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ᐅ Was wird beim Bauantrag in Stein gemeißelt


Erstellt am: 13.12.2018 20:33

Christian K. 14.12.2018 21:13
Ich habe leider keine Benachrichtigung erhalten, weshalb ich mich erst jetzt melde.

Danke für das ganze Feedback. Ich habe den Plan mal genauer angeschaut und es sind wirklich viele kleine Änderungen. Wäre es wirklich eine, dann könnte ich damit leben, aber eigentlich ich der Entwurf im BA eine grobe Nachzeichnung des tatsächlichen Entwurfs.

Christian K. 15.12.2018 11:07
Escroda schrieb:
Wenn Du nur eine Bauanzeige nach §64 HBO machst, kannst Du IMHO auf die Kenntnisgabe aller Bebauungsplan konformen Änderungen verzichten. Ist zwar nicht ganz korrekt, da aber der Entwurfsverfasser für die Einhaltung aller Bauvorschriften verantwortlich ist und die Behörden nicht prüfen müssen und auch nichts genehmigen, durchaus vertretbar.
Beim Baugenehmigungsverfahren nach §65 HBO schließe ich mich den Meinungen der Vorredner an.
Meinst du vielleicht §63 und §64?

Auf dem Bauantrag steht nach §64 HBO. Alternativ könnte man den Hacken noch bei §63 setzen.

Frank Hartung 17.12.2018 16:47
Nur mal so: Weiß der Architekt, dass Ihr seine Pläne nutzt? Oder gehört der Architekt zu dem Bauplanungsbüro? Oder habt Ihr den Architekten für seine Planungsleistungen bezahlt?

Ich weiß ja nicht, was Ihr da genau geplant habt. Aber ich erlaube mir den Hinweis, hier mal das Urheberrecht des Architekten ins Gespräch zu bringen, selbst wenn ich mich vielleicht gerade etwas unbeliebt mache...

Christian K. 17.12.2018 16:52
Der Architekt macht nur den Entwurf und weiß, dass wir die Pläne an ein Bauplanungsbüro weiterleiten. Daher passt das hier. Aber Danke für den Hinweis, man weiß ja nie ;-)

Escroda 17.12.2018 20:36
Christian K. schrieb:
Meinst du vielleicht §63 und §64?
Nein. §63 sind genehmigungsfreie Vorhaben, die auch außerhalb von B-Plänen entweder ganz ohne Behördenbeteiligung (z.B. kleines Gartenhaus) oder mit Kenntnisgabe an die Gemeinde (z.B. Garage) durchgeführt werden können.
§64 ist Genehmigungsfreistellung, also kein Bauantrag. Da würde ich in Bezug auf die Behörde keinen Handlungsbedarf sehen, wenn der Architekt nachweisbar sein Einverständnis bekundet. Bezüglich möglicher Streitereien mit dem bauausführenden Unternehmen wäre ich auf eindeutige schriftliche Fixierung der letztendlich umzusetzenden Planung bedacht.
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