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ᐅ Zaun neben Grundstücksgrenze stellen


Erstellt am: 13.03.2019 21:03

Faleha82 13.03.2019 22:58
Nordlys schrieb:
Das die Grenze eindeutig ist darf er verlangen. Aber Grenzsteine setzen ist nicht for free. Einen Zaun eindeutig auf deinem Grund kann er weder stoppen noch hat er da was mitzureden. Deins ist deins. Auch in Hessen.

Vielen Dank für die klare Antwort!

Egberto 13.03.2019 23:25
Nordlys schrieb:
Einen Zaun eindeutig auf deinem Grund kann er weder stoppen noch hat er da was mitzureden. Deins ist deins. Auch in Hessen.
Klingt so einfach: Was mir gehört, da kann ich machen, was ich will - ist es aber leider nicht. In Hessen gilt nach dem Nachbarrecht, dass bei zwei benachbart bebauten Grundstücken beide Nachbarn gemeinsam an der Errichtung der Grenzeinrichtung mit wirken müssen (§ 14 Abs. 1 S. 2). Diese ist dann auf der gemeinsamen Grenze zu errichten (§ 14 Abs. 2). Es muss ein ortsüblicher Zaun sein, im Zweifel ein Maschendrahtzaun, 1,2 m hoch (§ 15) und die Kosten haben beide zu tragen (§17).

Zu Deiner Frage: Der Nachbar hat insoweit Recht, als dass der Zaun tatsächlich nicht auf eurem Grund verlaufen darf, sondern auf der gemeinsamen Grenze und dass ihr euch insoweit abstimmen müsst. Es ist nämlich nach der Rechtsprechung nicht zulässig, dass man zum Beispiel auf der Grenze gemeinsam einen Zaun errichtet und dann direkt dahinter auf eigenem Grund eine eigene Abgrenzung, die das Erscheinungsbild konterkariert.

Ich würde also empfehlen nicht einfach drauflos zu bauen sondern tatsächlich weiter das Gespräch zu suchen.

Otus11 13.03.2019 23:28
Faleha82 schrieb:
Aber die Kostenteilung gilt ja nur, wenn der Zaun auf die Grenze gebaut wird, oder?
Wir wollen den Zaun wenige Zentimeter neben der Grenze auf unserem Grundstück errichten.

Er kann aber nach § 14 HNRG verlangen, dass der Zaun auf der Grenze errichtet wird (was dann aber als Rechtsfolge Kostenteilung auslöst).
Zudem wird der eindeutige Grenzverlauf ja offenbar latent bestritten, zumindest nicht verbindlich anerkannt.
Es besteht nach § 14 HNRG Mitwirkungspflicht für beide Seiten - also auch für euch.

Ich vermute, er fürchtet (nur), dass der Zaun irrtümlich auf seinem Grund errichtet wird.

Nordlys 13.03.2019 23:44
Gut, gesetzt den Fall, ihr habt recht und sie darf nicht einfach auf ihrer Seite Zaun setzen und der Esel tut nichts, dann wäre das Ergebnis, dass es keinen Zaun gibt. Daher, um das zu vermeiden, sollte sie von ihm fordern, dass er den Zaun baut auf die Grenze bei Kostenteilung. Dann muss er, denn das darf sie verlangen. Sie muss den nonZaun Zustand nicht hinnehmen. Stimmt? Karsten

Otus11 14.03.2019 07:09
Stimmt. 14 I 1 HRNG.

Mind. einer von beiden kann einen (ortsüblichen) Zaun verlangen.

Kostenteilung, beiderseitige Mitwirkungspflicht.

WilhelmRo 14.03.2019 07:44
Bei mir stehts das im Bebauungsplan:

A4.3 Gestaltung der unbebauten Flächen, Einfriedungen
Einfriedungen dürfen zum öffentlichen Raum eine Höhe von 1,2m über den angrenzenden
Verkehrsflächen nicht überschreiten.
Einfriedungen auf den seitlichen und rückwärtigen Grenzen sind mit maximal 1,5m über der
Oberkante des bestehenden natürlichen Geländes zulässig.
Grellfarbene Anstriche und Materialien sind unzulässig.
Stützmauern sind zu öffentlichen Flächen hin als Einfriedung generell unzulässig.
Wenn Mauern errichtet werden sind diese zu mindestens 50% durch andere Einfriedungen
(bspw. Bepflanzungen, Holzzaun, Metallzaun oder Kunststoffzaun etc.) zu unterbrechen und
nur entlang öffentlicher Flächen zu errichten. Zur öffentlichen Fläche ist ein Abstand von
mindestens 25cm einzuhalten.
zauneinfriedungenkostenteilunghnrgmitwirkungspflichtunzulässig