Worauf achten bei Hinterbebauung, schmaler Zuwegung und Miteigentum

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S

Stefan001

Ich stehe aktuell vor der Überlegung ein Grundstück in 2. Reihe zu kaufen. Dabei gibt es vermutlich eine Reihe an Dingen zu beachten, die ich nicht alle Überblicke und auch nicht genau weiß wie man sie am besten absichert.

Das Grundstück:
knapp 800qm in zweiter Reihe mit Bebauungsplan.
Bei dem Kauf wird zusätzlich 50% MEA an der Zuwegung (knapp 45mx3m) erworben. Die anderen 50% gehören dem Eigentümer des vorderen Grundstücks.

Entlang der Zuwegung steht einerseits das Haus des vorderen Grundstücks und dahinter eine Garage. Die Zuwegung sollte gerade so 3m Breite haben. Aktuell steht noch ein kleiner Mauerpfeiler in der Einfahrt, so dass dort aktuell keine 3m Breite vorhanden ist.

In der Verkaufsanzeige ist die Verpflichtung eingetragen, dass nach Verlegung der Hausanschlüsse die Zuwegung wiederhergestellt werden muss.

So nun zu meinen Fragen/Problemen:

1. Da ein Großteil des Grundstücks weiter als 50m von der öffentlichen Zuwegung entfernt ist, benötige ich eine Feuerwehrzufahrt, die laut LBO 3m lichte Breite und 3,5 Höhe besitzen muss (+ Bewegungsfläche)
Ich habe etwas "Angst" das sich bei der Vermessung herausstellt, dass die Zuwegung nicht ganz 3m breit ist. Kann man dann eine Rückabwicklung o.ä. verlangen?

2. Die Auffahrt/Zuwegung muss wiederhergestellt werden: Der Mauerpfeiler muss aber definitiv weg um die 3m für die Feuerwehr zu garantieren. Wie und wo würde man das abstimmen? Ein Zusatzvertrag mit dem anderen Eigentümer? Und die Unterzeichnung des Vertrages als Bedingung für den Kaufvertrag des Grundstücks?

3. Sollte man auf der Zuwegung weitere Wegerechte eintragen? Ich bin ja "nur" zu 50% Eigentümer, so dass ich vom anderen prinzipiell blockiert werden könnte bei Entscheidungen. Kann man Formulierungen einbringen wie "Die Zuwegung ist dauerhaft als befestigte Feuerwehr-Zufahrt auszuführen"? Kosten für Instandhaltung würde man sich ja immer teilen? Auch wenn nur ich ein Interesse an der vollständigen Zufahrt habe.

4. Grundsätzlich wird die Zufhart verändert werden müssen. Sprich Bäume gefällt und dafür gepflastert werden. Das muss ich ja prinzipiell mit dem anderen Eigentümer absprechen? Kann er da widersprechen?

5. Worauf muss ich noch achten? Tiefe des Abwasserkanals habe ich schon gelesen. Weitere Dinge die man gerne übersieht?
 
O

Osnabruecker

Du brauchst Platz zum bauen. Und Lkw die zu deinem Grundstück kommen. Plane Platz ein für den Kran etc.

Verstehe eure Vertragssituation nicht ganz mit 50%. Häufig bleibt der Besitzer der Besitzer und der Hintere bekommt ein eingetragenes Wegerecht und beantragt eine Baulast für Ver- und Entsorgung auf fremden Grund.

Wer die Kosten für Zufahrt, Pfeiler, Instandhaltung etc. trägt alles mit im notariellen Kaufvertrag regeln.
 
N

nordanney

Ich habe etwas "Angst" das sich bei der Vermessung herausstellt, dass die Zuwegung nicht ganz 3m breit ist. Kann man dann eine Rückabwicklung o.ä. verlangen?
Nur wenn im Kaufvertrag vereinbart.
2. Die Auffahrt/Zuwegung muss wiederhergestellt werden: Der Mauerpfeiler muss aber definitiv weg um die 3m für die Feuerwehr zu garantieren. Wie und wo würde man das abstimmen? Ein Zusatzvertrag mit dem anderen Eigentümer? Und die Unterzeichnung des Vertrages als Bedingung für den Kaufvertrag des Grundstücks?
Rede erst einmal die dem anderen Eigentümer.
3. Sollte man auf der Zuwegung weitere Wegerechte eintragen?
Das ist nicht notwendig. Die Regelung, dass eine Zufahrt mehreren Parteien gehört, ist üblich.
4. Grundsätzlich wird die Zufhart verändert werden müssen. Sprich Bäume gefällt und dafür gepflastert werden. Das muss ich ja prinzipiell mit dem anderen Eigentümer absprechen? Kann er da widersprechen?
Auch hier: Redet miteinander und einigt Euch einfach vorab. Einfach so verändern ist schwierig.
 
S

Stefan001

Du brauchst Platz zum bauen. Und Lkw die zu deinem Grundstück kommen. Plane Platz ein für den Kran etc.

Verstehe eure Vertragssituation nicht ganz mit 50%. Häufig bleibt der Besitzer der Besitzer und der Hintere bekommt ein eingetragenes Wegerecht und beantragt eine Baulast für Ver- und Entsorgung auf fremden Grund.

Wer die Kosten für Zufahrt, Pfeiler, Instandhaltung etc. trägt alles mit im notariellen Kaufvertrag regeln.
Deswegen habe ich es ja explizit erwähnt. Der Eigentümer der Zuwegung gibt quasi 50% ab und ich werde Miteigentümer. Grund ist sicherlich die Kostenbeteiligung.
Ich habe nur das Gefühl, das man trotz dieser Eigentumsübernahme auf keinen Fall auf die Eintragung eines Wegerechts verzichten sollte. Denn mit 50% könnte er alle Entscheidungen blockieren, oder?
Das Flurstück ist ja erst einmal nur aus meiner Sicht dringend als Zuwegung zu deklarieren. Es ist ja nicht als solches im Bebauungsplan o.ä. festgelegt. Der andere Eigentümer möchte dort ja vielleicht lieber nur eine Wiese sehen und keine befestigte Pflasterung.

Rede erst einmal die dem anderen Eigentümer.

Das ist nicht notwendig. Die Regelung, dass eine Zufahrt mehreren Parteien gehört, ist üblich.
Natürlich werde ich mit dem Eigentümer sprechen. Nur davon ergibt sich hinterher auch kein bindender Vertrag den ich auch in 30 Jahren noch jemandem vor die Füße werfen kann. Ich frage mich wo solche Absprachen vertraglich festgehalten werden.
 
H

hampshire

Ich würde:
1. Nur kaufen wenn es eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine gute Nachbarschaft gibt
2. die Zuwegung im Grundbuch als eigene Parzelle ausweisen lassen und eine Unteilbarkeitserklärung eintragen.
3. Mit erhöhten Baukosten rechnen wenn die Zufahrt eine logistische Herausforderung ist
4. Die Kosten für die Zuwegung anteilig fair auf die Eigentümer umlegen und das vertraglich festhalten.
5. Das Haus würde ich ausschließlich auf einem Grund bauen, der zu 100% mir gehört - falls die Grundstücksanteile auch den Baugrund betreffen sollten.
 
Zuletzt aktualisiert 28.03.2024
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