ᐅ Sicherheitseinbehalt
Erstellt am: 08.08.16 12:52
Noch mal zurück zum Anfang.
Warum VOB Vertrag als Privatperson?
Wurde die VOB wirksam gegenüber Privaten vereinbart?
Die Hürden dafür sind hoch!
In der Regel landet man über die Auslegung der Rspr. doch wieder beim Baugesetzbuch-Vertrag. Und damit bei § 632a III bzw. IV Baugesetzbuch zu den Abschlagszahlungen bzw. Einbehalten / Sicherheiten.
Warum VOB Vertrag als Privatperson?
Wurde die VOB wirksam gegenüber Privaten vereinbart?
Die Hürden dafür sind hoch!
In der Regel landet man über die Auslegung der Rspr. doch wieder beim Baugesetzbuch-Vertrag. Und damit bei § 632a III bzw. IV Baugesetzbuch zu den Abschlagszahlungen bzw. Einbehalten / Sicherheiten.
B
Bieber081509.08.16 16:19Also nach Baugesetzbuch gilt:
- Vom ersten Abschlag werden 5 % der Gesamtsumme einbehalten (oder es wird eine Bürgschaft überreicht).
- Alle weiteren Abschläge werden ohne Einbehalt gezahlt.
- Erhöht sich der Vergütungsanspruch/die Gesamtsumme um mindestens 10 % wird bei der nächsten Abschlagszahlung einer Sicherheit in Höhe von 5 % des zusätzlichen Vergütungsanspruchs ausgehändigt (Bürgschaft) bzw. einbehalten.
- Fällig ist der Einbehalt mit der Fertigstellung des Werks (nicht nach 10 Jahren).
- Vom ersten Abschlag werden 5 % der Gesamtsumme einbehalten (oder es wird eine Bürgschaft überreicht).
- Alle weiteren Abschläge werden ohne Einbehalt gezahlt.
- Erhöht sich der Vergütungsanspruch/die Gesamtsumme um mindestens 10 % wird bei der nächsten Abschlagszahlung einer Sicherheit in Höhe von 5 % des zusätzlichen Vergütungsanspruchs ausgehändigt (Bürgschaft) bzw. einbehalten.
- Fällig ist der Einbehalt mit der Fertigstellung des Werks (nicht nach 10 Jahren).
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