Augen auf bei der "Partnerwahl"Kann aber auch sein, dass beide Architekten nicht kompetent waren ...keine Ahnung.
Hatte ich ........woher soll man es vorher wissen bzw. ich als Baulaie habe nicht den Blick dafür.Augen auf bei der "Partnerwahl"
Hier besteht ohne Frage eine Abweichung zwischen der örtlich in Augenschein genommenen Realität und der Aktenlage. Die Verwaltung vermutet hierin Ersteinmal niemandes Absicht und macht für die streng genommen Urkundenfälschung in Form des wissentlich sachfehlerhaften Antrages (dem Eigentümer und seinem Planer war ja bekannt, daß die Liegenschaft noch mit Bauwerksresten bestanden ist) kein Faß auf. "Klärung" meint hier also "Zusammenführung von Ist und Aktenlage". Zur Vorgehensweise schränkt die Behörde den Betroffenen nicht ein - er hat also die Wahl zwischen drei Interpretationen: "machen Sie nachvollziehbar, weshalb nach Ihrer Auffassung das Grundstück wie im Antrag dargestellt bereits vollständig beräumt ist", "heilen Sie die Abweichung durch einen zu genehmigen zu beantragenden Abriss der Rudimente" oder "legen sie dar, in welcher Weise die Rudimente in das künftige Bauwerksensemble integriert sein sollen". "Anpassung" meint die Ergänzung (bei Möglichkeit II) oder den Ersatz (bei Möglichkeit III) des derzeitigen sachfehlerhaften Antrages. Der vierte Weg (= die mißgünstige Petze ausfindig zu machen und auszupeitschen) wäre nicht nur strafbar, sondern (weil den Amtsschimmel nicht zurückpfeifend) auch nicht zielführend. Ich hoffe, die Poesie war auch für Frau Zahnärztin verständlich.Auf der anderen Seite steht überall "Klärung und Anpassung". Wirkt auf mich erst mal sachlich und freundlich, sodass sich das Bauamt mit einem ordentlichen Antrag tatsächlich zufrieden geben könnte und kein allzu grundsätzliches Problem besteht.
überhaupt nicht streng genommen verbreitest du hier echten Unsinn. Ein Antrag ist keine Urkunde, und das kann daher schon keine Urkundenfälschung sein. Ich wäre vorsichtiger mit der Unterstellung von Straftaten.für die streng genommen Urkundenfälschung in Form des wissentlich sachfehlerhaften Antrages