ᐅ Haus / Grundstück bei Erbfall oder Schenkung schätzen lassen
Erstellt am: 01.06.2019 15:39
HilfeHilfe 01.06.2019 17:20
Verstehe das nicht ... es wird der ist Zustand geschätzt
Nordlys 01.06.2019 19:23
Nein, wenn der Auschuss eine Bewertung macht, dann wird das Objekt besichtigt.
Isokrates 01.06.2019 19:33
Also da es hier um ErbSt/Schenkst geht, kommt das entsprechende Lila Buch (Bewertungsgesetz) zur Anwendung.
Grundstück. läuft das ganze entweder über ein Sachwertverfahren oder das Ertragswertverfahren. Hierfür ist maßgeblich, um was für ein Grundstück bzw Gebäude es sich handelt. Mit den vorgelegten Informationen müsste man jetzt spekulieren was genau vorliegt.
Ich gehe hier mal von einem Einfamilienhaus oder Zweifamilienhaus aus, wodurch dann das Ertragswertverfahren zur Anwendung kommen würde.
Da nur du alle Informationen hast, die für die Bewertung anhand der Paragraphen 78 bis 82 BewG notwendig sind, empfehle ich einen Blick in das Gesetz, dann weißt du von welchem Wert das Finanzamt bei einer etwaig anfallenden Schenkung-/Erbschaftssteuer ausgeht.
Dir steht aber jederzeit die Möglichkeit zur Verfügung über ein eigens in Auftrag gegebenes Gutachten diesen Wert in Zweifel zu ziehen, vgl Par 198 BewG.
Grundstück. läuft das ganze entweder über ein Sachwertverfahren oder das Ertragswertverfahren. Hierfür ist maßgeblich, um was für ein Grundstück bzw Gebäude es sich handelt. Mit den vorgelegten Informationen müsste man jetzt spekulieren was genau vorliegt.
Ich gehe hier mal von einem Einfamilienhaus oder Zweifamilienhaus aus, wodurch dann das Ertragswertverfahren zur Anwendung kommen würde.
Da nur du alle Informationen hast, die für die Bewertung anhand der Paragraphen 78 bis 82 BewG notwendig sind, empfehle ich einen Blick in das Gesetz, dann weißt du von welchem Wert das Finanzamt bei einer etwaig anfallenden Schenkung-/Erbschaftssteuer ausgeht.
Dir steht aber jederzeit die Möglichkeit zur Verfügung über ein eigens in Auftrag gegebenes Gutachten diesen Wert in Zweifel zu ziehen, vgl Par 198 BewG.
Isokrates 01.06.2019 19:39
Gutachterausschuss hat hier übrigens nur am Rande mit zu tun. Diese dienen lediglich der Bepreisung des Grundstücks an sich, da hierfür grundsätzlich der Bodenrichtwert angesetzt wird.
Das Gebäude wird dann wie oben genannt bewertet und am Ende Grundstück plus ermittelter Wert aus dem jeweiligen Verfahren zusammen gerechnet.
Das Gebäude wird dann wie oben genannt bewertet und am Ende Grundstück plus ermittelter Wert aus dem jeweiligen Verfahren zusammen gerechnet.
Anoxio 01.06.2019 19:47
Vielen, vielen Dank - jetzt bin ich im Kopf, zumindest diese Sache betreffend , wieder klarer!
Isokrates 01.06.2019 20:08
Gerne ☺️
Was übrigens einen super Überblick über die Ermittlung anhand Ertragswertverfahren bietet ist ausnahmsweise tatsächlich das Gesetz (zumindest die Verwaltungsform davon).
Gib einfach bei der Suchmaschine deiner Wahl ErbStH H B 184 (Zu § 184 BewG) ein. Dann wirst du ein schönes Schema finden
Was übrigens einen super Überblick über die Ermittlung anhand Ertragswertverfahren bietet ist ausnahmsweise tatsächlich das Gesetz (zumindest die Verwaltungsform davon).
Gib einfach bei der Suchmaschine deiner Wahl ErbStH H B 184 (Zu § 184 BewG) ein. Dann wirst du ein schönes Schema finden
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