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Erstellt am: 24.08.2019 10:06

kaho674 28.08.2019 10:00
Bitte mal die ersten beiden Threads aus diesem Link lesen:
https://www.hausbau-forum.de/forums/Baukosten-Förderungen.180/

Am besten mehrere Listen nehmen und mit Deiner abgleichen. Was bei Euch dazu kommt, mit hinschreiben, was wegfällt streichen usw. Hinterher zu jeder Position Angebote und Preise schreiben und dann unten die Summe bilden.

philipp1990 28.08.2019 16:36
kaho674 schrieb:

Bitte mal die ersten beiden Threads aus diesem Link lesen:
https://www.hausbau-forum.de/forums/Baukosten-Förderungen.180/

Am besten mehrere Listen nehmen und mit Deiner abgleichen. Was bei Euch dazu kommt, mit hinschreiben, was wegfällt streichen usw. Hinterher zu jeder Position Angebote und Preise schreiben und dann unten die Summe bilden.

Vielen Dank! List wird erstellt und dann veröffentlicht

philipp1990 28.08.2019 17:30
Ich habe noch eine Frage. Bei uns wären, wenn alles passt, Grundstückserwerb + Hausbau getrennt aber wir würden beides aus einem Topf bezahlen.
Die Grunderwerbsteuer würde sich dennoch nur auf das Grundstück beziehen und nicht auf Haus und Grundstück richtig?

Escroda 28.08.2019 22:32
philipp1990 schrieb:

Aber wenn die Gemeinden und Ämter wirklich so langsam arbeiten ist das verständlich.
Das liegt nicht daran, dass die Gemeinden und Ämter langsam sind, sondern daran, dass diese Systeme kein Planungsrecht zeigen. Während das Liegenschaftskataster die tatsächliche Nutzung zum Zeitpunkt der letzten Vermessung angibt, beruht BORIS auf statistischen Modellanalysen der Kaufpreissammlungsdaten, weshalb es insbesondere in den Randbereichen zu Ungenauigkeiten kommt. Beiden Anwendungen gemeinsam ist der Blick in die Vergangenheit und nicht in die Zukunft, wie es z.B. ein Flächennutzungsplan macht, den es aber für dein Gemeindegebiet offenbar nicht gibt. Aber auch der Flächennutzungsplan trifft keine verbindlichen Aussagen zur Bebaubarkeit, lässt aber immerhin eine Tendenz erkennen.
philipp1990 schrieb:

Dann wurde mir gesagt es gibt eine Ergänzungssatzung.
Das wär' mal was. Es gibt aber nur eine für ein anderes Dorf deiner Gemeinde, jedenfalls online.
philipp1990 schrieb:

Laut Besitzer ist da drin geschrieben, dass die hintere Grundstücksgrenze auf Höhe vom Nachbarn sein muss.
Klingt recht unglaubwürdig, da Satzungen keine Grundstücksgrenzen festlegen können.

Dennoch bin ich recht zuversichtlich, dass Du dort bauen darfst, da ja auf der gegenüberliegenden Straßenseite noch zwei Häuser weiter dorfauswärts liegen.

philipp1990 29.08.2019 18:00
Ich hab die Satzung da. Ich fasse einmal zusammen:

Für das Gebiet XYZ

1. Zulässigkeit von Vorhaben: Vorhaben auf Grundstücken im räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung für das Gebiet XYZ zählen zum Innenbereich, damit in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil der Ortschaft XYZ und werden nach §34 Abs. 1 und 2 Baugesetzbuch behandelt. Vorhaben sind nur zulässig wenn die Festsetzungen auf dem Lageplan einhalten, sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen und die Erschließung gesichert ist.

2. Räumlicher Geltungsbereich
3. Inkrafttreten

Begründung:

Die Gemeinde kann für Bauwillige keine Bauplätze mehr anbieten. Deswegen entschied sich die Gemeinde für die Erarbeitung dieser Ergänzungssatzung welche schon im örtlichen Entwicklungskonzept vorgeschlagen wurde.

Mit Rechtskraft der Satzung würde Baurecht für ca. 5 - 6 Wohngebäude entstehen. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite befinden sich ebenfalls Wohngrundstücke mit Wohngebäuden welche den städtebaulichen Rahmen bilden.

Die Betroffene Fläche ist zurzeit Ackerfläche und liegt unmittelbar an der Straße. Bauliche Anlagen sind nur unterirdisch in Form einer Trinkwasserleitung vorhanden. Straßenseitig ist die Fläche somit gut und ausreichend erschlossen. Die mediensitige Erschließung liegt in unmittelbarer Nähe an und muss teilweise ergänzt werden.

