Zuständigkeit des Architekten bei KfW-Interesse und weiteres

4,60 Stern(e) 5 Votes
R

Ruhrgebiet23

Wir haben am Freitag ja noch die Nachweise, die Rechnung vom Rohbauer und die korrigierte Rechnung vom Architekt bekommen. Dabei sind auch zwei Seiten, von denen wir nicht wissen, ob sie vom Architekt oder vom Rohbauer sind. Da sind auch noch andere Posten aufgeführt, von denen der Aushub kommen soll (siehe Bild). Der Bereich der Garage wurde aber noch NICHT ausgehoben.
zustaendigkeit-des-architekten-bei-kfw-interesse-und-weiteres-304447-1.png
 
R

Ruhrgebiet23

Das bringt nur Leider nichts, wenn die Leistungsbeschreibung/das LV Mist ist, und die dahinter stehenden Massen fehlerhaft/gewürfelt sind.
Beim Aushub und der Entsorgung fehlt mir beispielsweise nach Einbauklasse/Zuordnungswert (Z0-Z2). Alleine das deponieren von Z2 kostet >50€/t. Zzgl. Deponieannahmegebühren, Handling und Beprobung kommt da schon ein nettes Sümmchen auf die Tonne zusammen. Das Risiko, auf eigene Kosten Z2-Material entsorgen zu müssen, tragen bei unklaren Vorgaben die wenigstens/niemand.

zl;ng: Baukosten bei der Einzel-Vergabe stehen und fallen mit der Güte der Ausschreibungsunterlagen. Ist das LV schlecht/unscharf, entstehen Hohe Kosten bei Einzelpositionen, Zusatzkosten bei Mengen-Mehrung und Nachtragsforderungen, die schon vor Auftragsbestätigung fertig formuliert in der Schublade liegen.
Hast du irgendeinen Tipp, dass wir dennoch nicht wieder so auf die Nase fallen? :-(
 
R

Ruhrgebiet23

Ja. Der Kostenanschlag deines Architekten nach DIN 276 aus HOAI LPH 4 sollte hier als Richtschnur herhalten.
Die haben wir leider immer noch nicht, haben sie aber gefordert. Heute kam per Email: "Herr xy [alter Architekt] und ich arbeiten zurzeit an eine aktuelle Kostenschätzung."

Man sieht daran ja recht deutlich eine Pflichtverletzung - er plant weiterhin keinen Kostenvoranschlag.
 
Zuletzt bearbeitet:
D

Domski

Eine Idee habe ich noch, evtl kann mich jemand korrigieren: Ist der Rohbauer nach VOB beauftragt? War sein Angebot auf Grundlage der ausgeschriebenen Massen? Abrechnung der tatsächlichen Massen zum angebotenen Einheitspreis?

Dann ist a) seine erbrachte Leistung auch zu vergüten (teuer für die TE).
Aber der Rohbauer hätte die Pflicht gehabt Massenmehrungen beim Erkennen derer unverzüglich anzuzeigen. Die ursprünglich angebotenen Massen darf dann nach dem angebotenen Einheitspreis abgerechnet werden, die Mehr Masse muss er auf euer Verlangen hin neu kalkulieren und diese Kalkulation auch nachweisen. Evtl lassen sich daraus noch ein paar Euro zurückholen.
 
Dr Hix

Dr Hix

Der Kostenanschlag deines Architekten nach DIN 276 aus HOAI LPH 4 sollte hier als Richtschnur herhalten.
Den Kostenanschlag gibt es logischerweise erst zur Vergabe (LP 7) und der gibt ja auch bloß wieder, was die Firmen im LV eingesetzt haben, bewahrt also auch nicht vor Nachträgen und/oder falsch geplanten Mengen.

Einfordern könnte man zum jetzigen Zeitpunkt einzig die Kostenberechnung (LP3). Aber ob die bei dem Architekten tatsächlich gehaltvoller ausfällt, als die Schätzung, wage ich zu bezweifeln.

Ich bleibe allerdings dabei: Es kostet am Ende was es kostet. Einsparen könnt ihr lediglich bei "nicht lebensnotwendigen" Positionen wie eben z.B. dem WDVS oder der Garage oder eben durch "Abmustern" bei der Ausführungsqualität.
Es ist natürlich wünschenswert vorher zu wissen, wo die Reise hingeht, aber der Zug ist in eurem Fall abgefahren - der Kreditvertrag unterschrieben, der Bau gestartet. Also wieso noch groß Energie darauf verschwenden, wie es hätte sein können/sollen?
 
Zuletzt aktualisiert 16.04.2024
Im Forum Architekt / Architektur gibt es 338 Themen mit insgesamt 3697 Beiträgen


Ähnliche Themen
Alle Bilder dieser Forenkategorie anzeigen
Oben