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ᐅ Haus / Grundstück bei Erbfall oder Schenkung schätzen lassen


Erstellt am: 01.06.2019 15:39

11ant 01.06.2019 20:12
Eine Immobilie hat nie nur einen Wert, da aus sehr verschiedenen Perspektiven auf den Wert geschaut wird. Da gibt es Marktwert, Verkehrswert, Einheitswert und so weiter; Erbrecht, Steuerrecht, Miterben & Co betrachten das auf sehr unterschiedlichen Grundlagen. Und nicht zuletzt die Notargebühren bemessen sich ja auch mit am Wert orientiert. Ich würde da einen Steuerberater konsultieren - und zwar einen, der auch in Gestaltungsfragen fit ist (z.B. um ein Haus zu Lebzeiten des späteren Erblassers noch mit dessen Wohnrecht zu belasten, das ja den Preis drückt). Da kann hilfreich sein, wenn ein Berater ein Gesetz auch zwischen den Zeilen lesen kann

Anoxio 01.06.2019 20:23
Wunderbar, danke - die Seite habe ich mir schon abgespeichert. Bringt Durchblick ins Durcheinander

- ja, Steuerberater wird der nächste Weg. Kann man eigentlich auch - falls nötig - ein Wohnrecht einer nicht dort wohnenden Person eintragen lassen, um den Preis zu drücken? Wohl eher nicht, oder? Zu sehr "zaubern" wollen wir da nicht, aber falls das das Quäntchen wäre, was noch gebraucht werden würde, wäre das evtl. eine gute Überlegung. Danke für den Gedankenanstoß!

Die Unterlagen über die Vererbung eines anderes Hauses haben uns ein bisschen Angst gemacht. Da wurde ein extrem hoher Wert angesetzt, eine erzielbare Miete scheinbar nur an den bloßen Quadratmetern festgemacht, was für den damaligen Zustand dieses Hauses absolut utopisch gewesen wäre. Laut den Unterlagen gab es da auch eine längere Auseinandersetzung; wie das ganze letztendlich ausgegangen ist, ist leider nicht mehr zu finden. Das ganze ist aber schon gute 30 Jahre vergangen.

Isokrates 01.06.2019 20:36
Du kannst grundsätzlich für egal wen ein Wohnungsnießbrauch eintragen lassen, ob die Person dann darin wohnt oder nicht ist egal. Man sollte aber mit sowas auch nicht leichtfertig umgehen, einmal eingetragen steht das erst mal im Grundbuch.

Nur als Anmerkung:
Grundsätzlich sollte man sich bei solchen Sachen aber auch des 42 AO vergegenwärtigen (Rechtlicher Gestaltungsmissbrauch), wobei dieser so gut wie nie durch die Finanzbehörden verfolgt wird, da extrem schwer nachweisbar (eigene Erfahrung).

Gebe aber 11ant recht, dass hier, vor allem bei einem hohen Grundstückswert, ein Steuerberater sehr lohnend sein kann.
Insbesondere, wenn der Wert größer ist als der Freibetrag (vgl Par. 16 Erbschaftsteuergesetz) der einem nach dem Erbschaftsteuergesetz (alle 10 Jahre) zur Verfügung steht.

11ant 01.06.2019 20:38
Fummelbrett schrieb:

Kann man eigentlich auch - falls nötig - ein Wohnrecht einer nicht dort wohnenden Person eintragen lassen,
Ich erwähnte gewiß schon, kein Jurist zu sein. Aber nehmen wir an, der Neffe der besten Freundin der späteren Erblasserin trekkt aktuell auf unbestimmte Zeit im Himalaja. Also ein Nichtverwandter, Nichtlebensgefährte, Nichterbberechtigter, und aktuell Nichtwohnrechtausüber. Aus meiner Sicht sind das alles keine Hinderungsgründe, ihm ein Wohnrecht zu gewähren. Je jünger er ist, desto mehr drückt sein Wohnrecht einen Kaufpreis. Weiteres dazu hat gerade zeitlich geschrieben, das muß ich nicht doppeln

Tassimat 01.06.2019 20:49
Dumm nur, wenn der dann auf die Idee kommt dort wohnen zu wollen

11ant 01.06.2019 21:18
Nein, gut: besser geht die Vermutung des Gestaltungsmißbrauchs kaum zu entkräften
wohnrechtsteuerberatererbschaftsteuergesetz