Haftungsfrage Nachbesserung Brandschutz bei Doppelhaushälfte

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Zuletzt aktualisiert 27.04.2024
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LastCookie

Das klingt für mich in der Gesamtschau erst einmal nach einem verkappten BT und einem Bauvertrag mit Architektenleistungen (und somit eher keinem Architektenvertrag mit entsprechender Berufshaftpflicht).

Hier verstehe ich die Reihenfolge der Geschehnisse nicht: das Bauamt hat Auflagen bereits in der Genehmigung anzubringen, mit dem Bau darf erst nach Genehmigung begonnen werden, insofern verstehe ich dann anschließend den "Nachgang" nicht, die Trennung (auf welcher Seite übrigens, die Firstpfette* ist hier ja quasi "kommun" ?) wäre vor der Dacheindeckung einzubringen gewesen.
*) Dein Doppelhaus ist insofern etwas atypisch, wie die Hälften am First aneinanderstehen, siehe https://www.hausbau-forum.de/threads/haus-bilder-austausch-zeigt-her-eure-hausbilder.14011/page-1948#post-607407


Der Architekt hat die Erfüllung der Brandschutzvorschriften auch unter Berücksichtigung der vorstehend beschriebenen Besonderheit zu beachten und insofern die Auflage zur Baugenehmigung zu erahnen. "Mehrkosten" gibt es dabei im Sinne des Bauvertrages keine, wie die Erfüllung der Bauvorschriften und daraus resultierenden Auflagen auch ohne gesonderte Erwähnungen in den Bauleistungsbeschreibung oder dergleichen selbstredend Bestandteil des Bauvertrages und damit auch eines evtl. Pauschalpreises ist. Der GU hat sich hier schlicht verkalkuliert. Der Architekt hat "einen Fehler gemacht", aber das Bauamt angemessen reagiert, die Genehmigung mit der Auflage auszusprechen anstatt sie wegen der nicht erfüllten Brandschutzvorschriften abzulehnen. Der Architekt hätte die Trennung schon in den Plan einzuschreiben gehabt, und für den GU gehörte sie integral zum vereinbarten Werk. Die allermeisten Doppelhäuser haben ja giebelseitig aneinanderstehende Hälften, vermutlich hat der GU hier erstmals einen quereiigen Zwilling gebaut ;-)
Hey vielen Dank erstmal für deine ausführliche Antwort. Ich interpretiere das so, dass das Ganze unter „unternehmerisches Risiko“ verbucht werden könnte?
Ich finde es etwas dreist, dass der GU hier versucht die Unwissenheit der Kunden auszunutzen. Das hat er öfter gemacht, allerdings ist die Situation jetzt eine andere. Das Haus ist fertig gebaut, wir wohnen drin und haben noch Geld bei ihm offen (weil wir noch keine Endabnahme gemacht haben unter anderem weil das Thema Brandschutz und Dach auch noch lange nicht durch ist).

Auch wenn ich das nun bis zu einem gewissen Punkt aussitzen könnte (er rührt sich auch nicht wegen des offenen Betrags, fünfstellig) möchte ich trotzdem dass die Arbeiten erledigt sind und ich das Haus vom Amt abgenommen bekomme.

Zum Verständnis aber noch kurz die Infos:
- wir hatten vom Amt eine Genehmigung mit den ursprünglichen Architektenplänen, die aber im Kleinklein nicht die Trennung der Häuser aufgezeigt hatten
- erst bei einer spontanen Rohbauabnahme (Bearbeiter kam aufm Rad vorbei) ist das aufgefallen
- ich hatte dem Herrn auch gesagt, warum denn das Amt eine BG erteilt hat und sowas vorher nicht gesehen hat oder dazu Auflagen mitgeteilt hat.. kann mich nicht mehr an den Wortlaut erinnern. Wäre ja selbstverständlich, Architekt soll seine Hausaufgaben machen usw.

Die Lösung des Architekt habe ich mal angehängt, wurde vom Amt so abgesegnet. Muss jetzt halt einer machen.

Zum DH an sich, es bietet uns schon ein paar Vorteile dass der First so verläuft und nicht anders (mir fehlt der Fachbegriff hier) .. wir konnten im OG in jedem Raum bodentiefe Fenster setzen. Und die Dachschrägen beginnen erst bei 1,55cm - ansonsten hätten wir in Räumen oben Dachschrägen und somit überall Dachfenster.

Die Brandschutz Sache ist total lästig und am liebsten würde ich mich irgendwie einigen aber ich glaube er wird bei seiner Meinung bleiben und am Ende wird’s ein Anwalt regeln müssen.
 

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11ant

11ant

Hey vielen Dank erstmal für deine ausführliche Antwort. Ich interpretiere das so, dass das Ganze unter „unternehmerisches Risiko“ verbucht werden könnte?
Jein, eher unternehmerische Schludrigkeit. Die Brandschutzanforderungen muß der Architekt (der hier nach meinem Verständnis derjenige des verkappten BT war) kennen und völlig ungeachtet ob sie vor der Baugenehmigungserteilung angemerkt werden oder nicht auch beachten. Brandschutz ist kein "Antragsdelikt" ;-) sondern verpflichtend.
Zum Verständnis aber noch kurz die Infos:
- wir hatten vom Amt eine Genehmigung mit den ursprünglichen Architektenplänen, die aber im Kleinklein nicht die Trennung der Häuser aufgezeigt hatten [...]
Die Lösung des Architekt habe ich mal angehängt, wurde vom Amt so abgesegnet. Muss jetzt halt einer machen.
Füge mal noch die vorherige Planung hinzu.
 
