ᐅ Wem gehört eigentlich welcher Zaun?
Erstellt am: 05.04.2022 15:32
Nixwill2 05.04.2022 17:02
K a t j a schrieb:
Grundsätzlich ist m.W. erstmal niemand verpflichtet einen Zaun aufzustellen. Wenn es der Zaun des Nachbar ist, musst Du ihn selbstverständlich reparieren. Wenn es Deiner ist, kannst Du machen, was Du willst (natürlich darf keine Verletzungsgefahr bestehen). Ist es ein gemeinsamer Zaun (was ich persönlich noch nie erlebt habe), musst Du ihn auch flicken, wenn Du ihn beschädigt hast. Also ist entscheidend, wem der Zaun gehört. Ist aber alles Laienmeinung.
Das man im Bebauungsplan zum Zaunbau verpflichtet wird, ist glaub ich äußerst selten. Ich habe sowas jedenfalls noch nicht gelesen.
Schau auf Deinem Katasterauszug, ob Grenzsteine eingezeichnet sind. Wenn ja, sollten die sich finden lassen. Daran kann man schon mal abschätzen, ob der Zaun Euch gehört, falls er bei Euch steht (muss er aber nicht). Wenn nicht, würde ich die beim Einmessen des Hauses mit setzen lassen. Sonst gibt es nie Ruhe an der Grenze.
Warum fragst Du den Hundenachbarn nicht einfach, ob es sein Zaun ist?Habe verstanden, muss also erst einmal rausfinden wo der Zaun steht.Wenn ich es aber richtig verstehe, dann könnte ich, falls ich den Zaun nicht so reparieren kann, dass keine Gefahr mehr davon ausgeht, ihn auch einfach ganz wegmachen, richtig? 🙂
Ich werd den Zaun jetzt mal flicken und bin sicher, dass der Nachbar da sicher rauskommen wird, dann werd ich ihn mal fragen wie er sich was vorstellt und ob er denn sicher weiß wem der Zaun gehört.
guckuck2 05.04.2022 17:15
Vorsicht, jeder spiegelt hier sein Wissen aus nächster Nähe und Umgebung wieder. Nachbarscharfsrecht ist aber Ländersache. Du musst dich gezielt nach der Rechtslage in BW informieren.
Beispielsweise ist es hier in NRW so, dass der Zaun auf der Grenze stehen kann und die Kosten dann von beiden geteilt werden. Bei Katja scheint das komplett anderes zu sein ... es gibt auch Einfriedungspflichten, je nach Bundesland.
Beispielsweise ist es hier in NRW so, dass der Zaun auf der Grenze stehen kann und die Kosten dann von beiden geteilt werden. Bei Katja scheint das komplett anderes zu sein ... es gibt auch Einfriedungspflichten, je nach Bundesland.
ypg 05.04.2022 17:15
In NDS auch: man ist für seine rechte Grundstücksseite verantwortlich. Allerdings kenne auch ich es nicht, dass man muss, sondern nur kann. Können darfst Du auch alles, also alles einfrieden.
Grundsätzlich gilt aber: wer möchte, dass seine Kinder und Tiere auf seinem Grundstück bleiben, sollte selbst seinen Zaun ziehen. Wenn es aber Eure „Pflicht“-Seite ist, dann solltet ihr ran.
Euer Nachbarschaftsrecht solltest Du mal etwas lesen - letztendlich gilt es, Nachbarn zu bleiben und ein gutes Miteinander zu gewährleisten.
Grundsätzlich gilt aber: wer möchte, dass seine Kinder und Tiere auf seinem Grundstück bleiben, sollte selbst seinen Zaun ziehen. Wenn es aber Eure „Pflicht“-Seite ist, dann solltet ihr ran.
Euer Nachbarschaftsrecht solltest Du mal etwas lesen - letztendlich gilt es, Nachbarn zu bleiben und ein gutes Miteinander zu gewährleisten.
