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chrisw81
Du meinst, der sollte eher neben das Haus? Damit ich ihn nicht ständig vom Vorgarten aus sehe?Und, mach´ diese sieben Meter Vorfreude auf den Eingang nicht mit einem Carport kaputt.
Du meinst, der sollte eher neben das Haus? Damit ich ihn nicht ständig vom Vorgarten aus sehe?Und, mach´ diese sieben Meter Vorfreude auf den Eingang nicht mit einem Carport kaputt.
Sowas habe ich auch mal gelesen. Ich war jetzt lange nicht da und weiß nicht genau, wie es bei den Nachbarn ist, aber laut Luftbild sieht es so aus, als hätte der direkte Nachbar seinen Carport deutlich weiter Richtung Straße als das Haus gebaut...siehe Anhang.Ich habe kürzlich noch den Paragrafen inklusive Kommentare gelesen. Wenn ich mich recht erinnere, gelten die Regeln für die ganze überbaute Fläche. Also auch für Nebengebäude wie Garagen und Carports. Das könnte bedeuten, dass Du die 7 Meter nicht für einen überdachten Stellplatz nutzen darfst. Im Umkehrschluss könnte es für deine Diskussion aber zuträglich sein, wenn einer deiner Nachbarn Carport oder Garage näher an der Straße hat, als sein Haus...
Nein, ich meine: gib´ dem Auto einen schönen Stellplatz vor dem Haus und ohne Dach. Das Auto an sich steht da gut, und für den zweiten Satz Bereifung etcetera hast Du ja den Schuppen.Du meinst, der sollte eher neben das Haus?
Welchen Paragraphen meinst Du? Kannst Du Hinweise geben, wo man die Kommentare findet?Ich habe kürzlich noch den Paragrafen inklusive Kommentare gelesen.
Nach meinem Kenntnisstand gelten bei §34 Baugesetzbuch die gleichen Regeln wie im beplanten Bereich nach §30 Baugesetzbuch. Sofern der Bebauungsplan es nicht ausdrücklich verbietet, sind Stellplätze und Garagen auch außerhalb der überbaubaren Fläche zulässig. Die "faktische Baugrenze" beschränkt daher nur die Gebäude und baulichen Anlagen, die auch im Bebauungsplan innerhalb des Baufensters liegen müssen. Sollte es anderslautende Kommentare oder Gerichtsurteile geben, bin ich sehr daran interessiert.Also auch für Nebengebäude wie Garagen und Carports.
Der TE täte sich im vorliegenden Einzelfall m.E. dennoch keinen Gefallen, den Vorgarten mit einem Dach für das Töfftöff zu verschandeln.sind Stellplätze und Garagen auch außerhalb der überbaubaren Fläche zulässig. Die "faktische Baugrenze" beschränkt daher nur die Gebäude und baulichen Anlagen, die auch im Bebauungsplan innerhalb des Baufensters liegen müssen.
Ich meine schon §34 Baugesetzbuch.Welchen Paragraphen meinst Du? Kannst Du Hinweise geben, wo man die Kommentare findet?