Leistungsphase 5 Ausführungsplanung
Anlage 11 zu den §§ 33 und 38 Absatz 2 HOAI
- Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphase 3 und 4 (stufenweise Erarbeitung und Darstellung der Lösung) unter Berücksichtigung städtebaulicher, gestalterischer, funktionaler, technischer, bauphysikalischer, wirtschaftlicher, energiewirtschaftlicher (zum Beispiel hinsichtlich rationeller Energieverwendung und der Verwendung erneuerbarer Energien) und landschaftsökologischer Anforderungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter bis zur ausführungsreifen Lösung,
- zeichnerische Darstellung des Objekts mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben, zum Beispiel endgültige, vollständige Ausführungs-, Detail- und Konstruktionszeichnungen im Maßstab 1 : 50 bis 1 : 1, bei Freianlagen je nach Art des Bauvorhabens im Maßstab 1 : 200 bis 1 : 50, insbesondere Bepflanzungspläne, mit den erforderlichen textlichen Ausführungen,
- bei raumbildenden Ausbauten: detaillierte Darstellung der Räume und Raumfolgen im Maßstab 1 : 25 bis 1 : 1 mit den erforderlichen textlichen Ausführungen; Materialbestimmung,
- Erarbeiten der Grundlagen für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten und Integrierung ihrer Beiträge bis zur ausführungsreifen Lösung,
- Fortschreiben der Ausführungsplanung während der Objektausführung
Anmerkung:
Leistungsphase 5 ist die Ausführungsplanung. Hier müssen die Ergebnisse der vorangegangenen Leistungsphasen unter Berücksichtigung der vom Objektplaner integrierten Fachplanung durchgearbeitet werden.
Grundlage für die spätere Bauausführung sind die Ausführungs– oder Detailpläne. Diese sind bis zu einem Maßstab 1:1 mit allen zur Ausführung notwendigen Einzelangaben und den erforderlichen textlichen Erläuterungen zu fertigen.
Wie in den vorangegangenen Leistungsphasen soll die Ausführungsplanung städtebauliche, funktionale, gestalterische Anforderungen berücksichtigen. Anhand der Ausführungsplanung muss die vorhandene Planung so umgesetzt werden können, dass sie den Regeln der Technik entspricht. Hierher gehört eine zeichnerische Darstellung der Details mit schriftlichen Beschreibungen.
Eine weitere Zielsetzung der Ausführungsplanung ist, die vorhandene Planung so umzusetzen, dass sie den bautechnischen und auf physikalischen Regeln der Technik entspricht.
Der Architekt schuldet eine mangelfreie, funktionstaugliche Planung, die die Bodenverhältnisse, die Umgebung und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen hat.
Leistungsphase 6 Vorbereitung der Vergabe
Anlage 11 zu den §§ 33 und 38 Absatz 2 HOAI
- Ermitteln und Zusammenstellen von Mengen als Grundlage für das Aufstellen von Leistungsbeschreibungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter,
- Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen,
- Abstimmen und Koordinieren der Leistungsbeschreibungen der an der Planung fachlich Beteiligten
Anmerkung:
Leistungsphase 6 dient der Vorbereitung der Vergabe. Es müssen Mengen ermittelt und ergänzend Leistungsbeschreibungen zu den Mengen als Grundlage für das Leistungsverzeichnis verfasst werden. Pflicht des Architekten ist es, die Bauleistung auszuschreiben und verschiedene Angebote einzuholen.
Der Architekt muss dabei sorgfältig vorgehen und möglichst vollständige Leistungsbeschreibungen erarbeiten, damit nicht später Angebote eingeholt werden müssen, die zu Zeitdruck und ungünstigeren Konditionen führen können. Der Architekt hat die entsprechenden Verträge vorzubereiten.
Leistungsphase 7 Mitwirkung bei der Vergabe
Anlage 11 zu den §§ 33 und 38 Absatz 2 HOAI
- Zusammenstellen der Vergabe- und Vertragsunterlagen für alle Leistungsbereiche,
- Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Aufstellen eines Preisspiegels nach Teilleistungen unter Mitwirkung aller während der Leistungsphasen 6 und 7 fachlich Beteiligten,
- Abstimmen und Zusammenstellen der Leistungen der fachlich Beteiligten, die an der Vergabe mitwirken,
- Kostenanschlag nach DIN 276 aus Einheits- oder Pauschalpreisen der Angebote,
- Kostenkontrolle durch Vergleich des Kostenanschlags mit der Kostenrechnung,
- Mitwirken bei der Auftragserteilung
Anmerkung:
Leistungsphase 7 ist die Mitwirkung bei der Vergabe. Hierzu gehört die Prüfung und Wertung von Angeboten und Kostenanschlägen.