S

Simon-189

Hallo,

ich kenne es aus dem Stahl- und Industriebau so, dass bei zwei aneinandergrenzende, unabhängige Gebäude oder Hallen unabhängig voneinander abbrennen und einstürzen können (müssen). Um den Brandüberschlag von einer zur anderen Dachhälfte zu vermeiden, muss die Brand- oder F90-Wand 50cm über Oberkante Dachhaut bzw. Außenkante Fassade überstehen.

Ich weiß aber nicht, in welcher DIN das genau geregelt ist und ob es eine solche Anforderung auch fürs Eigenheim gibt.

Konstruktiv kommt mir die Skizze aber fragwürdig vor. Mal angenommen, auf einer Hausseite kommt es tatsächlich zum Brand und stürzt teilweise tatsächlich ein, nehmen die herunterfallenden Sparren Teile der Promatverkleidung mit und drüben beginnt es auch zu brennen.
 
11ant

11ant

Konstruktiv kommt mir die Skizze aber fragwürdig vor. Mal angenommen, auf einer Hausseite kommt es tatsächlich zum Brand und stürzt teilweise tatsächlich ein, nehmen die herunterfallenden Sparren Teile der Promatverkleidung mit und drüben beginnt es auch zu brennen.
Es heißt aus gutem Grund Brandschutz und nicht Brandabsolutesicherheit, der Teufel bleibt ein Eichhörnchen. Gefordert werden dabei sogenannte Feuerwiderstandsklassen, "F90" bedeutet beispielsweise, daß ein Bauteil 90 Minuten lang einem Brandherd ausgesetzt sein kann, bevor es seine statische Funktion versagt. Populär gibt es hier wohl das gleiche Mißverständnis, wie das Mindesthaltbarkeitsdatum von Lebensmitteln als deren Verfallstagvoraussage zu interpretieren (gemeint ist, bis dahin solle es - ununterbrochen vorschriftsgemäße Lagerung vorausgesetzt - eine ansprechende Konsistenz behalten).

Natürlich ist der Brandschutz hier durch die Bauweise "o" (Häuserkettenunterbrechung spätestens nach 50 Metern) bereits günstiger vorbelastet als in einer Fabrikhalle mit bereits in den Zuleitungen befindlichen technischen Gasen. Entsprechend hängt der ganze Aufwand an einer kleineren Glocke. Wenn dieses Doppelhaus einen auf die zweite Hälfte übergreifenden Brand erleidet, bekommt das die örtliche Feuerwehr allein in den Griff, da kommt weder der Landrat noch das Fernsehen. Eine Großschadenslage wird das nie.

Auf Dein Schreckensszenario übertragen bedeutet das: da hat "in einem Reagenzglas in Rosenheim" *ROTFL* *SCNR* jemand auf die Stoppuhr geschaut, daß die Verkleidung die Firstpfette erst in der 91. Minute zur Hölle fahren läßt. Nach der Sintflut kommt der Versicherungsgutachter ;-)
 
L

LastCookie

Hallo zusammen,

danke für die Beiträge. 11ant hat was das Thema Brandschutz betrifft recht, es geht darum eine gewisse Zeit (hier 90 Minuten) das Feuer zu hindern überzuschlagen.

Es geht auch nicht um Sinn oder Unsinn, sondern wer den Spaß bezahlt und wie die rechtliche Lage dahinter aussieht, da ich meine Chancen für ein mögliches Gerichtsverfahren versuche realistisch einzuschätzen.

@11ant wir sind vor einigen Monaten umgezogen und das was ich gerade in keinen der Umzugskartons finden kann sind die Unterlagen zur Baugenehmigung. Wenn ich was finde reiche ich das hier nach.
 
11ant

11ant

wir sind vor einigen Monaten umgezogen und das was ich gerade in keinen der Umzugskartons finden kann sind die Unterlagen zur Baugenehmigung.
Die sind hier nicht relevant. Der Brandschutz ist zu beachten - völlig egal, ob das Bauamt einen Hinweis darauf als Auflage in der Genehmigung anbringt oder nicht. Der Architekt hätte schlicht wissen müssen, daß die Schutzplatten dort hin müssen - ob eingezeichnet oder nicht. Das Bauamt prüft regelmäßig keine Detailzeichnungen.
Es geht auch nicht um Sinn oder Unsinn, sondern wer den Spaß bezahlt und wie die rechtliche Lage dahinter aussieht, da ich meine Chancen für ein mögliches Gerichtsverfahren versuche realistisch einzuschätzen.
An der Existenz und dem Gesetzesrang der Brandschutzvorschriften hast Du keinerlei Schuld. Der verkappte BT hat die Platten einzukalkulieren und in den Bauprozess zu integrieren vergessen. Das Amt hat angemessen gehandelt, bei Kenntnis des Vergessens den Hinweis zu geben anstatt die Baustelle lahm zu legen. Schuld ist hier der Architekt (des BT) - er hat geschlafen, da bist Du völlig außen vor. Soll der BT versuchen, seinen Architekten (für die Mehrkosten der nachträglichen anstatt frühzeitigen Erledigung) in Regress zu nehmen. Du kannst (außer Du nimmst eine Flasche als Anwalt) entspannt sein. Für die Platten kannst Du nichts, für die Mehrkosten ihrer nachträglichen Anbringung ebenso wenig.
 
Zuletzt aktualisiert 27.04.2024
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