Scout** 05.04.2022 17:30
Das Nachbarrechtsgesetz von Baden-Württemberg kennt eine Einfriedigungspflicht nur im Außenbereich zum Schutz von landwirtschaftlichen Kulturen, nicht dagegen in Innenortslage. In Innenortslagemüssen sich die Nachbarn mangels näherer Regelung über Standort und Beschaffenheit von Grundstückseinfriedigungen einigen, soweit nicht Ortssatzungen oder Bebauungspläne zu beachten sind
Ansonsten gilt im Innenbereich das Gesetz über das Nachbarrecht BW
(Nachbarrechtsgesetz - NRG) hier in der Fassung vom 8. Januar 1996
§ 11
Tote Einfriedungen
(1) Mit toten Einfriedungen ist gegenüber Grundstücken, die landwirtschaftlich genutzt werden, ein Grenzabstand von 0,50 m einzuhalten. Ist die tote Einfriedung höher als 1,50 m, so vergrößert sich der Abstand entsprechend der Mehrhöhe, außer bei Drahtzäunen und Schranken.
(2) Gegenüber sonstigen Grundstücken ist mit toten Einfriedungen - außer Drahtzäunen und Schranken - ein Grenzabstand entsprechend der Mehrhöhe einzuhalten, die über 1,50 m hinausgeht.
(3) Zäune, die von der Grenze nicht wenigstens 0,50 m abstehen, müssen so eingerichtet sein, daß ihre Ausbesserung von der Seite des Eigentümers des Zauns aus möglich ist.
(4) Freistehende Mauern mit einem geringeren Abstand von der Grenze als 0,50 m dürfen nicht gegen das Nachbargrundstück abgedacht werden.
Ansonsten gilt im Innenbereich das Gesetz über das Nachbarrecht BW
(Nachbarrechtsgesetz - NRG) hier in der Fassung vom 8. Januar 1996
§ 11
Tote Einfriedungen
(1) Mit toten Einfriedungen ist gegenüber Grundstücken, die landwirtschaftlich genutzt werden, ein Grenzabstand von 0,50 m einzuhalten. Ist die tote Einfriedung höher als 1,50 m, so vergrößert sich der Abstand entsprechend der Mehrhöhe, außer bei Drahtzäunen und Schranken.
(2) Gegenüber sonstigen Grundstücken ist mit toten Einfriedungen - außer Drahtzäunen und Schranken - ein Grenzabstand entsprechend der Mehrhöhe einzuhalten, die über 1,50 m hinausgeht.
(3) Zäune, die von der Grenze nicht wenigstens 0,50 m abstehen, müssen so eingerichtet sein, daß ihre Ausbesserung von der Seite des Eigentümers des Zauns aus möglich ist.
(4) Freistehende Mauern mit einem geringeren Abstand von der Grenze als 0,50 m dürfen nicht gegen das Nachbargrundstück abgedacht werden.
Nixwill2 05.04.2022 18:02
Super Antwort! Vielen Dank!
Meinen Dank auch an alle bisherigen Beantworter!
Meinen Dank auch an alle bisherigen Beantworter!
rick2018 06.04.2022 15:34
In BW gehört der Zaun dem auf dessen Grundstück ersteht. Es gibt keine Pflicht zur Einfriedung außer wie von schon genannt.
Unabhängig davon ist der Hundehalter verpflichtet sicherzustellen dass die Tiere nicht zu dir kommen.
Alleine schon aus Versicherungsgründen…
Gäbe es keinen Zaun sollte er einen errichten.
Lass das Grundstück mal einmessen und schaue wo der Zaun steht. Dann würde ich versuchen eine gemeinsame Lösung zu finden.
Wir haben z.B. unsere Einfriedung zu unserem Nachbar mit ihm besprochen. Hat jetzt eine andere Farbe als wir erst geplant haben. Gute Nachbarschaft ist was wert.
Wer im Altbestand baut ist immer ein „Eindringling“.
Unabhängig davon ist der Hundehalter verpflichtet sicherzustellen dass die Tiere nicht zu dir kommen.
Alleine schon aus Versicherungsgründen…
Gäbe es keinen Zaun sollte er einen errichten.
Lass das Grundstück mal einmessen und schaue wo der Zaun steht. Dann würde ich versuchen eine gemeinsame Lösung zu finden.
Wir haben z.B. unsere Einfriedung zu unserem Nachbar mit ihm besprochen. Hat jetzt eine andere Farbe als wir erst geplant haben. Gute Nachbarschaft ist was wert.
Wer im Altbestand baut ist immer ein „Eindringling“.
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