Bauvorhaben nach §34 Baugesetzbuch (Nachbarbebauung)

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Hausbauer1407

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich habe eine frage zu einem Bauvorhaben nach §34 Baugesetzbuch (Nachbarbebauung)

Ein Vollerschlossenes Grundstück wird verkauft (es stand schon mal ein Haus draus ,wurde abgerissen )

Nun steht in der Expose : 855m² Freiraum und Gestaltungsmöglichkeiten für ein persöhnliches Traumhaus....
Die Bebauung erfolgt als Lückenbebauung nach §34 Baugesetzbuch. Es sind maximal 2 Wohneinheiten möglich.
Was aber Heißt der in der klammer gesetzte (NACHBARBEBAUUNG) ???
Werde ich nun doch eingeschränkt also darf ich nur wie mein Nachbar bauen in gleicher bauart?

Das Grundstück liegt an einer Bundesstraße.

Ein Baugebiet im sinne von Siedlung ist dort nicht es werden Hauser endlang der Straße gebaut.

Bauvorhaben: Podologie Praxis + Eigennutzung (Wohnen) 1,5 Etage Praxis unten Oben Wohnen.

Wenn jemand eine Info für mich hat wäre ich sehr dankbar.
 
E

Escroda

Ein Baugebiet im sinne von Siedlung ist dort nicht es werden Hauser endlang der Straße gebaut.
Erstmal vergewissern, dass tatsächlich nach §34 gebaut werden darf. Im Exposé kann vieles stehen, was nicht der Wahrheit entsprechen muss.
Das Grundstück liegt an einer Bundesstraße.
Könnte auch ein Problem sein. Vorher klären, ob die Einfahrt in die Bundesstraße überhaupt (wieder) genehmigt werden wird.
Werde ich nun doch eingeschränkt also darf ich nur wie mein Nachbar bauen in gleicher bauart?
Das kommt darauf an, was Du unter "gleicher bauart" verstehst. §34 Baugesetzbuch sagt:
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt
Art der baulichen Nutzung: Wenn nur Wohnhäuser in der näheren Umgebung stehen, also keinerlei gewerbliche Nutzung, könnte Podologiepraxis schon schwierig sein.
Maß der baulichen Nutzung: Hierzu zählen Gebäudehöhen und Abmessungen. Wenn die umliegenden Häuser alle 10m hoch sind, darfst Du weder 3m, noch 13m hoch bauen. Sind die umliegenden Grundstücke nur bis etwa 20% bebaut, darfst Du auch nicht mehr als 20% der Grundstücksfläche bebauen. Wie weit abgewichen werden darf, ist mit der Genehmigungsbehörde abzustimmen.
Bauweise: Sind alle umliegenden Häuser freistehend, musst Du auch mit Grenzabstand bauen. Gibt's nur Reihenhäuser, muss auch deins ein Reihenhaus werden.
Überbaubare Grundstücksfläche: Stehen alle umliegenden Häuser 3m von der Straße weg, musst Du auch 3m Abstand halten. Sind die Grundstücke nur bis 20m Tiefe bebaut, darfst Du nicht weiter bauen.

Geh' zur örtlichen Bauberatung der Gemeinde oder Baugenehmigungsbehörde und frage nach, worauf dort Wert gelegt wird.
 
Zuletzt aktualisiert 18.04.2024
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