Gussek Haus aus Nordhorn stellt Insolvenzantrag

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B

Buchsbaum066

Ja, rückblickend. Aber Du kannst nicht so einen Unsinn faseln, dass die Bilanz Schrott ist. Genau das ist nicht der Fall

Ich bin immer wieder von deiner fachlichen Expertise erstaunt. Sowas hat man nicht alle Tage!

Im Gegensatz zu dir sehe ich die letzte Bilanzveröffentlichung von 2021 schon kritisch und noch kritischer ist die Tatsache, dass danach keine weitere Bilanz veröffentlicht wurde. Mich hätte das stutzig gemacht, da diese längst fällig wäre.
 
N

nordanney

Im Gegensatz zu dir sehe ich die letzte Bilanzveröffentlichung von 2021 schon kritisch
Dann bitte ich Dich mal um eine ordentliche Bilanzanalyse nebst Free Cash-Flow Ermittlung. Danach sprechen wir uns wieder...
noch kritischer ist die Tatsache, dass danach keine weitere Bilanz veröffentlicht wurde. Mich hätte das stutzig gemacht, da diese längst fällig wäre.
Das ist ganz normal, dass es Zeit dauert, bis Bilanzen - falls überhaupt veröffentlichungspflichtig - im Bundesanzeiger veröffentlicht werden.
Der JA 2021 ist erst Mitte 23 veröffentlicht worden (2020 auch erst 2022). Den JA 2022 gibt es seit 30.04.2024, er ist aber noch nicht veröffentlicht.

Nur mal so:

Tabelle mit Volkswagen AG Wolfsburg: Finanzberichte, Jahresabschluss 2021, Datum 21.03.2022

VW sehe ich sehr kritisch. Die haben bestimmt etwas zu verbergen und sind eigentlich schon pleite...
Wie Du siehst, ist der Zeitrahmen üblich.
 
M

Momobay

Noch ein Hinweis für diejenigen, die ihren Vertrag gerne kündigen wollen. Lest euch folgendes Urteil des BGH durch.
BGH, Urt. v. 07.04.2016 – Az. VII ZR 56/15
 
11ant

11ant

Noch ein Hinweis für diejenigen, die ihren Vertrag gerne kündigen wollen. Lest euch folgendes Urteil des BGH durch.
BGH, Urt. v. 07.04.2016 – Az. VII ZR 56/15
Allerdings geht es in der "zitierten" Sache um die Errichtung eines Geschäftshauses nach einem Bauvertrag nach VOB, während der typische Eigenheimbauer ein reines Wohnhaus nach einem Bauvertrag nach Baugesetzbuch errichten läßt und im Verhältnis zum Auftragnehmer regelmäßig Verbraucher und nicht Kaufmann ist.

Interessant ist hier der Aspekt, die fachliche Eignung der Auftragnehmerin im Insolvenzverfahren anzuzweifeln, da diese ja nun von einem Juristen geführt wird, der regelmäßig weder Handwerksmeister eines Bauhauptgewerkes noch Bauingenieur ist. Sonderrechte für Insolvenzverwalter nach der Handwerksordnung sind mir keine bekannt - ich gehe also davon aus, daß der Insolvenzverwalter während der Weiterführung bzw. Abwicklung des Betriebes der Insolvenzschuldnerin deren Konzessionsträger weiterbeschäftigen muß, die fachliche Eignung der Auftragnehmerin also folglich nicht fortfällt.

Im vorliegenden Fall hat die Auftraggeberseite nach meiner Lesart eine strittig wirksame Auflösungsklausel aktiviert, die bisherige Auftragnehmerin also quasi ausgebootet und durch ersatzvornehmende neue Auftragnehmer ersetzt. Das scheint mir nicht ratsam.
 
M

Momobay

Das ist richtig, ich fand den Ansatz allerdings sehr interessant. Ich gehe aber einfach mal davon aus, dass der Verwalter, egal ob die Kündigung aus wichtigem Grund oder ordentlich nach §7 Abs.2 Wekvertrag gekündigt wird, Besteller in der Bauanfangsphase (Bau noch nicht begonnen/ Haus noch nicht produziert) aus dem Vertrag entlässt. Wie soll er Anderes auch darstellen. Selber bauen kann er ja nicht und das Wahlrecht hat er nur ein einziges Mal. Es ist sehr riskant für ihn auf Erfüllung zu setzen. Gezahlte Leistungen sind natürlich verloren, das ist klar.
 
Zuletzt aktualisiert 04.10.2025
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