Bayerische Eigenheimzulage nur wenn Freistellungsverfahren?

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HausMatt

Hallo zusammen

bei der Bayerischen Eigenheimzulage ist mir eine potenzielle Ungerechtigkeit aufgefallen:

Unter Bayernlabo.de/eigenwohnraumfoerderung/eigenheimzulage/ steht zu den Fördervoraussetzungen der Bayerischen Eigenheimzulage u.a.:
„es sich um ein genehmigungsfreies Vorhaben handelt, für das nach dem 30.06.2018 die Frist nach Art. 58 Abs. 3 Satz 3 BayBO abgelaufen ist bzw. die Gemeinde eine Mitteilung nach Art. 58 Abs. 3 Satz 4 BayBO erteilt hat.“

Hierbei geht es ja um Bauvorhaben, die im Rahmen des Genehmigungsfreistellungsverfahren genehmigt worden sind.

Für mein eigenes Bauvorhaben wurde die Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren gemäß Art. 59 BayBO erteilt.

Hintergrund, weswegen der Bauantrag über diesen Weg und nicht im Genehmigungsfreistellungsverfahren gestellt wurde, war lediglich eine Abweichung hinsichtlich der Positionierung eines Pkw-Stellplatzes.

Ich befürchte nun, wegen des sch… Stellplatzes nicht in den Genuss der bayrischen Eigenheimzulage zu kommen.

Hat hierzu jemand schon Erkenntnisse?
 
11ant

11ant

Unter bayernlabo.de/eigenwohnraumfoerderung/eigenheimzulage/ steht zu den Fördervoraussetzungen der Bayerischen Eigenheimzulage u.a.:
Ich kann mir nur vorstellen, daß es dieses "u.a." in sich hat, d.h. in dem zitierten Absatz nur die Bedingungen für die Einbeziehung der "Freisteller" - namentlich ein Zeitfenster der einbeziehbaren Fälle - behandelt werden. Also daß für Freisteller ein Zeitfenster mit maßgeblich ist, welches für klassische volle Baugenehmigungen nicht relevant ist. In einem anderen Absatz vermute ich entweder ein anderes Zeitfenster für diese, oder sie waren vorher schon in einem Satz abgehandelt und Du hast sie überlesen.

Das ist nicht mein Feld, aber daß nur Freisteller gefördert werden sollten, erschiene mir unlogisch.
 
11ant

11ant

Wie ich es mir schon gedacht habe, hast Du nur den vorherstehenden Absatz überlesen:

Eine Förderung ist möglich, wenn:
  • für das Objekt nach dem 30.06.2018 die baurechtliche Genehmigung erteilt bzw. ein notarieller Kaufvertrag geschlossen wurde.
  • es sich um ein genehmigungsfreies Vorhaben handelt, für das nach dem 30.06.2018 die Frist nach Art. 58 Abs. 3 Satz 3 BayBO abgelaufen ist bzw. die Gemeinde eine Mitteilung nach Art. 58 Abs. 3 Satz 4 BayBO erteilt hat.
Du hast also schlicht die erste von zwei aufgezählten Positionen übersehen. Entscheidend ist also für alle drei Wege
- Bau nach Genehmigung oder
- Kauf oder
- Bau als Freisteller
der Stichtag 30. Juni d.J., vor dem das zu fördernde Objekt noch nicht erworben (dann zählt der Notartermin) oder selbst realisiert (dann zählt die Erteilung der Genehmigung, an deren Stelle beim Freisteller der Ablauf der Vetofrist tritt) worden sein darf.

Die drei Wege, wie Du zu dem Haus gekommen bist, sind gleichwertig - wichtig ist der Zeitpunkt. Man will schließlich die Bildung von Wohnraum fördern, und nicht den Bestand. Daher wird gezielt nur "frischer" Wohnraum gefördert.
 
Zuletzt aktualisiert 29.03.2024
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