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Erstellt am: 24.08.2019 10:06

philipp1990 29.08.2019 22:59
Escroda schrieb:

Richtig.

Das bietet sich an. Die Satzung schreibt Dir aber keine Grundstücksgrenzen, sondern Baugrenzen vor, nämlich 17m von der Straßenmitte. Wobei es sicher hilfreich wäre, wenn Du dem Forum den Lageplan nicht vorenthalten würdest.

Derjenige, der die Funktionstüchtigkeit einschränkt.

Frag die Gemeinde, frag den Nachbarn; im Zweifelsfalle Du. Wenn Du noch zwei Mitstreiter findest, könnte man dritteln.

Natürlich wird der Lageplan nicht vorenthalten - siehe Anhang.

Leider echt groß, dass ich nur ein Foto machen konnte und nicht scannen.

Gemeinde, hier warte ich noch auf ein Rückruf vom Bürgermeister.

Lageplan: Grün markiertes potenzielles Grundstück links neben rotem Nachbargrundstück.

kaho674 30.08.2019 08:20
Regenwasser einleiten würde ich ja versuchen zu vermeiden. Bei uns zahlt man dann für jeden Regen. Weiß ja nicht, wie es bei Euch ist.

philipp1990 30.08.2019 08:40
kaho674 schrieb:

Regenwasser einleiten würde ich ja versuchen zu vermeiden. Bei uns zahlt man dann für jeden Regen. Weiß ja nicht, wie es bei Euch ist.

Wie wird das verhindert? Durch eine Zisterne oder einen Brunnen? Welche an der Regenrinne angeschlossen sind?

kaho674 30.08.2019 09:13
philipp1990 schrieb:

Wie wird das verhindert? Durch eine Zisterne oder einen Brunnen? Welche an der Regenrinne angeschlossen sind?
Das hängt ja immer von den Gegebenheiten vor Ort ab. Wenn ich das richtig lese, ist Euer Grundwasser so hoch, dass der Boden nichts aufnehmen kann. Das ist natürlich belämmert. Ob es da trotzdem Möglichkeiten gibt, musst Du die Fachleute fragen. Da hab ich auch keinen Plan. Vielleicht kostet das Einleiten bei Euch ja nichts - musst Du auch erst mal fragen.

Fakt ist, bei uns ist Wasser schon jetzt ein hohes Gut. In Zukunft wird das vermutlich für die meisten noch viel dramatischer werden. Könnte mir vorstellen, dass die Landwirte das Grundwasser für sich beanspruchen und die Privaten ein Verbot zur Brunnennutzung erhalten, um die Ernährung zu gewährleisten. Dann ist so eine Zisterne für Regenwasser nicht schlecht.

philipp1990 30.08.2019 11:11
kaho674 schrieb:

Das hängt ja immer von den Gegebenheiten vor Ort ab. Wenn ich das richtig lese, ist Euer Grundwasser so hoch, dass der Boden nichts aufnehmen kann. Das ist natürlich belämmert. Ob es da trotzdem Möglichkeiten gibt, musst Du die Fachleute fragen. Da hab ich auch keinen Plan. Vielleicht kostet das Einleiten bei Euch ja nichts - musst Du auch erst mal fragen.

Fakt ist, bei uns ist Wasser schon jetzt ein hohes Gut. In Zukunft wird das vermutlich für die meisten noch viel dramatischer werden. Könnte mir vorstellen, dass die Landwirte das Grundwasser für sich beanspruchen und die Privaten ein Verbot zur Brunnennutzung erhalten, um die Ernährung zu gewährleisten. Dann ist so eine Zisterne für Regenwasser nicht schlecht.

Mir wurde soeben gesagt, dass Abwasser nichts kostet, dass einleiten, weil die Abwasser Uhr mit der Wasseruhr läuft. Somit wird das Einleiten nichts kosten weil wir kein "frischwasser" ziehen.

Scout 30.08.2019 11:28
Ich denke mal das ist eine Falschauskunft. Maßgeblich dürfte sein

Zweckverband Abwassergruppe Dübener Heide, Bad Düben Landkreis Nordsachsen

"Abwasser- und Gebührensatzung" vom 19.4.2012, Seite 11

§ 25 Gebührenmaßstab für die Niederschlagswasserentsorgung (1) Die Abwassergebühr für die Teilleistung Niederschlagswasserentsorgung wird nach der Niederschlagswassermenge bemessen, die auf dem an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstück anfällt und in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wird. Grundstücke, die gemäß § 2 SächsStrG dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, sind von der Abwassergebühr für die Teilleistung Niederschlagswasserentsorgung ausgenommen.

Maßstab für die Abwassergebühr für die Teilleistung Niederschlagswasserentsorgung ist die versiegelte Grundstücksfläche und deren Art der Versiegelung. Die versiegelten Grundstücksflächen eines Grundstücks (§ 26 Abs. 1) werden mit einem Faktor multipliziert, der unter Berücksichtigung des Grades der Wasserdurchlässigkeit und der Verdunstung für die einzelnen Versiegelungsarten festgesetzt wird (§ 26 Abs. 2). ...

§ 26
...Wird im Einzelfall nachweislich in zulässiger Weise von der der Gebührenerhebung zugrunde liegenden Fläche (Absätze 1 und 2) nicht das gesamte Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet, so ist auf schriftlichen Antrag des Grundstückseigentümers, des Erbbauberechtigten oder des sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigten im Einzelfall die Abwassergebühr angemessen zu kürzen. Dabei sind die versiegelten Grundstücksflächen, die insgesamt oder teilweise, andauernd oder zeitweise nicht in die öffentliche Abwasseranlage entwässert werden, zu berücksichtigen. § 24 Abs. 4 gilt entsprechend.


Das Grundstück befindet sich wohl in deren Geltungsbereich, oder?
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