenhilfe während der Bauzeit
- Gewährleistungsansprüche
- Bauabnahme
Baufinanzierung
- Baufinanzierung - Allgemeine Fragen
- Kreditarten
- Kredit-Konditionen
- Bausparen
- Staatliche Förderungen
- Verkehrswert
- Haushaltsrechnung und Bonität
Hausbau Planung
- Haustypen
- Hausbau Vorbereitungsarbeiten
- Das Baugrundstück
- Baugrund beim Hausbau
- Baurecht
- Gebäudeschutz
- Erdarbeiten und Wasserhaltung
- Stützmauern
- Einfriedung
- Untergeschoss
- Kanalisation
- Tragende Elemente
- Nichttragende Innenwände
- Fundation / Fundament
- Deckenkonstruktionen
- Dächer
- Kaminanlagen
- Treppen Rampen Leitern
- Dachbeläge und Spengler
- Fenster
- Sonnen und Wetterschutz
- Aussenputze
- Einbauten, Küchen, Türen
- Bodenbeläge und Unterlagsböden
- Parkett
- Gips, Wand, Decke
Haustechnik und Energie
- Heiztechnik
- Lüftung und Klimatechnik
- Sanitärtechnik
- Elektrotechnik
- Erneuerbare Energie
Whirlpools / Jacuzzi
Hausbau Magazin
- Baufinanzierung trotz Krise?
- Das Blockhaus
- Moderne Dämmstoffe im Vergleich
- Erker Vor- und Nachteile
- Glasflächen beim Hausbau
- Günstig ein Haus Bauen
- Mediterraner Hausbaustil
- Mehrgenerationenhaus
- Moderne Architektur
- Gartengestaltung leicht gemacht
- Traditioneller Ziegelbau
- Villa als höchster Traum
- Im Eigenheim Ruhestand geniessen
- Altbau sanieren
- Kauf einer Holzgarage
- Immobilienmakler
- Arbeitshandschuhe für den Winter
- Zuhause verschönern
- Outdoor-Plissees
- Schlafzimmer planen
- Terrassenüberdachung
- Wohngebäudeversicherung
- Zaunarten und Eigenschaften
- Hauseingang gestalten
- Der perfekte Grundriss
- Sparsamer heizen im Altbau
- Einfamilienhaus smart finanzieren
- Planung einer PV-Anlage
- Neues Haus
- Immobilienfinanzierung
- Installation einer Photovoltaikanlage
- Asbest erkennen und entfernen
- Sauna im Fokus - Wellness zuhause
- Erfolgreich vermieten
- Die perfekte Winterbekleidung
- Das Niedrigenergiehaus
- Der April und seine Stürme
- Architektonische Vielfalt
- Ökologisch und nachhaltig bauen
- Das perfekte Schlafzimmer
- Nachhaltige Energieversorgung
- Zukunftsorientiert bauen
- Nachhaltigkeit beim Hausbau
- Tiny Houses
- Wärmepumpen als nachhaltige Heizvariante
- Maßgeschneiderten Kleiderschrank
- Der richtige Baukredit
- Ratgeber für erfolgreichen Hausbau
- Haus als Altersvorsorge
Do-it-yourself Anleitungen
- Verlegeanleitung für Bodenbeläge und Parkett
- Bodenbeläge und Parkett reinigen und pflegen
- Malerarbeiten am Haus
- Garten Tipps
- Umzug und Reinigung

ᐅ Probleme mit Bauamt wegen Anböschen, Stützmauern!


Erstellt am: 03.07.17 12:21

Zaba1203.07.17 12:21
Hallo Zusammen,

vorab ich brauche nur eine Einschätzung der Lage, ob ich hier der Depp bin und es missverstanden habe oder das Bauamt seine eigene Formulierung nicht kennt. Es soll also keine Rechtsberatung eurerseits werden.

In der Textsatzung des B-Plans steht: ****Ein Anböschen des Geländes an das Gebäude zur Bewältigung der Höhenunterschiede ist möglich. Böschungen und Stützmauern (auch grenzständig) sind bis zu 0,6 m Höhe zulässig. Darüberhinausgehende Böschungen und Stützmauern können ausnahmsweise gestattet werden, soweit die Zustimmung des/der direkt betroffenen Nachbarn vorliegt. Es muss jedoch eine Planung des Geländes vorgelegt werden, aus der sowohl die Notwendigkeit als auch die städtebaulich gestalterische Auswirkung deutlich hervor geht.****

Nun habe ich mit meine Architekten einen ersten Entwurf erstellt (1,55m L-Seiten) mit der Anmerkung, dass wir die Einverständnis der Nachbarn noch einholen wollen.

