Abstandsregelung NRW, L-Steine + Carport

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O

Onik900

Guten Tag,
ich bräuchte bitte enmal einen Rat.
Mein Nachbar hat sein Gebäude ca. 80cm über meinem Haus errichtet.
Dieser möchte nun die Grenze mit 80cm hohen L-Steinen absichern und darauf 2 Doppelcarports mit Walmdach mit einer Länge von jeweils 6 Metern errichten. (4 Stellplätze)
Ist das alles so erlaubt?
Erlaubt ist ja eine mittlere Wandhöhe von 3 Metern. Wie wird diese genau berechnet? Mit oder ohne Dach?
Und ab welchem Bodenniveau wird die mittlere Wandhöhe gemessen? Ab meinem Boden oder das des Nachbarn, 80cm höher?
Carports mit Walmdächern sind ja wirklich sehr hoch. Ich berfürchte, dass ich eine 12 Meter Wand mit einer Höhe von 3,80 Metern vor meiner Terrasse stehen habe.
Die Gebäude stehen in NRW. Im Bebauungsplan kann ich leider dazu nichts finden.
Vielen Dank im Voraus.
 
I

Isokrates

Hallo,

Kurz vorweg Escroda wäre hier ja eigentlich der prädestinierte Experte für diese Frage. Aber wenn er tatsächlich hier nicht mehr aktiv ist, was m. E. ein extremer Verlust für dieses Forum wäre, beantworte ich das hier mal.
Allerdings ist Baurecht, außer privater Bedarf, eigentlich nicht das Rechtsgebiet mit dem ich mich sonst beschäftige und dementsprechend folgendes auch eine Laienmeinung.
Aber dafür bist du ja in dieses Forum gekommen, nehme ich an.


Erlaubt ist ja eine mittlere Wandhöhe von 3 Metern. Wie wird diese genau berechnet? Mit oder ohne Dach?
Einschlägig ist hier § 6 Abs. 4 Bauordnung NRW.

Gerechnet wird hier grundsätzlich von der vorhandenen Geländeoberfläche eines Grundstücks.
Fraglich ist aber wie dein Nachbar den Bauantrag gestellt hat und was hier genau genehmigt wurde und vor allem auch was zu den Geländehöhen im Bebauungsplan steht.

Bezüglich der Einbeziehung des Dachs in die Höhe kommt es auf die Dachneigung an, wie viel hier zur eigentlichen Wand hinzugerechnet wird.

Des Weiteren ist zu sagen, dass § 6 Abs. 8 Nr. 3 Bauordnung NRW eine maximale Grenzbebauung zu einem Nachbarn von 9 Metern im Falle eines Carports zulässt und das auch nur bis zu einem Bruttorauminhalt von 30 m3 (§ 6 Abs. 9 Nr. 1 Bauordnung).

M.E. Wäre also schon ein Doppelcarport problematisch von der Bruttoraumfläche.

Zusammengefasst könnte also wahlweise ein Verstoß des Nachbarn gegen folgende Punkte (einer, mehrere oder alle) vorliegen:
Überschreitung:
1. Mittlere Wandhöhe
2. Bruttorauminhalt
3. Maximale Grenzlänge

Das Ganze ersetzt selbstverständlich keine Rechtsberatung

Viele Grüße
 
Zuletzt aktualisiert 30.06.2025
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