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ᐅ Hauskauf mit Rissen im Keller


Erstellt am: 17.12.2020 12:09

Schimi1791 28.12.2020 09:09
Ansonsten würde ich es im Kaufvertrag festhalten und im Falle eines Falles den Verkäufer in die Pflicht nehmen oder - besser - vorher auf Ausbesserung bestehen.

Jean-Marc 28.12.2020 10:46
Schließe mich an, die waagerechten Risse sieht man in so alten Kellern sehr oft. Der senkrechte Riss, respektive Spalt, ist mir allerdings nicht geheuer. Ohne sachverständige Expertise würde ich sowas niemals kaufen. Die hätten eigentlich die Eigentümer schon vorher einholen müssen, denn es ist doch klar, dass sowas bei der Besichtigung Gesprächsthema wird und der Verkaufsprozess dadurch ins Stocken geraten kann. Aber offensichtlich baut man darauf, dass in der Interessentenmasse der eine berühmte Dumme schon dabei sein wird, der sich mit der laienhaften Vermutung der Maklerin zufrieden gibt...

Olli-Ka 28.12.2020 11:29
Schimi1791 schrieb:

Ansonsten würde ich es im Kaufvertrag festhalten und im Falle eines Falles den Verkäufer in die Pflicht nehmen oder - besser - vorher auf Ausbesserung bestehen.
Moin,
wie hätte denn die vorherige Ausbesserung ausgesehen?
Risse dichtspachteln, Farbe drüber und keiner weiß was. . .
So ist es doch ehrlich.
Und in den Kaufvertrag mit aufnehmen, da hätte ich mich als Verkäufer niemals eingelassen.
Hier gilt: Gekauft wie gesehen.
Gruß Olli

Schimi1791 28.12.2020 11:38
Das sehe ich anders. Bei einem Hauskauf gilt eben nicht "gekauft wie gesehen". Gerade dann, wenn z. B. versteckte Mängel vorliegen, die dem Verkäufer bekannt sind. Hierzu zählt m. E. das provisorische Reparieren eines Baumangels, welches eine Täuschung - auch Betrug - darstellt. Dies kann - und würde - zu Schadensersatzforderungen führen!
Olli-Ka schrieb:

...
wie hätte denn die vorherige Ausbesserung ausgesehen?
...
Fachmännisch!

Wolkensieben 28.12.2020 11:58
Das ist doch kein versteckter Mängel, sondern offensichtlich.

Ein Haus kauft man ja nicht sofort, sondern kann noch mal mit einem kühlen Kopf und einem Sachverständigen hingehen.

Natürlich gilt gekauft wie gesehen, das ist ja kein Neubau. Woher soll ein Hausbesitzer wissen, ob es versteckte Mängel gibt solange er sie nicht selbst versteckt = zugespachtelt hat ?

Selbst bei meinem 2014er Haus, wenn mir ein Interessent bekommen würde mit irgendwelcher Gewährleistung, wäre das Gespräch beendet. Ich habe weder eine Glaskugel die ich befragen kann noch Röntgenaugen. Sondern nur meine Wartungshefte und ein reines Gewissen.

Ich kenne niemanden, der sein Haus wegen anstehender Reparaturarbeiten verkauft, sondern weil sich Lebensumstände ändern.

Das ist bei Autoverkäufen schon anders. Da heisst es: demnächst kommt dies und das.

Schimi1791 28.12.2020 12:03
Wolkensieben schrieb:

Das ist doch kein versteckter Mängel, sondern offensichtlich.
...
Wenn der Verkäufer einen Mangel durch einfaches Zuspachteln und Streichen zu vertuschen versuchen würde, wäre es eine Täuschung und damit u. U. Schadensersatzpflichtig. Hier liegt jedoch keine Täuschung vor, da der Schaden ja nicht verdeckt wurde. Trotzdem würde ich ihn - und jede (!) andere Auffälligkeit - ins Protokoll aufnehmen lassen.

Im Internet ist folgendes zu finden (Link ist ja nicht erlaubt):

"...
Wichtig: Bei der Klausel “Gekauft wie gesehen” handelt es sich nicht um einen vollständigen Ausschluss der Gewährleistung! Wird ein Haus, eine Wohnung oder ein Grundstück “gekauft wie gesehen”, so wird nur die Gewährleistung für offensichtliche Mängel ausgeschlossen.
» Der Verkäufer haftet also nicht für Mängel, die ein durchschnittlicher Käufer bei einer gründlichen Besichtigung der Immobilie ohne Sachverständigen hätte erkennen können. Ob der Käufer die Immobilie tatsächlich auf offensichtliche Mängel untersucht hat, spielt dabei keine Rolle.
Von der Klausel “Gekauft wie gesehen” werden versteckte Mängel dagegen nicht erfasst. Versteckte Mängel liegen vor, wenn ein durchschnittlicher Käufer den Mangel durch eine eigene Untersuchung nicht erkennen kann.
» Beachte: Bei versteckten Mängeln kann sich der Käufer daher auf sämtliche Gewährleistungsrechte berufen. Voraussetzung ist allerdings, dass im Vertrag kein genereller Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde!

2. Beispiele für offensichtliche und verdeckte Mängel
Offensichtliche Mängel liegen beispielsweise in folgenden Fällen vor:

» Abblätternder Putz und sichtbare Risse in der Fassade.

» Kein fließendes Wasser aufgrund defekter Leitungen.

» Fluglärm und sonstige Lärmbelästigungen (zum Beispiel durch Straßen, Geschäfte und Lokale).

» Nicht korrekt schließende Türen und Fenster.

» Undichtes Dach aufgrund größerer Löcher.

» Schimmel an Wand und Decke, sofern er nicht frisch überstrichen wurde oder etwa durch einen Schrank “versteckt” wird.

Bei folgenden Beispielen handelt es sich dagegen um versteckte Mängel:

»
Altlasten auf dem Grundstück.

» Asbest im Gebäude.

» Undichte Gasleitungen.

» Einsatz von gesundheitsschädlichen Holzschutzmitteln.

» Verrostete, nicht sichtbare Stahlträger.

» Nicht-fachmännische Dämmung des Dachbodens, sofern dies nur von einem Sachverständigen erkannt werden kann.


..."
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