Daraufhin kann von Bauamt nur zurück, dass nur 0,6m L-Steine zulässig sind und uns nicht mehr genehmigt wird. **Damit hätte ich kein Stück gerades Grundstück**

Somit könnt Ihr euch vorstellen das ich aus allen Wolken gefallen bin.

Ich lese aus dem Absatz folgendes heraus: Wenn ich die Zustimmung meiner Nachbarn habe, kann ich so hohe L-Steine bauen wie ich will, den dies ist die einzige Voraussetzung um dies tun zu dürfen (und ich muss eine Planung vorlegen - aber auch hier steht nichts von genehmigungspflichtiger Planung).

Sollte jedoch einer der Nachbarn nicht zustimmen, muss ich mich an die 0,6m halten. Was ja ok ist.

Sollte sich das Bauamt nicht an die eigene Formulierung im Bebauungsplan halten müsste ich dies Rechtlich klären.

Wie ist eure Einschätzung?


Zaba1203.07.17 12:41
Das ...ausnahmsweise gestattet werden... bezieht sich doch auf den Nachbarn und nicht auf die Willkür des Bauamts. (hoffe ich doch)

Der Witz an der Sache ist das mir das Bauamt am Do. geschrieben hat, dass...eine Ausnahme zu den alten Grenzen (ich grenze Links direkt ans alte Baugebiet an) gemacht wird, weil der der Nachbar 2m-L-Steine hat.

Willkür und Frechheit nennen ich Das.
Caspar202003.07.17 13:43
Zaba12 schrieb:
Darüberhinausgehende Böschungen und Stützmauern können ausnahmsweise gestattet werden, soweit die Zustimmung des/der direkt betroffenen Nachbarn vorliegt. Es muss jedoch eine Planung des Geländes vorgelegt werden, aus der sowohl die Notwendigkeit als auch die städtebaulich gestalterische Auswirkung deutlich hervor geht.
Zaba12 schrieb:
Das ...ausnahmsweise gestattet werden... bezieht sich doch auf den Nachbarn und nicht auf die Willkür des Bauamts. (hoffe ich doch)

Ne; erst die Nachbarn, und dann kann sich dein Architekt mit dem Bauamt kloppen.
11ant03.07.17 13:45
Zaba12 schrieb:
Böschungen und Stützmauern (auch grenzständig) sind bis zu 0,6 m Höhe zulässig. Darüberhinausgehende Böschungen und Stützmauern können ausnahmsweise gestattet werden, soweit die Zustimmung des/der direkt betroffenen Nachbarn vorliegt.
Da steht klar: über 0,6 m ist es eine Ausnahme; Gestatten heißt natürlich "auf Antrag"; ohne Nachbarzustimmung wäre nur absolut hindernd, das bedeutet nicht im Umkehrschluss mit Nachbarzustimmung automatisch Stempel darauf.
Zaba12 schrieb:
Es muss jedoch eine Planung des Geländes vorgelegt werden, aus der sowohl die Notwendigkeit als auch die städtebaulich gestalterische Auswirkung deutlich hervor geht.
Das signalisiert, daß Du das Haus nicht einfach mittels einer Halbwurt quasi "aufbocken" darfst.

Das Baugebiet mit L-Steinen für Bodenplattenhäuser tauglich zu terrassieren, will man ganz klar nicht.
Zaba12 schrieb:
weil der der Nachbar 2m-L-Steine hat.
Willkür und Frechheit nennen ich Das.
Willkür nein, es gilt der Grundsatz der Ermessensbindung (die sich jedoch nicht an den Haaren herbeiziehen läßt).
Benutzer1903.07.17 13:49
das steht doch 'können ausnahmsweise gestattet werden, soweit' und nicht 'werden ausnahmsweise gestattet, soweit' und bezieht sich aufs Bauamt.
Zaba1203.07.17 13:59
Macht mich nicht schwach. Das gilt dann für mindestens 5 Nachbarn rechts von mir auch.

Die haben das gleich Problem. Keiner wird ein Stück gerades Grundstück haben !
bauamtsteinewillkürböschungenstützmauerngrundstückbaugebietnachbarzustimmung