Hallo Sven,
die Frage ist, was Du unter Vollgeschossen verstehst. Auf Nr. 19 sind zwar zwei Vollgeschosse zulässig, das zweite muss aber ein Dachgeschoss sein. Das, was allgemein als Stadtvilla bezeichnet wird, also zweigeschossig mit flach geneigtem (<20°) Zeltdach, wäre nicht zulässig. Hier sind bei kleinerer Grundstücksfläche auch Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl kleiner als bei Nr. 76, sollte aber bei der gewünschten Wohnfläche noch machbar sein.