Auch wenn @Escroda - warum auch immer, ging leider an mir vorbei ((genauso wie das mit @katja (zu der ich dich andernorts leider ohne Antwort befragt hatte)) und ist sehr sehr schade - nicht mehr hier mit Rat und Tat zur Seite steht müsste doch gerade dir, dem man Sheldon-Cooperisches eidetisches Gedächtnis nachsagt, dessen immer wiederkehrenden Worte zu diesem Thema des 34ers noch in den Ohren klingen: die Dachform hat keine Relevanz für das Einfügen in die Umgebungsbebauung! ;)Auf den Bildern sehe ich bei §34 aber ziemlich klar: Flachdach nein
Wenn es für Euch absolut indiskutabel ist, das Terrain anders als in der Zeichnung im Startbeitrag dargestellt glattzuhobeln, dann werden auch die vorgeschlagenen Stützmauern weder in der Sache noch im Zeitpunkt der Anlage verhandelbar sein, sondern dringend ratsam. Aber angesichts der bereits in der Schätzung dafür aufgerufenen nicht mehr feierlichen Kosten solltet Ihr m.E. für Alternativen offener sein. Ein Haus anzuheben, weil man eine Hangsicherung für nachrüstbar eingeschätzt hat, kommt noch teurer.Ich habe gestern abgestimmt, dass wir im Norden eine Stützmauer bereits beim Bau beauftragen werden und die Stützmauer im Süden erstmal belassen und dann nachträglich beauftragen.
Aber die Neigung, und auf diesem Umweg die Form eben doch: mit Satteldächern von beispielsweise 35 Grad in der Nachbarschaft ist auch ein 30 oder 40 Grad Walmdach, Krüppelwalmdach oder gar Pultdach machbar, aber ein Flachdach alias 2 Grad Pultdach eben nicht.die Dachform hat keine Relevanz für das Einfügen in die Umgebungsbebauung!
Da muss ich, sozusagen i.V. @Escroda ;) , nochmals widersprechen:Aber die Neigung, und auf diesem Umweg die Form eben doch: mit Satteldächern von beispielsweise 35 Grad in der Nachbarschaft ist auch ein 30 oder 40 Grad Walmdach, Krüppelwalmdach oder gar Pultdach machbar, aber ein Flachdach alias 2 Grad Pultdach eben nicht.
Da ist doch nach Baugesetzbuch §34-er Gebiet, da gibt es kein Einfügungsgebot für Dachneigungen oder -formen.
Escroda schrieb:Auf was sich das Einfügungsgebot bezieht, steht im Gesetz schon genau:
- Art der baulichen Nutzung (Wohngebiet ... Industriegebiet)
- Maß der baulichen Nutzung (Ausnutzung des Grundstücks anhand von Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl, Trauf- und Firsthöhen, Geschossigkeit)
- Bauweise (offen, geschlossen, abweichend)
- Grundstücksfläche, die überbaut werden soll (faktische Baugrenzen / -Linien)
Schön, dann darf der schiefe Turm von Pisa ja zumindest ein Flachdach haben - bei Ableitung der Geschossflächenzahl von "Anderthalbgeschössern" allerdings ggf. mit Staffelgeschoss, hier immerhin ohne hart vorgegebene Rücksprünge.Da muss ich, sozusagen i.V. @Escroda ;) , nochmals widersprechen:
Du musst den Hang stützen, damit er nicht ins Tal rutscht und damit Dein Haus keinen Schaden nimmt, wenn etwas rutscht. Ein Haus erzeugt Druck auf den Hang in der unmittelbaren Umgebung. Das muss der eben aushalten und braucht ggfs. Stütze.Ab wann benötige ich den überhaupt Stützmauern? bzw. wann muss ich den Hang stützen?