Es sind alle Verdingungsunterlagen zusammenzustellen. Dazu gehören nicht nur Leistungsverzeichnisse nach Leistungsbereichen sondern auch die technischen Vorbemerkungen, besondere und allgemeine Vertragsbedingungen und ggf. Terminpläne.
Die Unterlagen sollten für einen problemlosen Bauverlauf möglichst vollständig und systematisch zusammengestellt werden.
Leistungsphase 8 Objektüberwachung
Anlage 11 zu den §§ 33 und 38 Absatz 2 HOAI
- Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung oder Zustimmung, den Ausführungsplänen und den Leistungsbeschreibungen sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften,
- Überwachen der Ausführung von Tragwerken nach § 50 Absatz 2 Nummer 1 und 2 auf Übereinstimmung mit dem Standsicherheitsnachweis,
- Koordinieren der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten,
- Überwachung und Detailkorrektur von Fertigteilen,
- Aufstellen und Überwachen eines Zeitplanes (Balkendiagramm),
- Führen eines Bautagebuches,
- gemeinsames Aufmaß mit den bauausführenden Unternehmen,
- Abnahme der Bauleistungen unter Mitwirkung anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter unter Feststellung von Mängeln,
- Kostenfeststellung nach DIN 276 oder nach dem wohnungsrechtlichen Berechnungsrecht,
- Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme daran,
- Übergabe des Objekts einschließlich Zusammenstellung und Übergabe der erforderlichen Unterlagen, zum Beispiel Bedienungsanleitungen, Prüfprotokolle,
- Auflisten der Verjährungsfristen für Mängelansprüche,
- Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Bauleistungen festgestellten Mängel,
- Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen und dem Kostenanschlag
Anmerkung:
Leistungsphase 8 ist die Bauüberwachung des Objektes. Im Gegensatz zur Leistungsphase 9 umfasst diese insbesondere das Überwachen der Ausführung des Bauwerks auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung, den Ausführungsplänen und den Leistungsbeschreibungen.
Er muss die Baustelle und die dort tätigen Unternehmen und Handwerker gezielt überwachen und koordinieren, damit das Bauwerk frei von Mängeln, wie geplant, ausgeführt wird. Er muss die Überwachung regelmäßig und sehr eingehend vornehmen.
Dabei sind die anerkannten Regeln der Baukunst und Technik (DIN-Normen und Herstellerrichtlinienen ) zu berücksichtigen. Die einschlägigen Vorschriften und DIN–Normen sind heranzuziehen. Die Tätigkeit der am Baugeschehen Beteiligten ist zu koordinieren.
Ein Bautagebuch sollte in diesem Leistungsabschnitt geführt werden. Eine Herausgabe an den Bauherren ist allerdings nicht erforderlich.Die Abnahme hat der Architekt vorzubereiten. Die rechtsgeschäftliche Abnahme erfolgt durch den Architekten nur, wenn er hierzu auch bevollmächtigt ist, ansonsten ist dies Sache des Auftraggebers.
Leistungsphase 9 Objektbetreuung und Dokumentation
Anlage 11 zu den §§ 33 und 38 Absatz 2 HOAI
- Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegenüber den bauausführenden Unternehmen,
- Überwachen der Beseitigung von Mängeln, die innerhalb der Verjährungsfristen für Mängelansprüche, längstens jedoch bis zum Ablauf von vier Jahren seit Abnahme der Bauleistungen auftreten,
- Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen,
- systematische Zusammenstellung der zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts.
Anmerkung:
Leistungsphase 9 ist die Überwachung nach Abnahme zur Durchsetzung der Gewährleistungsansprüche des Bauherren. Als Grundleistung nennt die HOAI die Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche gegenüber den bauausführenden Firmen. Der Architekt hat innerhalb der Gewährleistungsfrist, Mängel festzustellen und deren Beseitigung zu überwachen. Da die Leistungsphase 9 auf Grund der Gewährleistungsfristen der bauausführenden Firmen nach Abnahme sehr lange andauern kann, muss der Architekt erwägen, ob diese Leistungsphase in einem gesonderten Vertrag vereinbart wird. Denn erst nach Abschluss ist das Honorar auch fällig.
Quelle: Benner & Schmidt-Benner, Berlin
Liebe Grüsse, Bauexperte