Festlegung Geltungsbereich - Südliche Grenze Straße - Westlich die Abgrenzung so, dass die Baugrenze westlich mit dem gegenüberliegenden Wohngebäude abschließt und die erforderliche Randeingrünung bequem möglich ist. Eine Nasenbildung im Außenbereich wird somit verhindert. Im Norden grenzt die Satzung an die Flurgrundstücksgrenze der benachbarten Bauerngeräten.

Die Baugrenze wurde 10m von der Flurtstücksgrenze der Straße und damit ca. 17m von der Straßenmitte eingerückt. Der Abstand wurde gewählt um die Immissionen aus der Straße zu minimieren.

Nach Stellungnahme der unteren Wasserbehörde und des Regierungspräsidiums befindet sich das Satzungsgebiet außerhalb von Trinkwasserschutzgebieten und festgesetzten Überschwemmungsgebieten.

Vor Beginn von Erschließungsarbeiten soll geprüft werden, ob im Geltungsbereich Drainagen liegen. Sollte dies der Fall sein, müssen geeignete Maßnahmen zum Erhalt der Funktionstüchtigkeit durchgeführt werden.

Zum Punkt Erschließung steht hier:

Straße

Straßenseitig verläuft die Straße vor dem Geltungsbereich und erschließt somit die geplante Fläche. Der Fußweg ist wie im Lageplan dargestellt über einen Teilbereich des Satzungsgebietes ausgebaut. Dieser müsste nach Bedarf verlängert werden.

Trinkwasser

Die Versorgung mit Trinkwasser ist gesichert. Die Gemeinde ist selber Netzbetreiber. Die Wasserleitung führt parallel zur Straße direkt über die Flurstücke des Satzungsgebietes. Ein Anschluss der Grundstücke ist möglich

Abwasser

Ein Trennsystem ist in der Straße vorhanden, an welches das Satzungsgebiet angeschlossen werden soll. Da eine Versickerung ist aufgrund des geringen Flurabstandes des Grundwassers schwer möglich sein wird, können auch die Regenwasser in das Leitungssytem eingeleitet werden. Der Anschluss der Ortschaft an die zentrale Kläranlage ist für 2007 geplant.

Elektro

Elektrofreileitungen liegen auf der gegenüberliegenden Straßenseite, welche die Erschließung absichern können. Konkrete Netzmaßnahmen für den Versorger ergeben sich erst nach der Leistungsanmeldung durch den Anschlussnehmer od. Baulastträger. Zur Planung und Errichtung eines Versorgungsanschlusses muss ein offizieller Versorgungsantrag vorliegen, auf dessen Grundlage ein Kostenangebot erstellt wird. Vor Baubeginn sind Leistungsbestandspläne einzuholen

Erdgas

Liegt nicht an.

Telekommunikation

Versorgungsanlagen der Deutschen Telekom liegen im Straßen- & Fußwegbereich vor dem Satzungsgebiet. Zur telekommunikationstechnischen Versorgung der Wohnhäuser ist Verlegung neuer Telekommunikationslinien erforderlich. Der Baubeginn sollte der Telekom mind. 3 Monate vorher angezeigt werden. Die Bauherren müssen unabhängig davon ebenfalls ein Antrag für die Bereitstellung von telekommunikationstechnischen Einrichtungen stellen.



Offene Punkte / Fragen unklare Punkte:

1. Nachbar hat ein Bungalow so dürfte ein Bungalow kein Problem sein?
2. Grenzen - wäre so wie angenommen - Nördliche Linie vom Nachbar?
3. Bezüglich der Drainagen wer würde die Kosten für die Maßnahmen tragen?
4. Erschließung Straße - aktuell ist kein Fußweg, wenn dieser nach Bedarf verlängert wird, auf wessen Kosten?

Das Wars, gibt es noch etwas was ich beachten / prüfen sollte?

Vielen Dank, an jeden der bis hier gelesen hat!

Escroda 29.08.2019 18:55
philipp1990 schrieb:

1. Nachbar hat ein Bungalow so dürfte ein Bungalow kein Problem sein?
Richtig.
philipp1990 schrieb:

2. Grenzen - wäre so wie angenommen - Nördliche Linie vom Nachbar?
Das bietet sich an. Die Satzung schreibt Dir aber keine Grundstücksgrenzen, sondern Baugrenzen vor, nämlich 17m von der Straßenmitte. Wobei es sicher hilfreich wäre, wenn Du dem Forum den Lageplan nicht vorenthalten würdest.
philipp1990 schrieb:

3. Bezüglich der Drainagen wer würde die Kosten für die Maßnahmen tragen?
Derjenige, der die Funktionstüchtigkeit einschränkt.
philipp1990 schrieb:

4. Erschließung Straße - aktuell ist kein Fußweg, wenn dieser nach Bedarf verlängert wird, auf wessen Kosten?
Frag die Gemeinde, frag den Nachbarn; im Zweifelsfalle Du. Wenn Du noch zwei Mitstreiter findest, könnte man dritteln.
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